Januar 2005

050108

ENERGIE-CHRONIK


Industrie dringt auf weitere Verbesserung der Härtefallregelung im EEG

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) will eine weitere Verbesserung der sogenannten Härtefallregelung im EEG erreichen, die stromintensive Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh (Gigawattstunden bzw. Millionen Kilowattstunden) weitgehend von den Lasten des EEG befreit. Nach seiner Meinung sollte solchen Großverbrauchern die im EEG vorgesehene minimale Belastung von 0,05 Cent pro Kilowattstunde auch dann garantiert werden, wenn gleichzeitig die jährliche Mehrbelastung der übrigen Stromverbraucher durch das EEG auf mehr als zehn Prozent steigt.

In einer Pressemitteilung vom 6. Januar beklagte sich der VIK darüber, daß die neugefaßte Härtefallregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei besonders energieintensiven Unternehmen - etwa der Chemie- oder Aluminiumbranche - zu Mehrkosten von über zwei Millionen Euro jährlich führe. Aus den jüngst an die Unternehmen versandten Härtefall-Bescheiden gehe nämlich hervor, daß ihnen anstelle der im EEG als Regelfall vorgesehenen spezifischen Belastung von 0,05 Cent/kWh eine doppelt so hohe Belastung drohe. Dies sei "paradox" und laufe der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Existenz der besonders energiekostensensiblen Industrie zu sichern.

Verantwortlich für diese Entwicklung sei der sogenannte Umverteilungsdeckel in § 16 Abs. 5 EEG. Danach darf die sich aus dem EEG ergebende Mehrbelastung der Endverbraucher gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr nicht mehr als zehn Prozent betragen. Andernfalls ist die den Großverbrauchern nach § 16 Abs. 4 zugestandene EEG-Belastung von nur 0,05 Cent/kWh soweit anzuheben, daß dieser Grenzwert eingehalten wird.

Nach Ansicht des VIK muß diese Klausel, welche die Umverteilung der EEG-Lasten von der Industrie auf die übrigen Stromverbraucher begrenzen soll, beseitigt werden. Sie sei viel zu eng gefasst und benachteilige die besonders energieintensiven Unternehmen. Sie müsse jetzt schnell überarbeitet werden, "um eine sachgerechte und wettbewerbsverträgliche Begrenzung der EEG-Kostenbelastung für energieintensive Unternehmen herbeizuführen".

Härtefallregelung war zunächst befristet und galt nur für Großverbraucher ab 100 Mrd. kWh

Die Härtefallregelung für stromintensive Unternehmen wurde im Sommer 2003 dem damals geltenden ersten EEG eingefügt. Der Gesetzgeber plazierte sie als "besondere Ausgleichsregelung" in § 11a unmittelbar nach der "bundesweiten Ausgleichsregelung" in "§ 11, die den Ausgleich unter den Stromversorgern regelte. Sie begrenzte für stromintensive Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 Gigawattstunden die EEG-Belastung auf 0,05 Cent/kWh (030603). Die Regelung war jedoch befristet bis 1. Juli 2004.

Im neuen EEG gilt die Regelung unbefristet und bereits ab 10 Mio. kWh

Das neue EEG, das am 1. August 2004 in Kraft trat, übernahm diese Vergünstigung dauerhaft. Der diesbezügliche § 16 erweiterte außerdem den Kreis der Begünstigten: Die Regelung greift seitdem schon, wenn mehr als 10 Gigawattstunden verbraucht werden (040401). Da diese Vergünstigungen für die Industrie letztendlich von der großen Mehrheit der Stromverbraucher zu bezahlen sind, wurde deren jährliche Mehrbelastung vorsichtshalber auf zehn Prozent begrenzt. Die Auswirkungen dieser Klausel sind es, die nun der VIK als angeblich "paradoxe" Folge des EEG beklagt.

Mit der alten "Härteklausel" nichts zu tun

Die seit 2003 geltende "Härtefallregelung" für stromintensive Betriebe darf nicht mit der früheren "Härteklausel" im Stromeinspeisungsgesetz verwechselt werden. Die Härteklausel" in § 4 des seit 1990 geltenden Stromeinspeisungsgesetzes war eine Regelung zugunsten der Stromversorger. Sie begrenzte die Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien auf fünf Prozent des Stromabsatzes und bürdete weitergehende Belastungen den vorgelagerten Netzbetreibern auf. 1996 wurde diese Regelung auch auf die vorgelagerten Netzbetreiber ausgedehnt, so daß sich faktisch eine Deckelung der Vergütungen bei fünf Prozent des gesamten Stromabsatzes ergab (971102). Da eine solche Deckelung den erklärten energiepolitischen Zielen der rot-grünen Koalition widersprach, wurde sie bei der Verabschiedung des ersten Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 durch eine Neuregelung in § 11 ersetzt, welche die Belastungen bundesweit auf alle Übertragungsnetzbetreiber umlegt (000201). Das seit 2004 geltende zweite EEG übernahm diesen bundesweiten Belastungsausgleich in § 14.