Mai 2013

130507

ENERGIE-CHRONIK


Verbot elektrischer Speicherheizungen wird rückgängig gemacht

Der Bundestag beschloß am 16. Mai verschiedene Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Sie dienen der Umsetzung der seit 2010 geltenden EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (100611). Außerdem wird das geplante Verbot von elektrischen Speicherheizungen rückgängig gemacht und eine Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten in Niedrigstenergiebauweise ab 2019 bzw. 2021 eingeführt. Die Annahme des aus vier Artikeln bestehenden "Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes" erfolgte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen Union und FDP gegen die von Grünen und Linken bei Enthaltung der SPD.

Die Rückgängigmachung des geplanten Verbots von elektrischen Nachtspeicherheizungen war der am Vortag gefaßten Beschlußempfehlung des Bauausschusses kurzfristig eingefügt worden. Dadurch entfällt die bisher in § 4 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes verankerte Verordnungsermächtigung zum Verbot elektrischer Speicherheizungen (081212). Zugleich wird die daraus abgeleitete und in § 10a der Energieeinsparverordnung (EnEV) verankerte Pflicht zur "Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen" ersatzlos gestrichen. Sie untersagte bisher ab dem Jahr 2020 den weiteren Betrieb von Speicherheizungen, die bis Ende 1989 eingebaut wurden. Ältere Anlagen sollten grundsätzlich 30 Jahre nach der Indienststellung nicht mehr betrieben werden dürfen. Für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten galt das Verbot schon seit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2009.

Umwelthilfe kritisiert Aufhebung des Verbots als "eklatanten Rückschritt"

Union und FDP hatten ihren Änderungsantrag im Bauausschuß damit begründet, daß der noch vorhandene Bestand von etwa 1,5 Millionen Nachtspeicherheizungen eine Möglichkeit zur Verwertung von überschüssigem Wind- und Solarstrom darstellt, der sonst zu Niedrigstpreisen verkauft, verschenkt oder gar gegen Draufzahlung losgeschlagen wird (siehe Hintergrund vom November 2011). Die Aufhebung des Verbots sei deshalb im Lichte der Energiewende sinnvoll. Umweltverbände wollen diese Argumentation allerdings nach wie vor nicht gelten lassen. So forderte die "Deutsche Umwelthilfe" den Bundestag auf, "der virtuosen Uminterpretation der vorsintflutlichen Heiztechnik zu einem virtuellen Element der Energiewende nicht auf den Leim zu gehen". Die Rücknahme des Verbots sei kein Beitrag zur Energiewende, sondern das Ergebnis der Lobbyarbeit von RWE und ein "eklatanter Rückschritt".

Ab 2021 sollen alle Neubauten in Niedrigstenergiebauweise ausgeführt werden

Der neue § 2a des Energieeinsparungsgesetzes verpflichtet Bauherren, Neubauten nach dem 31. Dezember 2020 als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Für Neubauten, die von Behörden genutzt werden und ihnen gehören, wird die Verpflichtung bereits zwei Jahre früher wirksam. Der Bundesregierung wird auferlegt, die näheren Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz aller Arten von Niedrigstenergiegebäuden vor dem 1. Januar 2019 zu regeln.

Der neue § 7b ermächtigt die Bundesregierung, die grundsätzlichen Vorgaben für die Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen sowie von Inspektionsberichten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Kontrollen sind von den für den Vollzug zuständigen Ländern durchzuführen. Die Landesregierungen können die Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowohl auf bestehende Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch auf Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen.

 

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