März 2000 |
000301 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag verabschiedete am 24.3. das "Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz)". Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung einer Mindestvergütung von 9 Pf/kWh für Strom, der aus Heizkraftwerken oder Blockheizkraftwerken in ihr Netz eingespeist wird. Die Vergütung reduziert sich mit Beginn eines jeden neuen Jahres um 0,5 Pf/kWh, so dass sie beim Auslaufen des Gesetzes im Jahre 2004 noch 7 Pf/kWh betragen würde. Das Gesetz soll allerdings schon möglichst bald von einer Neuregelung abgelöst werden, die dann auch die Förderung neuer KWK-Anlagen einschließt und langfristig sichert.
Die Einspeisungsvergütung wird unabhängig davon gewährt, ob es für die gleichzeitig erzeugte Wärme eine sinnvolle Verwendung gibt. Anspruchsberechtigt sind nur die Betreiber von bereits bestehenden KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung. Die installierte elektrische Leistung der KWK-Anlagen muss mindestens 25 Prozent der gesamten installierten Kraftwerksleistung des Unternehmens und die erzeugte Strommenge mindestens zehn Prozent der gesamten Stromerzeugung ausmachen.
Die von der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Förderung auf kommunale Anlagen (000202) wurde damit fallengelassen. Ausgeschlossen bleiben jedoch weiterhin die Anlagen der industriellen Eigenerzeugung. Der gesetzlichen Definition zufolge können die KWK-Anlagen mit Dampf- und Gasturbinen, Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen betrieben werden.
Netzbetreiber der unteren Ebenen können einen Teil der Einspeisungsvergütung dem vorgelagerten Netzbetreiber in Rechnung stellen. Dieser Ausgleich beträgt anfangs 3 Pf/kWh und verringert sich jeweils zum Beginn eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig. Nach der Intention des Gesetzes ergibt sich so eine gleichbleibende Belastung von 6 Pf/kWh, was dem momentan marktüblichen Strombezugspreis entspreche. Die Kostenwälzung endet bei den Übertragungsnetzbetreibern. Diese ermitteln jährlich die Belastung, die ihnen durch die Regelung entsteht, setzen sie ins Verhältnis zu ihrer gesamten Stromabgabe und führen unter sich einen entsprechenden finanziellen Ausgleich durch.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird
Anfang April gerechnet. Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht
erforderlich.