Februar 2017

170206

ENERGIE-CHRONIK


 

Im Dezember 2016 hat der gemeldete Zubau an PV-Leistung unerwartet stark zugenommen. Dieser Zuwachs bestand größtenteils aus solchen Anlagen, die bei späterer Inbetriebnahme unter das neu eingeführte Ausschreibungs-Regime gefallen wären. Ohne diesen Torschluß-Effekt hätten die Vergütungen wahrscheinlich angehoben werden müssen, um die seit ungefähr vier Jahren andauernde Talfahrt des Zubaues zu stoppen. Immerhin bleiben sie nun auch bis April 2017 von weiteren Absenkungen verschont – schon zum sechsten Mal seit Oktober 2015.

Torschluß-Effekt verhinderte Wiederanstieg der Solar-Vergütungen

Die herkömmlichen Vergütungssätze für neue Solarstromanlagen – die es seit Inkrafttreten des neuen EEG nur noch für Leistungen bis 750 Kilowatt gibt – werden auch in den ersten vier Monaten des Jahres 2017 nicht weiter abgesenkt. Sie verharren damit seit September 2015 auf demselben Stand, weil der Zubau inzwischen so gering ist, daß sämtliche im Gesetz vorgesehenen Degressionen der Fördersätze nicht mehr angewendet werden dürfen.


Gegenüber den in den Jahren 2010 bis 2012 erreichten Höchstständen ist der Zubau an EEG-vergüteter Solar-Leistung seit 2015 auf weniger als ein Fünftel gesunken.

Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur hätten die Solarstrom-Vergütungen sogar erstmals wieder angehoben werden müssen, wenn es nicht im Dezember 2016 einen ungewöhnlich starken Zuwachs an neu angemeldeten PV-Anlagen gegeben hätte. Dabei habe es sich vor allem um größere Anlagen gehandelt, deren Förderung seit Januar 2017 ausschließlich per Ausschreibungen ermittelt wird (170207). "Ohne diesen starken Monat wären die Vergütungssätze aller Wahrscheinlichkeit nach angehoben worden", meinte Behördenchef Jochen Homann.

Neue Untergrenze wurde um 325 MW verfehlt

Aufgrund des seit Jahresanfang geltenden EEG 2017 hätten die Fördersätze zum 1. Januar um 1,5 Prozent steigen müssen, wenn der "annualisierte Zubau" in den vergangenen sechs Monaten unter 1.700 MW gesunken wäre. Bei einem Absinken unter 1.300 MW ist sogar eine Anhebung um 3 Prozent vorgeschrieben (160706). Das bis Ende 2016 geltende EEG sah dagegen nur eine einmalige Anhebung pro Quartal um 1,5 Prozent vor, wenn der über zwölf zurückliegende Monate ermittelte durchschnittliche Zubau unter 1.000 MW gelegen hätte.

Der Torschluß-Effekt ergab sich aus den beiden Leistungs-Schwellen von 100 bzw. 750 kWp, ab denen seit Januar die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie entfällt. Da zahlreiche Anmelder größerer Anlagen dem neuen Ausschreibungs-Regime entgehen wollten, war der im Dezember 2016 angemeldete Leistungszuwachs fast viermal so hoch wie im Dezember 2015 (siehe Grafik). Auch im Oktober und November waren die Zuwächse größer als im Vorjahr. Insgesamt ergab sich so im zweiten Halbjahr 2016 ein Zubau von 1.012.599 Kilowatt bzw. ein "annualisierter Zubau" von 2.025.197 Kilowatt. Die vom EEG 2017 gezogene Untergrenze von 1.700 MW, ab der die Vergütungen wieder steigen, wurde somit um 325 MW verfehlt.

Feste Einspeisevergütungen gibt es nur noch für Anlagen bis 100 kWp

Es bleibt nun abzuwarten, wieweit die Dachanlagen kleiner privater Betreiber wenigstens ab Mai 2017 eine höhere Förderung erhalten und damit wieder attraktiver werden. Bis dahin müssen sie sich mit den "anzulegenden Werten" begnügen, die das neue EEG vorgibt. Gegenüber der alten Regelung (151105) wurde beim sogenannten Marktprämienmodell die Leistungsbreite, die früher bis zu 10.000 kWp reichte, auf 750 kWp beschnitten. Die feste Einspeisevergütung kann sogar nur noch für Anlagen bis 100 kWp beansprucht werden:

 

Anzulegende Werte in Cent/kWh für Solaranlagen von Januar bis April 2017

Marktprämienmodell
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 750 kWp sonstige Anlagen bis 750 kWp
12,70 Cent/kWh 12,36 Cent/kWh 11,09 Cent/kWh 8,91 Cent/kWh
Feste Einspeisevergütung
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 100 kWp sonstige Anlagen bis 100 kWp
12,30 Cent/kWh 11,96 Cent/kWh 10,69 Cent/kWh 8,51 Cent/kWh

 

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