April 2011

110415

ENERGIE-CHRONIK


Bahn muß 50-Hertz-Netze bis Jahresende öffnen

Die Deutsche Bahn erlitt eine weitere Niederlage bei der Verteidigung ihrer Netz-Autonomie: Noch in diesem Jahr muß sie dafür sorgen, daß Wettbewerber Zugang zu den 50-Hertz-Netzen erhalten, die sie an rund 5400 Standorten in Deutschland betreibt. Im Unterschied zum Bahnstromnetz mit 16,7 Hertz, das für den elektrischen Zugbetrieb benötigt wird, verfügen diese Netze über dieselbe Frequenz wie das öffentliche Netz. Sie dienen in erster Linie der Versorgung konzerneigener Einrichtungen auf Bahnhöfen und Bahnanlagen. Außerdem werden damit auch Einrichtungen Dritter, wie Kioske, Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgeschäfte beliefert. Auf diesen Abnehmerkreis entfallen etwa zwölf Prozent des Stromverbrauchs (144 GWh).

Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Bundesnetzagentur weigerte sich die DB Energie, diese Bahnhofs-Stromnetze für konkurrierende Anbieter zu öffnen. Sie argumentierte unter anderem damit, daß es sich um Objektnetze im Sinne von § 110 EnWG handele, die vorrangig konzerneigene Gesellschaften mit Strom versorgen würden. Außerdem sei eine Bereitstellung des Netzes für Wettbewerber technisch sehr aufwendig, kurzfristig nicht möglich und mit erheblichen Kosten verbunden.

Die Behörde erließ daraufhin am 27. Oktober 2010 eine Anordnung, mit der die DB Energie GmbH verpflichtet wurde, spätestens ab dem 1. Februar 2011 den Wechsel des Energielieferanten für Letztverbraucher zu ermöglichen. Die Bahn erhob dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Bei der mündlichen Verhandlung am 7. April zog sie nun diese Beschwerde zurück, wofür ihr die Bundesnetzagentur eine Verlängerung der Frist zur Umstellung bis Jahresende einräumte. Das Gericht verwies darauf, daß auch die Betreiber von Objektnetzen verpflichtet sind, anderen Anbietern Zugang zu gewähren. Es äußerte ferner Zweifel an den von der DB Energie genannten Kosten für die Öffnung der Netze (einmalig 100 Millionen Euro und jährlich 20 Millionen Euro). Für angemessen hielt es indessen eine Fristverlängerung.

EnWG-Ausnahmen für Objektnetze sind "richtlinienkonform" auszulegen

Nach der ursprünglichen Intention des Energiewirtschaftsgesetzes hätte die DB Energie gute Karten gehabt, wenn sie sich auf die Ausnahmebestimmungen für "Objektnetze" in § 110 EnWG berief. Denn hier werden Objektnetze ausdrücklich von Teil 3 des EnWG und damit auch von der Netzöffnung für Dritte ausgenommen. Im Mai 2008 erklärte jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Ausnahmebestimmungen für unzulässig, soweit sie den Netzzugang Dritter verhindern und damit der EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt zuwiderlaufen. Anlaß des Rechtsstreits war eine Klage der citiworks AG, der von der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (FLH) der Zugang zum Stromnetz des Flughafens verweigert worden war, weil es sich dabei um ein solches Objektnetz handelt (080512).

Der Wortlaut des Paragraphen blieb seitdem zwar unverändert. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2010 muß er aber so interpretiert werden, daß es nicht zum Konflikt mit der EU-Richtlinie kommt. Wie es in dem Beschluß heißt, ist § 110 EnWG nunmehr "richtlinienkonform dahin auszulegen, daß auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erfüllen, Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang nach sachlich gerechtfertigten Kriterien entgegensteht" (EnVR 17/09).

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