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ENERGIE-CHRONIK |
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mit den Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes
und weiterer energierechtlicher Vorschriften, das der Bundestag am 30. November
2018 beschloss (181101)
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für
nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und
Förderung innovativer KWK-Systeme
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete
KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten
oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte
oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 8c Ausschreibungsvolumen
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten
KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Megawatt
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe
des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten
KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers
einer KWK-Anlage
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von
Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen,
Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern,
Vorbescheid
§ 25 Kältespeicher
Abschnitt 6
Regelungen zur Umlage der Kosten
§ 26 KWKG-Umlage
§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage
§ 26c Messung und Schätzung
§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven
Unternehmen
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung
von Kuppelgasen
§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern
§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter
Kraft-Wärme-Kopplung
§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 32 Gebühren und Auslagen
§ 32a Clearingstelle
§ 33 Verordnungsermächtigungen
§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung
der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung
der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage
und zum Belastungsausgleich
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis
zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes.
(2) Dieses Gesetz regelt
1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle,
Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
gewonnen wird,
2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für
KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf
Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
gewonnen wird,
3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden
KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu-
und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme
aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu-
und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte
aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,
6. die Umlage der Kosten.
(3) KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert
wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn
und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach §
8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines
oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und
in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten
KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen
sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch
gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen
errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen
wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung)
und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden
sind:
a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung
durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten
KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,
b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb
wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration,
Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,
c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen
den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage
dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen
in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,
d) die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen,
das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und
e) der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat
und
2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten
und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt
vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet
hätte.
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend
von Absatz 4
1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb
des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets
errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen
außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im
Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union erhalten.
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in
ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich
abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte
mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler
an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,
3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen
zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung
im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden
Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender
durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die
zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang
erforderlich sind,
4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und
wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der
Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung,
für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle
Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte
Zuschlag,
5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung
des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,
6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen
und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen
Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller
Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser
im Sinn des § 2 Nummer 9,
6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur
leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger
und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen
sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen
sowie Endkundenanlagen,
6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die über
Dampfsammelschienen verfügen,
6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz
angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung
des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte
Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz
darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen,
von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung
der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis
der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung
sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen
Dampf beziehen,
6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage,
die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme
im Zusammenhang steht,
8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene
Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen;
Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen;
die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung
der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung
der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger,
von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,.
8. 8a. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie
den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.
L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
9. „industrielle Abwärme“ nicht genutzte Wärme aus industriellen
Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,
9a. „innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme
Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus
erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,
9b. „installierte KWK-Leistung“ die elektrische
Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme
im Zusammenhang steht,
10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung
mit Kälte,
a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts
der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,
b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen
werden kann
c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer
oder Betreiber der in das Wärmenetz
Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,
11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt
oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,
12. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme
aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von
eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten
technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für
eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,
14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt
werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den
§§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen
Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:
a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen,
Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,
b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,
c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,
d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,
e) Verbrennungsmotoren-Anlagen,
f) Stirling-Motoren,
g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und
h) Brennstoffzellen-Anlagen,
15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene
Kältemaschine ergänzt sind,
16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl
der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr
verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,
17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person,
die Strom verbraucht,
18. „modernisierte KWK-Anlagen“ Anlagen,
bei denen
a) wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
b) die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt und
c) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten betragen,
welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem
Stand der Technik gekostet hätte,
18. „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche
die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung
eine Effizienzsteigerung bewirkt,
19. „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom-
oder Wärmeerzeugung, bei denen
a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden
sind und
b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche
die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand
der Technik gekostet hätte,
20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene
Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs
im Sinne von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils
geltenden Fassung,
21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen
für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen
Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.
I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des §
3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
über eine oder mehrere Spannungsebenen,
23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines
Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort
der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und
zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,
24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines
Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,
25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,
26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die
außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung
oder als Prozesswärme verwendet wird,
27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur
KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung
entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar
mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige
Unternehmensteile, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird,
nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von
Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig
sind,
29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder
Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt
werden kann,
32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung
mit Wärme,
a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts
der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,
b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen
werden kann und
c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer,
Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,
33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten
Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen
zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums,
die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen
nach den §§ 6 bis 13
1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen
und
2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch
abnehmen, übertragen und verteilen.
§ 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf
den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 sowie
die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. Bei Neuanschlüssen
und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig.
Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung
nach § 8b in Anspruch genommen werden, sind die Pflichten nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der Pflicht nach §
11 Absatz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von Strom aus
erneuerbaren Energien. Von Satz 2 kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
dies zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems mindestens gleich geeignet und volkswirtschaftlich
effizienter ist.
(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit der Betreiber
der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen
des § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche
Vereinbarung abschließt.
§ 4 Direktvermarktung des
KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen.
Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert
wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu
100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen
oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms
verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage
an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller
Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme
des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung
nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch
abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs
verwenden.
(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich
zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der
übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom
an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen
Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten
nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber
verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten
angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom
zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber
abzunehmen.
Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung
für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder
mehr als 50 Megawatt,
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich
1 oder mehr als 50 Megawatt oder
c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
2. nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom
aus
a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich
50 Megawatt oder
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten der
Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung
einer KWK-Anlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand
der Technik gekostet hätte.
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1
Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen,
welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher elektrischer KWK-Leistung
nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme
des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.
(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach
§ 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.
§ 6 Zuschlagberechtigte neue,
modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen im Sinn
des § 5 Absatz 1 Nummer 1 haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz
ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 1a bis 4 sowie der §§ 7 bis 11,
wenn
1. die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb
genommen wurden,
2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder
flüssigen Brennstoffen gewinnen,
3. die Anlagen hocheffizient sind,
4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
5. die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne
von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt
handelt, und
6. eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt
wurde.
1. die Anlagen
a) bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,
b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung
erteilten Zuschlag verfügt, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung
entwertet wurde oder
c) nach dem 31. Dezember 2022 aber vor dem 31. Dezember 2025 in Dauerbetrieb
genommen wurden,
(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom
aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
1. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise
auch Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und
2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen
nach aktuellem Stand der Technik verfügen.
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags
ausschließlich für Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme,
Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde;
die Abgrenzung dieses Stroms gegenüber anderem Strom, der in der Anlage
erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu erfolgen.
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht
vor, wenn
1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit
diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende
KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden
KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern.
Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat
nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als
erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht
einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz
der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im
Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen
Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet
wird,
3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom
von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach §
33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz
1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört,
an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für
Strom, der selbst verbraucht wird, begrenzt hat. Stromkostenintensive Unternehmen
im Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch solche Unternehmen, für die das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für
Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 103
Absatz 3 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr
begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die
dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
§ 7 Höhe des Zuschlags für
KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird, beträgt
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt:
6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt:
5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt:
4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.
(2) Der Zuschlag für KWK-Strom nach Absatz 1 erhöht sich insgesamt um weitere
0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische
KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein-
oder Braunkohle gewinnt. Ein Ersatz im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn
1. die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme
des Dauerbetriebs der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
frühestens aber nach dem 1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird und
2. die bestehende KWK-Anlage mehrheitlich im Eigentum des selben Unternehmens
steht, das die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage betreibt oder
die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz
einspeist, in das die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat.
Die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage, welche die elektrische
KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben Standort
errichtet werden.
(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf
Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage
gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 2 erhöhte
Zuschlag nur für den Anteil der förderfähigen Vollbenutzungsstunden
nach § 8 Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers
im Verhältnis zu den übrigen Dampferzeugern in der Anlage entspricht;
die Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte Zuschlag gewährt
wird, gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach
aktuellem Stand der Technik zu erfolgen.
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeist wird, beträgt
1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent
je Kilowattstunde,
2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent
je Kilowattstunde,
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent
je Kilowattstunde,
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt:
1,5 Cent je Kilowattstunde und
e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent
je Kilowattstunde,
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt:
2,4 Cent je Kilowattstunde und
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden
ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer
Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die
Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen
und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit
die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis
liegen.
(5) Der Zuschlag für KWK-Strom nach den Absätzen 1 bis 4 aus KWK-Anlagen im
Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erhöht sich insgesamt
um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist
nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den
Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis
nicht überschreitet.
(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen
ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung
bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer
elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung
mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis
erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss
und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen
ist, und
2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben
dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für
diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.
(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch
auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte
KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.
(8) (weggefallen)
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung
für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von bis zu 50 Kilowatt wird der Zuschlag für 60 000 Vollbenutzungsstunden ab
Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt.
(2) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50
Kilowatt wird der Zuschlag für 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage gezahlt.
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage gezahlt für
1. 60 000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von bis zu 50 Kilowatt,
2. 30 000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von mehr als 50 Kilowatt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des
Dauerbetriebs gezahlt für
1. 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand
der Technik betragen,
b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 50 Megawatt ist,
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand
der Technik betragen und
b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand
der Technik betragen und
b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
(3) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme
des Dauerbetriebs gezahlt für
1. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Modernisierung frühestens fünf Jahre
a) nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder
b) nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage
erfolgt,
2. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik
betragen und
b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer
bereits modernisierten Anlage erfolgt.
(4) (3) Für
nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
gezahlt für
1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens
10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung
einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens
25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung
einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens
50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher
Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(5) (4) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird
ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage die Erzeugung vollständig
eingestellt hat. Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a
wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung
vollständig eingestellt hat.
§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung
für KWK-Strom
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 33a durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in
der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch
die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit
der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und
3. die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
bis 6 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a
Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde
des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt.
§ 7 Absatz 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur,
soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für
Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und
der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe
der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen,
für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur
teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge
einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss
der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch
mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber
für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
§ 8b Ausschreibung der Förderung
für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für
innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz
1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen
KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den
§§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt
1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte
elektrische KWK-Leistung,
2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte
elektrische KWK-Leistung,
3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte
elektrische KWK-Leistung,
4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte
elektrische KWK-Leistung,
5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte
elektrische KWK-Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
für die Jahre ab 2022 vor.
§ 8d Zahlungsanspruch und
Eigenversorgung
(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen
nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b erhalten haben, müssen nach
der Beendigung ihres Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer Anlage oder
ihrem KWK-System erzeugten Strom, den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz
1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage bezahlen, soweit der Anspruch
nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen
sind die §§ 61a bis 61e §§
61a bis 61g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Beendigung des
Anspruchs nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die Kosten der Modernisierung
mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit gleicher
installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,
ist Absatz 1 nicht mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zu zahlenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b Nummer
2 § 61c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit
einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von
bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte
Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für
die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 7 findet
keine Anwendung. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende
Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage
auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung
der erzeugten Strommenge.
§ 10 Zulassung von neuen,
modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung
der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die
Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn
die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie im Fall des
Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-Anlage
die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 erfüllt.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister,
in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen
Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation
der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8.
August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene
der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik
der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche
der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie
über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung,
3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit
erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten
über die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs
relevant sind,
5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten
über die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brennstoff, den Zeitpunkt der
endgültigen Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante
Eigenschaften nach § 7 Absatz 2, soweit erforderlich, und
6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt
handelt.
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz
2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes
FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“
des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger
vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen)
erstellt wurde und
2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen
Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten
müssen:
1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,
2. die Stromkennzahl und
3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.
(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
Kommission erteilt werden.
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen
mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung
gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen.
Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Für Anlagen,
die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz
3 entsprechend anzuwenden.
§ 11 Überprüfung, Wirkung
und Erlöschen der Zulassung
(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich
ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten
Personen berechtigt,
1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume
und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
2. dort Prüfungen vorzunehmen und
3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.
(2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die
Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für
die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber
erforderlich ist.
(3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres
gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird
der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar
des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze
1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2
Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz
1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung
bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen
Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung
in Kenntnis zu setzen.
§ 12 Vorbescheid für neue
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
(1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von mehr als 50 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen
oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst
Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage
gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden
Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer
1 bis 5 sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen im Rahmen der
Zulassung bestätigt werden.
(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 erforderlichen
Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung
enthalten.
(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden.
(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides
mit dem Bau der Anlage beginnt und
2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen
hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist
von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für
1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von mehr als 50 Megawatt und
2. für die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von mehr als 10 Megawatt.
§ 13 Zuschlagberechtigte
bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung
von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze
2, 3 und 4, wenn
1. die Anlagen der Lieferung von Strom und Wärme an
Dritte dienen die Anlagen nahezu ausschließlich
der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung
oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen
und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter,
schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher
mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung
jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,
2. die Anlagen hocheffizient sind,
3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,
4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht
mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und
5. eine Zulassung erteilt wurde.
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu
ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden,
der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von
Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden
KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(3) Der Zuschlag beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die
kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung
der KWK-Anlage und dem Marktpreis nicht überschreitet.
(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018
für bestehende KWK-Anlagen
1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer
elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,
2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich
100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,
3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich
200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,
4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich
300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
(4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden
gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert
sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden
der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 7
ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die
dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.
(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.
§ 13a Registrierung von
KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent,
solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben
nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes
übermittelt haben.
Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten
KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom
und Nutzwärme
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage
erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms
relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben,
soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist.
Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz eingespeisten
Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5
Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den
Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen
Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber
stellt. § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl.
I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010
(BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist
in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. Wer
den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet,
die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber
zu übermitteln.
(2) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage
oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und
die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung
vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht
über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung
der abgegebenen Nutzwärme befreit.
(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des
Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten
des Betreibers einer KWK-Anlage
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während
der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms,
und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung
von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt,
ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.
(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer
der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem
Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr
vor mit Angaben
1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,
3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden
und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,
6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 ein Nachweis über die entrichtete
EEG-Umlage,
7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der
KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der
KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie
8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK
e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle
Veröffentlichungen) erstellt wurde.
(3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis
zu 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der
Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber
jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor
1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 ein Nachweis über die entrichtete
EEG-Umlage,
7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der
KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der
KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 7 Satz 1
mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der
Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in
dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen
sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5
Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur
Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung
und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind
gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz
3 genannten Mitteilungspflichten befreit.
(6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber
vor der Vorlage der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Absatz 2 oder
der Angaben nach Absatz 3 verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der
Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung
ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Übermittlung von Daten
an das Statistische Bundesamt
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die
folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
1. die nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung
gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462,
565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S.
2749) geändert worden ist, anzuwenden.
Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des
§ 19, wenn
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt,
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
erfolgt spätestens bis zum
a) 31. Dezember 2022, oder
b) nach dem 31. Dezember 2022 aber vor dem 31. Dezember 2025,
2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz
angeschlossen sind, innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder
ausgebauten Wärmenetzes
a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt oder
b) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen,
Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen
Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und
3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt wurde.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht der Anspruch nur, solange
der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der transportierten Wärmemenge
nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber,
zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue
oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen
ist. Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer
Übertragungsnetzbetreiber, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu
dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen
Leistung angeschlossen ist.
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind
1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge
von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf
Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um
mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.
§ 19 Höhe des Zuschlags für
den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für
den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt
1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von bis
zu 100 Millimetern 100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten Wärmeleitung,
höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,
2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr
als 100 Millimetern 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu-
oder Ausbaus.
Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser,
der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. Der Zuschlag
darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche
Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich
angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1. Gebühren,
2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3. kalkulatorische Kosten sowie
4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn
sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit
dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für
die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
§ 20 Zulassung für den Neu-
und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
(1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber
von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen,
wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz
1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über
die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten
und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise,
dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
erforderlich ist,
3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1
sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach §
19 Absatz 3,
4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten
nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte
vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf
von 36 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten
Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme
folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften
Versorgung mit Wärme maßgebend.
(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Zulassung für Zuschlagzahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen
Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
Kommission erteilt werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen
an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage
der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid.
Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die
Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus
des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid
geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz
1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden.
Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
§ 21 Zuschlagzahlungen für
Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter
Neubau von Wärmespeichern
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
und des § 23, wenn
1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis
zum 31. Dezember 2022 erfolgt,
1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt bis zum
a) 31. Dezember 2022, oder
b) nach dem 31. Dezember 2022 aber vor dem 31. Dezember 2025,
2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das
Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen
können,
3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter
Behälteroberfläche betragen und
4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt wurde.
(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt
wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im
Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen
25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber,
zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen
Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist.
(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern
mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens
0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der
KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter
mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
§ 23 Höhe des Zuschlags für
den Neubau von Wärmespeichern
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für
den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250
Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern
mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag
jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der Zuschlag
nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen
in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich,
soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb
genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche
Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen
sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1. Gebühren,
2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3. kalkulatorische Kosten,
4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn
sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
§ 24 Zulassung für den Neubau
von Wärmespeichern, Vorbescheid
(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers
auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen
nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers
muss enthalten:
1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über
das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums
der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die
beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich
ist,
3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung
der Wärmeverluste,
4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2 und
5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung
der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung
nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung
der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes
für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher
Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte
Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung
der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers
bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt.
Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des
Probebetriebs maßgebend.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher
mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung
gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen.
Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an
ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage
der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid.
Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die
Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des
Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid
geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz
1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden.
Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
§ 25 Kältespeicher
Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Regelungen zur Umlage der Kosten
§ 26 KWKG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz
erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in
Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).
(2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die
Kosten nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in
Ansatz gebracht werden.
(3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage
und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende
Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde;
hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt
werden.
(2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern
die folgenden Daten mitgeteilt werden:
1. von den Netzbetreibern bis zum 31. August eines Kalenderjahres elektronisch
a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen
nach den §§ 6, 9, 13 und 35,
b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen
nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
c) die Summe der prognostizierten Stromabgaben an alle Letztverbraucher im Bereich
ihres Netzes,
d) die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die nach den §§ 26,
27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und
e) die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die der Regelung des
§ 36 Absatz 3 unterfallen, sowie deren voraussichtliche Umlagenhöhe,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
a) bis zum 15. September eines Kalenderjahres
aa) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme
für Wärme- und Kältenetze differenziert nach Regelzonen,
bb) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme
für Wärme- und Kältespeicher, differenziert nach Regelzonen, und
b) die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 66 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 abgegebenen Prognosen
unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagsumme
nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das
jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(
3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach
Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht
fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber
berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.
§ 26b Veröffentlichung der
KWKG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines
Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.
(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen,
Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung
eingeflossen sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage
versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig
nachzuvollziehen.
§ 26c Geringfügige
Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
§ 62a, § 62b und § 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden.
§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage
bei stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in den Kalenderjahren, in denen
die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
begrenzt ist, auch die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe der KWKG-Umlage
wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
mit den Maßgaben ermittelt, dass
1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
die KWKG-Umlage ist und
2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die
Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen
zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von
0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.
(2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von
§ 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage
als eigenständige Umlage erheben.
(2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der KWKG-Umlage
als eigenständige Umlage berechtigt
1. für die Strommengen, die von einer nach Absatz 1 begrenzten Abnahmestelle
an eine nicht nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder
2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr
ein Antrag auf Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt
worden ist.
(3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen,
müssen abnahmestellenbezogen mitteilen
1. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung
nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die
KWKG-Umlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den
unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
c) den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 64
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
d) die Netzbetreiber, an deren Netz die unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai des auf die Begrenzung folgenden
Jahres elektronisch den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen
und selbst verbrauchten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strommengen; dies
ist auch im Fall des Absatzes 2a anzuwenden.
§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz
1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber
nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche
Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet
sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und
nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen
zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind,
erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung
nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb
von zwei Monaten ausgeglichen werden.
§ 27a Begrenzte
KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage
nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der
in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach
§ 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der
nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen
1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zuzuordnen ist und
2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen,
müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung
folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr
erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen.
(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung
nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr, ist
§ 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an die Bundesnetzagentur bis zum
31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss.
§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage
bei Stromspeichern
Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen,
mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist §
61k § 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74
und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber
bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.
§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage
bei Schienenbahnen
(1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt,
ist die KWKG-Umlage abweichend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netzentgelt
für selbst verbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an
dieser Abnahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um 0,04 Cent pro Kilowattstunde
erhöhen darf. Übersteigen die Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des Handelsgesetzbuches,
darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden
selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro
Kilowattstunde erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinn dieses
Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
anzuwenden.
(2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 begrenzte Verbrauchsstellen sich in
den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber
den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage
an den betroffenen Entnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach
§ 27 Absatz 2 bis 4 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni
eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber
erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern
muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn übermittelt
werden.
(3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Meldung
gegenüber dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zu erfolgen
hat und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen auch das
Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.
§ 28 Belastungsausgleich
(1) Die Netzbetreiber können für die in einem Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen
einen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
verlangen. Hierbei müssen sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus
der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz
4 in Abzug bringen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch
auf Belastungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnahmen aus der KWKG-Umlage
im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem Durchschnitt
aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich
gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe
deren Einnahmen aus der KWKG-Umlage.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind
aufgrund der nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten monatliche
Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis
spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Wenn ein Netzbetreiber
die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetzbetreibern
mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber
nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge
besteht nur, wenn und soweit die Übertragungsnetzbetreiber für eine Abnahmestelle
eine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Festlegung der Höhe des
Abschlags berücksichtigt haben, das Unternehmen aber für diese Abnahmestelle
im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.
(5) Die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene
Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter
den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres
mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber
muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung
des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind,
elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere
1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres
im Bereich ihres Netzes insgesamt,
2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres
im Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig
gewesen sind,
3. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,
4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der
entsprechenden Ausschreibungszuschläge und
5. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und
Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen
und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen.
§ 29 Begrenzung der Höhe
der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
(1) Die Summe der Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus neuen und bestehenden
KWK-Anlagen nach den §§ 6 bis 13 und 35 und für Wärme- und Kältenetze sowie
für Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 und 35 darf einen Betrag
von 1,5 Milliarden Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und
Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann
unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 für Zuschlagzahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme-
und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide
1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz
1 und § 24 Absatz 1,
2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den
in Satz 1 genannten Betrag sowie
3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
Darüber hinausgehende Beträge werden in der Reihenfolge der Antragstellung zur
Auszahlung in den Folgejahren beschieden. Die Auszahlung der Zuschlagzahlungen
durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt in dem im Zulassungsbescheid ausgewiesenen
Kalenderjahr und Kalendermonat.
(3) Droht auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 und 2 im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze
nach Absatz 1, so werden die Zuschlagzahlungen für alle KWK-Anlagen nach den
§§ 6 und 13 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend
für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch
Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der
sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz
3 gekürzt.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach Absatz
3 erforderlichen Daten auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Jahres, und
zwar in nicht personenbezogener Form. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum
20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(5) Die gekürzten Zuschlagzahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in
den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber
nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung
vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft
geprüft sein:
1. die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den
Eigentumsverhältnissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage,
2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr
als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1
Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6,
4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen
von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis
3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6,
5. die Abrechnung der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 27 Absatz 3 Nummer
2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber deren Prüfung verlangen,
6. die Zugehörigkeit zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
das Vorhandensein eines gültigen DIN EN ISO-50001-Zertifikates
oder eines gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheides der EMAS-Registrierungsstelle
über die Eintragung in das EMAS-Register sowie die Bestätigung, welche selbst
verbrauchte Strommenge in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom
mit Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Absatz 1,
7. der Nachweis der Unternehmen zum Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen
nach § 27c Absatz 1,
8. die Abrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 28 Absatz 5 Satz
1,
9. die Abrechnung der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 5 Satz 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber
auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung für den Belastungsausgleich die
Prüfung verlangen.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk
erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2,
5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,
3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach Erteilung des Prüfvermerks
geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese
Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk
ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, §
319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 31 Herkunftsnachweis für
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch
oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der
Strom erzeugt wurde,
7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom
erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
9. die Verwendung der Nutzwärme,
10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung
war,
12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer
nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in
der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung
der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz
2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr
anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
§ 31a Weitere Aufgaben des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich
des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 31b Weitere Aufgaben der
Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem
Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen
werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber
a) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b ordnungsgemäß ermitteln, festlegen
und veröffentlichen,
b) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c Absatz 2 ordnungsgemäß erheben,
c) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen
nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und
d) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen,
2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetzbetreiber sind,
a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagzahlungen nach
den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und
§ 36 ordnungsgemäß erheben und
c) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz
und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die
Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§
91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen
KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich,
die keine Unternehmen sind.
§ 32 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen
erhoben.
§ 32a Clearingstelle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zu diesem Gesetz eine
Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle
nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person
des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten
1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen
in einer vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes entsprochen
haben und
3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten
oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten
nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts
für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben
ist.
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
2. die Beilegung von Streitigkeiten.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner sollen die Grundsätze
der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt
werden.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Verfahrensparteien
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen;
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden;
die Verfahren können auch als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinn des Zehnten
Buches der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung
getroffen haben oder
2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig
sind, auf deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 2 genannten Regelungen
betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit
umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz
2 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten
über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien
können Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht,
die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren
zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindestens
ein Anlagenbetreiber, ein Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband
beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht.
Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist,
sind zu beteiligen.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe
der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Verfahrensordnung
muss auch Regelungen dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren
durch die Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils
unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu der
Verfahrensordnung.
(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 vorrangig
und beschleunigt durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen
und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung
im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der
Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung
der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung
der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur
Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien
erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige
Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen,
kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
§ 33 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs
für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2
und 3 näher zu bestimmen,
2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13
anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu
ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und
3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen
und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten
Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26
Absatz 1 Satz 1 abgewichen oder eine gezahlte
KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages
1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeist wird, nach § 7 Absatz 4 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen
nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach
§ 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen
Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,
2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz
4 und § 7 Absatz 3 und 4 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen,
soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und die Anpassung
oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage
zu ermöglichen, und
3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom
auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen
Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf
Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt.
Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. Mit Ausnahme
von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, wobei
auch für die Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs die Erhebung von Gebühren
vorgesehen werden kann, und
2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise
auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische
Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
§ 33a Verordnungsermächtigungen
zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen
nach den §§ 8a und 8b,
b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens
aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen
innerhalb eines Jahres,
bb) in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen
und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad
oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann,
c) das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden
kann, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt
verringert oder erhöht werden kann; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz
2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert
erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht
werden,
d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes
Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen
erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben
Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder
für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die
Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer
bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen
Verfahren,
e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter
KWK-Leistung,
f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit
der Anpassung dieser Höchstpreise,
g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen,
h) zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten insbesondere
für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem
Verdacht auf missbräuchliche Gebote,
2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere
a) Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die
Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen
Fähigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein
bestimmtes Temperaturniveau anzupassen,
b) zu regeln,
aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung
nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im
Rahmen der Ausschreibung für die KWK-Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt
oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist,
bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der
KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist
werden kann,
cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 6 und 7 die Kumulierung
der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung
für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für
Deutschland am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist,
dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung
von KWK-Anlagen,
ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung
für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§
10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur
Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen
zu treffen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen,
die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Erteilung
des Ausschreibungszuschlags zu leisten sind, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme
des Dauerbetriebs der KWK-Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen
zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen
nach den Buchstaben a bis c und nach § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder eine andere Stelle die Erfüllung
der Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen einschließlich der
in § 8a Absatz 2 geregelten Voraussetzungen auf Antrag schriftlich bestätigt
sowie das hierauf anzuwendende Verfahren und die Erhebung von Gebühren,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags
und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere, dass einer KWK-Anlage
durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann,
sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall
von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über-
oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei
Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren
Zeitraum,
4a. zu regeln dahingehend,
dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren
Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte
nicht zulässig ist,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagzahlung, insbesondere
a) zu der Art und Form der durch Ausschreibungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,
b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden
oder eine Kombination beider Varianten,
c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung zwischen neuen
und modernisierten KWK-Anlagen und insbesondere nach dem Modernisierungsgrad
unterschieden wird,
d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden innerhalb
eines Jahres vorzugeben,
e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung
die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird,
6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der KWK-Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-Anlagen innerhalb einer bestimmten
Frist aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, wobei nach neuen oder modernisierten
KWK-Anlagen differenziert werden kann,
b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
in ausreichendem Umfang in Dauerbetrieb genommen wird oder die tatsächliche
installierte elektrische
KWK-Leistung der KWK-Anlage nicht dem Gebot entspricht, eine Pflicht zu einer
Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht
oder die Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung zu
regeln, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden
kann,
c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern zu regeln,
d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen
Ausschreibungszuschläge oder Förderberechtigungen nach Ablauf einer angemessenen
Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer
oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a Absatz
2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung
oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung oder der Pflicht zu einer
Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass
diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage
wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen unterschieden werden
kann,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung
von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen
an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
das Umweltbundesamt,
9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit
dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage und des
zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn
des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 sowie zu einer
Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der
Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen
vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer
KWK-Anlage, insbesondere zu
a) den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden
Anforderungen,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem
Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere
Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten,
13. von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten
durch die Clearingstelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1
bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen
für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus
KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb
genommen worden sind, wenn und soweit
a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der
aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag
erhalten hat,
b) der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in
der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch
die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit
der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
c) die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage
keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung
des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung vollständig reduzieren und zugleich
die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann und
d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Absatz 1 Nummer 2 bis 11 keine
abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13
entsprechen,
3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a Absatz 2 Nummer 2 geregelten
Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen
Versorgung im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch
ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit
der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den
deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den
entsprechenden Nachweis,
4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet
ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Zuschlagzahlung vorzusehen; hierbei können insbesondere getroffen werden:
a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten,
b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung und zur anteiligen finanziellen
Förderung des KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union vorzusehen,
6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration
zu treffen,
7. abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
die Entschädigung zu regeln,
8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten
und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen
zu treffen,
9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates
in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen
zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des
Kooperationsstaates anwenden sollen.
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die
Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden
sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle
Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und
2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall
des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch
aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung
zu benennen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und abweichend von § 8a eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in
entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und
hierzu Einzelheiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person
zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen
nach den Absätzen 1 bis 3 und
3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im Rahmen
von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 1
a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen
festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen
2 und 3,
b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet
nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu
regeln und
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der
ausschreibenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertragen und festzulegen,
wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den
Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und
3 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat
der Europäischen Union anzuwenden sind und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende
Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber
leisten muss.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders
energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom
und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz
und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die
Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz
1 vorlegen.
§ 33b Verordnungsermächtigungen
zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den
in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung
in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen
Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK-Anlage oder
zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren
Energien unterschieden werden kann,
2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere
a) Anforderungen an die installierte
elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen
innerhalb eines innovativen KWK-Systems,
b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten
oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System
erzeugten Wärme,
c) Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,
d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten
Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen
KWK-System erzeugten Wärme,
e) Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen
innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen
innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen
und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit
mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt
werden kann,
f) Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,
g) Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung
von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,
h) Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig
sind,
i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien
bereitstellen,
j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,
k) Anforderungen an Wärmenetze,
l) Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb
innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs
von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,
3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von
a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch
auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung
verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag
erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden
ist,
b) § 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem
Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte
für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ
ist,
c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer
KWK-Systeme,
e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen
in bestehenden Wärmenetzen,
f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für
den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und
11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung
von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen
abweichende Regelungen zu treffen,
g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer
KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage
innerhalb innovativer KWK-Systeme,
h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 zu regeln,
dass der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom
auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen,
b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu
dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags
und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen
KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt
werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere
für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags,
Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie
bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren
Zeitraum,
5a. zu regeln dahingehend,
dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren
Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte
nicht zulässig ist,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere
a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung
nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK-Systems gezahlt wird,
b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden
oder eine Kombination beider Varianten,
c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine
Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen
Förderung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird,
7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der innovativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend
den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen,
8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz
3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative
KWK-System sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf
finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden
Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen oder Anforderungen
nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach
neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann,
9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung
von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen
an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
das Umweltbundesamt,
10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit
dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach
§ 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen
KWK-Systems und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung
im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 und zu
einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder
der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des
innovativen KWK-Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen
KWK-System, insbesondere entsprechend den in
§ 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen,
13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen
und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,
insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine
andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu
beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts
zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person
zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen
zu den Verordnungsermächtigungen
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz
1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen,
kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche
übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute
Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag
nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung
als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a
und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im
Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages
auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz
2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder
der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates oder des Bundestages.
Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich die
Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten,
dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung
der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Im Fall einer drohenden
Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August
eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt im Jahr 2017 sowie
im Jahr 2021 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung
in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf
1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung
und dieses Gesetzes,
2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und
nicht geförderten KWK-Anlagen und
3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen
Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener
und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. Im Hinblick
auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die
Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1
gefährdet ist, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen
Maßnahmen vorschlagen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert ferner im Jahr
2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen
1 bis 4 1 bis 3.
Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem
wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach
den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische
Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht
personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt,
die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Evaluierung nach
Absatz 4 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf
die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken
der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten,
die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte
nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt
werden kann.
§ 35 Übergangsbestimmungen
(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von
bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn
die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden,
2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von
bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn
die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung
eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen
in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I
S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember
2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen
auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl.
I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des
Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert
worden ist, vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder
KWKK-Anlage erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen
nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche
Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die
Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen,
die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§
4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen
in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel
331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt
ist.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1
2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen
größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung
in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines
Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl.
I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag
nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für
die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt
durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(8) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältespeichern auf Zahlung eines
Zuschlags sind die §§ 5b, 6b und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl.
I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag
nach § 6b bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher,
für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind,
erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(9) Für die Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Anbringung
der Messeinrichtungen ist § 8 Absatz 1 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel
331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
bis zum 30. Juni 2016 anzuwenden.
(10) Für den Aufschlag auf die Netzentgelte für das Jahr 2016 ist der von den
Übertragungsnetzbetreibern am 23. Oktober 2015 auf Grundlage der parlamentarischen
Beratungen veröffentlichte indikative Wert maßgebend. § 27 Absatz 2 findet hierbei
Anwendung.
(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen
mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen,
wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage nach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach
Maßgabe der Genehmigung erfolgen.
(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines
Zuschlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn der vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis zum 31.
Dezember 2016 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen
ist.
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche
nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme
des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der
KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung
nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den
Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist,
vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder
im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die
Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 Buchstabe
a erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme
oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist
abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde
bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich.
Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche
immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.Satz
1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des
§ 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber
der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ist anwendbar auf
1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, sowie
2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
geltend gemacht werden.
(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend
von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage
(Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden
ist,
2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt
worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I. S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die
Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen.
Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder
der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden.
Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits
vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung
geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018
oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit
einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach
Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage.
Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme
des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme
des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage.
Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung
mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens
50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage
mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz
ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes
bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3 unabhängig davon, ob eine
Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 darf erst
nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission
und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(18) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung
angewandt werden.
§ 36 Übergangsbestimmungen
zur Begrenzung der KWKG-Umlage
(1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt abweichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde
für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen an Abnahmestellen,
1. für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht vorlagen und
2. für die der Letztverbraucher eine Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz
2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
auf 0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genommen hat oder hätte nehmen können.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch die Privilegierung von der
Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung
des Letztverbrauchers sowie der im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit
ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160 000 Euro übersteigt.
Soweit sich im Rahmen der Endabrechnung der KWKG-Umlage für das Jahr 2016 nach
den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung
ab dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016 nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
zu verzinsen.
(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung nach Absatz 1 verpflichtet sind,
müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 den im Jahr 2016
aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der
Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen
nach Absatz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber
auf Anforderung die Namen der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromverbrauch
im Jahr 2016, den nachgezahlten oder nachzuzahlenden Betrag in Euro und den
Zahlungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnung
nach § 28 Absatz 5 anzurechnen.
(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei Anwendung des § 26 Absatz 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die
dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen, darf sich in den Jahren 2017
und 2018 die nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für den 1 Gigawattstunde
übersteigenden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr jeweils
nicht auf mehr als die folgenden Werte erhöhen:
1. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung
der KWKG-Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr
2017 auf nicht mehr als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht
mehr als 0,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung
der KWKG-Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr
2017 auf nicht mehr als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht
mehr als 0,12 Cent pro Kilowattstunde.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztverbraucher, die die Begrenzung
nach Satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber
bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus
dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch
nehmen wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung
der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie der
tatsächliche Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im Jahr 2017
die volle KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27
Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber
gewährt.
(5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen
nach § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d präzisieren.
Die Meldepflicht nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 37 Übergangsbestimmungen
zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich
(1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die KWKG-Umlage
ein Wert von 0,438 Cent pro Kilowattstunde gilt.
(2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend
von § 28 Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpassung der Prognose und
Abschläge aufgrund der Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar 2017 besteht.
(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwenden.