Juli 2005 |
050702 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag verabschiedete am 30. Juni das Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto und zur Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinie (040402). Das Gesetz ermöglicht deutschen Firmen, Klimaschutzprojekte in mittel- und osteuropäischen Staaten ("Joint Implementation" - JI) oder in Entwicklungsländern ("Clean Development Mechanism - CDM) durchzuführen und dafür Emissionsrechte zu bekommen. Es sieht in Abänderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vor, daß Betreiber einer dem Emissionshandel unterliegenden Anlage ihre Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen auch durch Abgabe von Emissionsgutschriften aus derartigen Projekten erfüllen können. Der Bundesrat ließ das Gesetz am 8. Juli passieren, so daß dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege steht.
Die Annahme des Gesetzes erfolgte mit den Stimmen der rot-grünen Koalition bei Enthaltung von CDU/CSU und FDP. Im Unterschied zur Regierungskoalition hatte die Opposition die Streichung der Nachhaltigkeitsprüfung nach § 8 und die Einbeziehung sogenannter Senkenprojekte wie Aufforstungsmaßnahmen verlangt. Ferner wollte sie bereits jetzt auch nationale Ausgleichsprojekte zulassen, obwohl es europarechtlich noch nicht möglich ist, ihnen EU-Zertifikate zuzuweisen. Der SPD-Abgeordnete Ulrich Kelber begründete die Nachhaltigkeitsprüfung durch das Umweltbundesamt mit der Notwendigkeit, der Korruption in bestimmten Ländern keinen Vorschub zu leisten. Senkenprojekte seien weder nachhaltig noch wirklich kontrollierbar. Nationale Ausgleichsprojekte seien zwar sicher wünschenswert, aber erst dann umsetzbar, wenn es dafür klar definierte EU-Regeln gäbe, die im nächsten Jahr zu erwarten seien. Für die Union kündigte der Abgeordnete Klaus Lippold an, sie werde das Gesetz trotz ihrer Beanstandungen nicht aufhalten, um Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen zu ermöglichen. Die notwendigen Korrekturen werde eine unionsgeführte Bundesregierung jedoch sofort in die Wege leiten.
Das Artikelgesetz enthält zudem in Artikel 3 eine Laufzeitverlängerung für die Förderung kleiner Anlagen (bis 50 Kilowatt installierter Leistung) nach § 7 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetzes (KWKG). Da eine Novelle des KWKG wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr möglich ist, wurde diese Frist um drei Jahre verlängert, um den Ausbau auch der kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nicht zu gefährden.