August 2012

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


Geld fürs Abregeln: Die schöne neue Welt der "Kapazitätsmärkte"

(zu 120807)

Bei der offiziellen Inbetriebnahme der beiden neuen Braunkohle-Blöcke in Neurath hat RWE sich etwas Besonderes einfallen lassen: Gemeinsam mit der politischen Prominenz aus Düsseldorf und Berlin drückten die Konzernmanager am 15. August nicht den üblichen roten Startknopf, sondern versammelten sich um einen grünen Knopf, dessen Betätigung die Leistung eines der beiden Blöcke binnen fünf Minuten um über 150 Megawatt verringerte (120807).

Das Abregeln des Blocks sollte demonstrieren, daß auch Braunkohle-Kraftwerke flexibel einsetzbar sind. RWE will sie so vom Image reiner Grundlast-Anlagen befreien, denn bisher laufen Braunkohlekraftwerke – ebenso wie Kernkraftwerke – üblicherweise rund um die Uhr im Bereich ihrer Nennleistung. Ein hoher Sockel an Grundlast verträgt sich indessen immer weniger mit der zunehmenden Einspeisung aus erneuerbaren Stromquellen, die schon heute häufig die momentane Stromnachfrage übertrifft. Die konventionellen Grundlast-Kraftwerke werden deshalb um so entbehrlicher und sogar zum Hindernis, je mehr Strom aus erneuerbaren Energien anfällt.

Nach RWE-Angaben kann bei beiden BoA-Blöcken in Neurath die Leistung innerhalb einer Viertelstunde von 1100 auf 600 MW abgesenkt werden, was "der Leistung von mehr als 400 Windkraftanlagen" entspreche. Das klingt so, als wolle der Konzern künftig seine Grundlastkraftwerke zurückfahren, wenn Wind- und Solarstrom im Übermaß zur Verfügung stehen. Daß er dies aus reiner Begeisterung für die "Energiewende" machen wird , ist allerdings nicht anzunehmen. Denn dann hätte er in der Vergangenheit schon oft Gelegenheit gehabt, die Erzeugung seiner Kohlekraftwerke zugunsten der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen einzuschränken.

Auch Grundlast-Kraftwerke waren schon immer mehr oder weniger flexibel

Die technische Möglichkeit der Leistungsreduzierung ist jedenfalls überhaupt nichts neues. Auch bei Braunkohle-Blöcken konnte schon bisher die Stromerzeugung bis auf fünfzig Prozent der Nennleistung verringert werden. Grundsätzlich läßt sich bei allen konventionellen Kraftwerken die Leistung innerhalb bestimmter Grenzen und mit unterschiedlicher Schnelligkeit verändern – am geringsten bei Kernkraft und Braunkohle, besser bei Steinkohle, noch besser bei GuD-Anlagen und am besten bei Gasturbinen. Die von RWE betonte "kurze Reaktionszeit der Anlage", auf die in Neurath besonderer Wert gelegt worden sei, entspricht der bei Braunkohle-Kraftwerken möglichen Leistungsänderung um drei Prozent der Nennleistung pro Minute.

Neu ist lediglich, wie nun eine schon immer vorhandene technische Flexibilität der Anlagen betont wird, um Braunkohle-Kraftwerke nicht als Widersacher, sondern als sinnvolle Ergänzung der erneuerbaren Stromquellen erscheinen zu lassen. RWE holt damit ein Argument aus der Schublade, das die Atomlobby bereits 2010 strapazierte, um die Verlängerung der Laufzeiten für Kernkraftwerke zu begründen. Damals wurde die schon immer vorhandene Regelbarkeit der Reaktoren plötzlich neu entdeckt und propagandistisch herausgestelllt, um das Argument zu entkräften, daß die von den Kernkraftwerken erzeugte Grundlast den Ausbau der erneuerbaren Stromquellen blockieren werde (100312,100705, 100516, 100612).

Die bloße Möglichkeit einer flexibleren Fahrweise der konventionellen Kraftwerke bedeutet freilich noch lange nicht, daß sie auch genutzt wird, um die fluktuierende Einspeisung von Wind- und Solarstrom zu unterstützen. Ein Betrieb mit reduzierter Leistung verringert nicht nur die Stromproduktion. Er senkt zugleich die Rentabilität der Anlagen. Zudem strapaziert häufiger Lastwechsel die Technik mehr als gleichbleibende Produktion. Das gilt inbesondere für Braunkohle- und Kernkraftwerke, die als typische "Grundlast"-Kraftwerke normalerweise rund um die Uhr im Bereich der Nennleistung betrieben werden. Es gibt somit für die Kraftwerksbetreiber nicht den geringsten Grund, ihre konventionelle Erzeugung derjenigen aus erneuerbaren Energien anzupassen und ihr unterzuordnen.

Die zwangsweise Abregelung konventioneller Kraftwerke ist bisher nur in Notfällen gestattet...

Es gibt bisher auch keinerlei rechtliche Handhabe, um die Betreiber von konventionellen Kraftwerken zu zwingen, die Erzeugung ihrer Anlagen bei einem ausreichenden Angebot aus erneuerbaren Stromquellen zurückzufahren. Das widerspräche sogar der Grundidee der seit 1998 erfolgten "Liberalisierung". Diese stellt sich den europäischen Strommarkt idealerweise als eine Art Kupferplatte vor, in die jedes Kraftwerk an jedem beliebigen Ort einspeisen kann, solange es an einer anderen Stelle der Kupferplatte für den Strom einen Abnehmer gibt.

Die "Energiewende" mit dem notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien hat diese Idee von der "europäischen Kupferplatte", die auf das geistige Fassungsvermögen von neoliberalen Wirtschaftsideologen zugeschnitten war, endgültig obsolet werden lassen. Sie widerspricht nicht nur grundlegenden physikalischen Gesetzen und daraus resultierenden netztechnischen Notwendigkeiten. Sie geriet nun vor allem in Konflikt mit der zunehmenden Einspeisung aus erneuerbaren Stromquellen. Immer häufiger übertrifft die Einspeisung der Erneuerbaren den momentanen Bedarf innerhalb einer Regelzone. Immer häufiger resultieren daraus Konflikte mit der Einspeisung aus konventionellen Kraftwerken, weil diese unvermindert aufrechterhalten wird.

Nur ausnahmsweise – falls sich eine Gefährdung der Versorgungssicherheit nicht mit anderen Mitteln abwenden läßt – erlaubt § 13 Abs. 2 EnWG die Abregelung bzw. Abschaltung von Kraftwerken durch die jeweils verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Ergänzend dazu gibt es in § 11 Abs. 1 EEG eine spezielle Regelung für regenerative Anlagen, die nur insoweit abgeregelt werden dürfen, als "sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten".

...und selbst dann gelten zunächst mal die Erneuerbaren als Störenfried

Im Konfliktfall hätten somit eigentlich die Erneuerbaren Vorfahrt, während für alle konventionellen Kraftwerke, die nicht als "Must-Run"-Anlagen aus technischen Gründen am Netz bleiben müssen, das Stoppschild gilt. In der Praxis wird aber selbst bei drohenden Störungen der Versorgungssicherheit nicht immer so verfahren. Beispielsweise beanstandete die Bundesnetzagentur in ihrem "Bericht zum Zustand der leitungsgebundenen Energieversorgung im Winter 2011/12" (120503) eine mehrfache Verletzung des N-1-Kriteriums in den Regelzonen von 50Hertz und TenneT. Trotz "zahlreicher präventiver Redispatchmaßnahmen" sei es den Netzbetreibern nicht gelungen, die N-1-Sicherheit herzustellen, weshalb 50Hertz schließlich zur ultima ratio gegriffen und gemäß § 13 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EEG die Abschaltung von Windkraftanlagen angeordnet habe.

In dieser Darstellung der Bundesnetzagentur erscheint der Windstrom als Störenfried, der mit einem Überangebot das Netz so aus der Balance gebracht hat, daß nur noch die Abschaltung von Windkraftanlagen übrig blieb. In Wirklichkeit wurde die kritische Situation aber durch nicht genutzte Flexibilität bei der konventionellen Stromerzeugung herbeigeführt. "Schon eine geringfügige Abregelung um weniger als zehn Prozent der Erzeugung der konventionellen Kraftwerke im Vorfeld der befürchteten Netzgefährdung hätte die Probleme beheben können", konstatieren Lorenz Jarass und Gustav Obermair in einem Buch, das soeben erschien (120803). In der fraglichen Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2012 habe nämlich in der 50Hertz-Regelzone einer EEG-Einspeisung von ca. 5 Gigawatt (GW) – davon ca. 4 GW Windstrom – eine konventionelle Stromerzeugung von 10 GW gegenübergestanden. Die Nachfrage innerhalb der Regelzone habe dagegen nur ca. 9 GW betragen, so daß sich ein zu exportierender Erzeugungsüberschuß von ca. 6 GW ergab, der vor allem die 380-kV-Stromkreise zwischen den Umspannwerken Remptendorf (50Hertz) und Redwitz (TenneT) belastete.

In dieser Situation wäre nach § 13 Abs. 2 EnWG die Abregelung konventioneller Stromproduktion nicht nur möglich, sondern vorrangig anzuwenden gewesen. Die Abregelung von EEG-Anlagen nach § 11 Abs. 1 EEG setzt nämlich voraus, daß "sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten". Diese Voraussetzung war aber bei einer Stromproduktion, die nur zu einem Drittel aus erneuerbaren Energien stammte, sicher nicht gegeben.

Die Kosten der geplanten "Kapazitätsmärkte" tragen wieder mal die Stromverbraucher

Die Bundesregierung will nun den Betreibern konventioneller Kraftwerke das Zurückfahren ihrer Erzeugungskapazitäten in solchen Situationen schmackhaft machen, indem schon das bloße Bereithalten von Erzeugungskapazität vergütet wird. Es handelt sich um jene "Kapazitätsmärkte", deren Schaffung sie angekündigt hat, um "den Ausbau der erneuerbaren Energien mit der Notwendigkeit von grundlastfähigen Kraftwerken, die auch gebaut werden müssen, zu harmonisieren" (120502).

Mit dem Herunterfahren des Braunkohleblocks in Neurath hat RWE die Praxis des "Kapazitätsmarktes" schon mal geprobt. Jetzt muß der Gesetzgeber nur noch beschließen, daß die Kraftwerksbetreiber Anspruch auf eine Vergütung haben, wenn sie ihre Anlagen zugunsten der Einspeisung aus erneuerbaren Energien zurückfahren. Dann verdient RWE Power sowohl beim Vollast-Betrieb als auch bei verminderter Leistung. Letzteres honoriert dann der Netzbetreiber und verbucht die Kosten unter "Systemdienstleistungen".

Die Zeche zahlen wieder mal die Stromverbraucher. Und das gleich doppelt: Zum einen subventionieren sie – über den inzwischen ziemlich undurchschaubar gewordenenen EEG-Mechanismus – die Produktion aus Erneuerbaren Energien. Zum anderen zahlen sie über beträchtlich steigende Netzentgelte dafür, daß diese Produktion auch abgesetzt werden kann.