Dezember 2025 |
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ENERGIE-CHRONIK |
Quelle: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz vom 3.12.2025 (Drucksache 21/3101)
(Die ältere Version, die der Bundestag am 13. November 2025 mit dem Vierten
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes beschloss und am 4. Dezember
2025 noch vor ihrem Inkrafttreten durch die Neuregelung ersetzte, ist kursiv
angegeben)
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung aufdie Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführ werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen
Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der geothermischen Energie oder der Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b) auf einer Fläche längs von
aa) Autobahnen oder
bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9. der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b) die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
10. der untertägigen
Speicherung von Wärme oder Wasserstoff dient,
11. der Speicherung
von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität
von mindestens 1 Megawattstunde dient.
10. der untertägigen
Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,
11. der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage
dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer
vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht oder
12. der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht
unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze
einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung
zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen
oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und
b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens
4 Megawatt und
c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich
der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene
Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche
und beträgt höchstens 50000 m².
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit
selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 bis 12 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 bis 12 ulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes -Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
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Zu § 35 Absatz 1 Nummern 11 und 12
Batteriespeicher können als flexibel steuerbares Element des Stromsystems zu einer Stabilisierung der Energieversorgung und zu stabilen Strompreisen beitragen, indem sie elektrische Energie im Tagesverlauf in Zeiten eines Überangebots einspeichern und in Zeiten mit erhöhter Nachfrage flexibel ausspeichern. § 11c EnWG ordnet daher für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ein überragendes öffentliches Interesse an. Der wünschenswerte schnelle Ausbau von Speicherinfrastruktur soll durch Vereinfachungen im Planungsrecht unterstützt werden, die dem überragenden öffentlichen Interesse Rechnung tragen, dies aber gleichzeitig in einen angemessenen Ausgleich mit dem allgemeinen Ziel des Schutzes des Außenbereichs sowie der kommunalen Planungshoheit bringen.
Für Vorhaben, die der Speicherung elektrischer Energie dienen, werden zwei
Privilegierungstatbestände eingeführt. Nummer 11 betrifft ausschließlich Batteriespeicher,
die eine vorhandene Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ergänzen. Die
weitere Privilegierung in der Nummer 12 betrifft Batteriespeicher, die unabhängig
von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen verwirklicht werden sollen. Für Letztgenannte
werden dabei noch weitere gesetzliche Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche
Privilegierung normiert.
Zu Nummer 11
Nummer 11 enthält einen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicheranlagen
im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer vorhandenen Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage.
Auf der Grundlage dieses Privilegierungstatbestands kann jede vorhandene Anlage,
unabhängig davon, ob diese ihrerseits aufgrund einer bauplanungsrechtlichen
Privilegierung oder eines Bebauungsplans zugelassen wurde, um einen Batteriespeicher
ergänzt werden, der in dem im Umfeld der Anlage liegenden Außenbereich verwirklicht
werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass Batteriespeicher, die vorhandene
Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen ergänzen, grundsätzlich system- und netzdienlich
sind.
Der Batteriespeicher muss nach der Nummer 11 im räumlich-funktionalen Zusammenhang
mit der Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage stehen. Hierfür muss er zunächst
einen räumlichen Bezug zur Erzeugungsanlage aufweisen. Welche Flächen für die
Ergänzung des Speichers in Betracht kommen, hängt auch von den Flächenverfügbarkeiten
im Einzelfall ab. Sind zum Beispiel in der unmittelbaren Nachbarschaft der Anlage
keine Flächen für den Speicher vorhanden oder eignen diese sich nicht für die
Belegung mit einem Batteriespeicher, kann auch die erste geeignete, aber etwas
weiter entfernte Fläche noch als im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehend
angesehen werden. Die für die Privilegierungen in den Nummern 6 und 9 entwickelten
Maßstäbe können für die neue Nummer 11 entsprechend herangezogen werden.
Funktional muss der Batteriespeicher die Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage
technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Die zulässige Größe und Kapazität
des Batteriespeichers hängen dabei von der Größe und Leistung der Erneuerbare-Energien-Anlage
ab, der er beigestellt wird. Es ist anzunehmen, dass der Batteriespeicher einen
Anteil der von der Erneuerbare-Energien-Anlage erzeugten Energiemenge im Tagesverlauf
zu Zeiten niedriger Strompreise einspeichert, um diese in Zeiten höherer Strompreise
wieder in das Netz abzugeben. Bei der Planung des Speichers ist auf eine möglichst
wirksame Schonung des Außenbereichs hinzuwirken, vgl. § 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB.
Der nach diesen Maßgaben zugelassene Speicher ist in seinem Betrieb nicht planungsrechtlich
beschränkt.
Zu Nummer 12
Nummer 12 enthält einen konditionierten Privilegierungstatbestand für sonstige,
nicht unter die Nummer 11 fallende Batteriespeicher. Diese sind nur zulässig,
wenn die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a bis c kumulativ gegeben sind.
Buchstabe a schränkt die Privilegierung räumlich ein. Sie gilt nicht überall, sondern nur in einem Umkreis von 200 Metern zwischen der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder der Grundstücksgrenze eines Kraftwerks. Kleinere Umspannanlagen von Mittelspannung zu Niederspannung sind dabei ebenso ausgenommen wie kleinere Kraftwerke mit einer Nennleistung unter 50 Megawatt. Die Batteriespeicheranlage ist nur privilegiert, soweit sie innerhalb dieser Flächenkulisse verwirklicht werden soll.
Buchstabe b gibt eine Mindestnennleistung für die Batteriespeicheranlagen von 4 Megawatt vor. Während die Privilegierung den Ausbau spürbar beschleunigen soll, sollen zur Schonung des Außenbereichs und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit keine Kleinst-Speicher isoliert von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen entstehen.
Buchstabe c wiederum normiert eine Maximalgröße der in derselben Gemeinde nach Nummer 12 insgesamt zugelassenen Batteriespeicheranlagen. Diese dürfen maximal einen Anteil von 0,5 Prozent der Gemeindefläche in Anspruch nehmen, höchstens aber 50 000 m² groß sein. Es ist jeweils die Begrenzung maßgeblich, die zuerst erreicht wird. In Bezug genommen wird die Gesamtfläche der Vorhaben nach Nummer 12, also die gesamte tatsächlich in Anspruch genommene Fläche der bauplanungsrechtlich einheitlich zu betrachtenden Batteriespeicheranlage einschließlich aller Anlagenelemente und dazugehörigen Nebenanlagen sowie Zuwegungen und Freiflächen. Maßgeblich ist der äußere Umgriff der Batteriespeicheranlage, wenn vorhanden, ihre Einzäunung. Sofern keine Einzäunung besteht, ergibt sich die Fläche aus einer gedachten Linie um die äußersten Speichermodulen bzw. die äußersten Anlagenelemente der Gesamtanlage (einschließlich etwa auf dem Betriebsgelände vorhandener Wege und baulicher Anlagen) und umfasst die innerhalb dieser Linie liegende Fläche. Maßgebliche Bezugsgröße ist also ausdrücklich nicht die von baulichen Anlagen überdeckte Fläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO.
Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit von bauplanungsrechtlichen Vorhaben bleiben unberührt. Insbesondere dürfen ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung muss gesichert sein (§ 35 Absatz 1 BauGB).