März 2025 |
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ENERGIE-CHRONIK |
(in kursiv die aufgrund der Beschlussempfehlung erfolgten Änderungen am ursprüngichen Gesetzentwurf)
(siehe 250301)
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung
symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden
konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen
oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung
ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die
nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der
Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.
Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen,
um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil-
und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie
erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit
der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt
ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für
die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz
7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert
im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich
sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die
Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist
der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des
Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste,
für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig
angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
übersteigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach
den Sätzen 1 bis 3
Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto
erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.
Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle
Transaktionen und um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben
des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste,
für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig
angegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt sowie das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze
der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen
Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die
Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme
von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen
oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen
auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten
werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung
der nach Satz 6 Satz 7 aufgenommenen Kredite
hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt:
(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung
für Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen
zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen
von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn
im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt
erreicht wird. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und
Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen
können innerhalb einer Laufzeit von zehn zwölf Jahren bewilligt
werden. Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds
werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.