November 1997 |
971102 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das im Zuge der Energierechtsreform geänderte Stromeinspeisungsgesetz beläßt es zwar bei den bisherigen Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien (siehe 961005), legt aber zum erstenmal eine klare Obergrenze für die finanzielle Belastung fest: Die Energieversorger müssen eingespeisten Strom künftig nur noch in dem Umfange vergüten, wie die Einspeisungen nicht mehr als fünf Prozent ihres gesamten Stromabsatzes ausmachen. Wenn ein vorgelagerter Netzbetreiber vorhanden ist, geht die Belastung auf diesen über, bis auch hier das Limit von fünf Prozent erreicht ist. Konkret bedeutet dies, daß z.B. der Regionalversorger Schleswag, bei dem die Stromeinspeisungen inzwischen bereits zehn Prozent des Stromabsatzes ausmachen, die fünf Prozent übersteigende Mehrbelastung künftig auf seine Mutter PreussenElektra als vorgelagerten Netzbetreiber abwälzen darf. Nach Angaben von PreussenElektra wird auch dort die Fünf-Prozent-Grenze im Jahre 2000 erreicht sein. Theoretisch würde so durch die Neuregelung irgendwann eine "Deckelung" der Einspeisungsvergütungen bewirkt. Der Bundeswirtschaftsminister muß dem Bundestag aber spätestens 1999 über die Auswirkungen der Härteklausel berichten, damit rechtzeitig "eine andere Ausgleichsregelung" getroffen werden könne.
Eine weitere Änderung im Gesetz bezieht
künftig jegliche Art von "Biomasse" mit ein, während
bisher nur Land- und Forstwirtschaft sowie gewerbliche Holzabfälle
begünstigt waren. Die Abnahmepflicht der EVU gilt künftig
auch für Anlagen außerhalb ihres Versorgungsgebiets,
wenn so die Stromeinspeisung zwischen ihrem Netz und der Anlage
auf kürzestem Wege möglich ist. Außerdem - so
heißt es in einem neuen Paragraphen 4 a des Gesetzes - will
die Bundesregierung darauf hinwirken, "daß die Energieversorgungsunternehmen
im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen
zur Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen".