Dezember 2025 |
251204 |
ENERGIE-CHRONIK |
Aufgrund einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie hat der Bundestag am 4. Dezember die pauschale Privilegierung von Batterie- und Wärmespeichern im Außenbereich rückgängig gemacht, die er erst drei Wochen zuvor mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts beschlossen hatte (251103). Die Korrektur erfolgte zusammen mit der Verabschiedung des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (251203), das unter anderem die in § 35 des Baugesetzbuches enthaltene Privilegierung von Wind- und Wasserkraftvorhaben auf geothermische Energie erweitert. Die Regierungskoalition verzichtete dabei auf Einschränkungen zum Schutz von Trinkwassergebieten. Dagegen hat sie nun die ebenso weitgefasste Privilegierung von Batterie- und Wärmespeichern nachträglich so zurechtgestutzt, dass sie im wesentlichen nur für netzdienliche Zwecke beansprucht werden kann.
In beiden Fällen wird nun verlangt, dass solche Bauvorhaben in einem "räumlich-funktionalen Zusammenhang" stehen. Bei Batteriespeichern muss das "eine vorhandene Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien" sein. Bei Wärmespeichern ist ein Zusammenhang mit "Wärmequellen und Wärmesenken" erforderlich. Falls bei Batteriespeichern der lokale Zusammenhang mit einer EEG-Anlage fehlt, dürfen sie nur im Umkreis von maximal 200 Meter in der Nähe von Umspannwerken oder Kraftwerken errichtet werden. Als weitere Einschränkung kommt hinzu, dass die Gesamtfläche solcher Batteriespeicher-Anlagen höchstens 50.000 Quadratmeter betragen und 0,5 Prozent der jeweiligen Gemeindefläche nicht überschreiten darf.
Nach § 35 des Baugesetzbuches sind Bauvorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und weitere Bedingungen erfüllt sind, die in den nachfolgenden Nummern aufgelistet werden. Diese Liste hatte der Bundestag am 13. November um zwei Punkte erweitert: Die neue Nummer 10 bezog nun auch alle Anlagen zur "untertägigen Speicherung von Wärme oder Wasserstoff" mit ein, während die Nummer 11 pauschal die "Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde" privilegierte. Nun wurden diese beiden Nummern völlig neu formuliert und mit den erwähnten Einschränkungen versehen. Hinzu kam die Nummer 12 für solche Batteriespeicher, die keinen "räumlich-funktionalen Zusammenhang" mit lokalen EEG-Anlagen haben.
Die unter Nummer 10 zunächst ebenfalls vorgesehene Privilegierung von Wasserstoffspeichern entfällt vorerst. Ersatzweise wurde in einer von der Koalitionsparteien beschlossenen Entschließung die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, einen Regelungsvorschlag zur Privilegierung der untertägigen Speicherung von Wasserstoff im Außenbereich unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen und hierzu eine Anpassung des Baugesetzbuchs zu erarbeiten.
Sehr ungewöhnlich bleibt, wie hier eine gesetzliche Regelung noch vor ihrem Inkrafttreten
durch eine neue ersetzt wurde. Möglicherweise waren es die Klagen über den "Speicher-Tsunami"
(251101), die Politiker und Ministerialbürokraten aufgeschreckt
haben. Jedenfalls scheint der Regierungskoalition erst in der zweiten Novemberhälfte
gedämmert zu haben, dass Batteriespeicher unterschiedlichen Zwecken dienen und
deshalb schon mit Rücksicht auf den Landschaftsschutz differenziert werden sollte
zwischen solchen Anlagen, die netzdienlich oder sogar notwendig sind, und solchen,
die lediglich zur Gewinnerzielung durch Ausnutzung von Strompreis-Schwankungen
betrieben werden. Die am 13. November beschlossene Erweiterung der Liste der
privilegierten Bauvorhaben ließ eine solche Differenzierung völlig vermissen.