Mai 2000

000509

ENERGIE-CHRONIK


Karlsruhe sieht keine Notwendigkeit für Aussetzung des Wettbewerbs

Mit Beschluß vom 27.4. hat das Bundesverfassungsgericht auch den Antrag der Stadt Duisburg auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung einzelner Bestimmungen des liberalisierten Energierechts abgewiesen. Wie schon beim ähnlich gelagerten Eilantrag von 13 Kommunen, der im September vorigen Jahres abgewiesen wurde (990902) , sah das Gericht keine Dringlichkeit gegeben, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Hauptsacheverfahren rechtfertigen würde. Zusätzlich stützte sich das Gericht bei der Begründung der Ablehnung dieses Mal auf das inzwischen verabschiedete Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (000301), das den kommunalen Betreibern von Heizkraftwerken unter die Arme greift, und auf die Änderung der Konzessionsabgabenverordnung (990718), die es den Stadtwerken ermöglicht, die Konzessionsabgabe bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in voller Höhe miteinzubeziehen (AZ 2 BvR 801/99).