Oktober 2024 |
241001 |
ENERGIE-CHRONIK |
(Auszug aus dem Energiewirtschaftsgesetz)
Abschnitt 3c
Regelungen
zum Wasserstoff-Kernnetz
(1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes
in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes
zu ermöglichen. Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell
realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes,
das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten
und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten
und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage
eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend
der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen. (Zweites Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024, BGBl. 2024 I Nr.
161, siehe EC 240409)
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur
drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf
ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur
Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz
1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10
und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine
Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur
die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller
haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz
enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen,
welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur
voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich
zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung
handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen
ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz
zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen
Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind,
wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach
Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren.
Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung
müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur
aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz
die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe
erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen
zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans
Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans
Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet,
der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen
Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann
die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür
erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen
nach Satz 1 treffen.
(3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz
2 Satz 1 und 2 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur
verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz
im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen, wobei die materiellen
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind.
Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen,
die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen,
die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen,
die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben,
sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1
erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch
die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich
der öffentlichen Beteiligung entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4
mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber
angehört und aufgefordert werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes
nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer
Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz
1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung
des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. Zur Durchführung eines
Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im Rahmen der
Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen
in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist
entsprechend anzuwenden. Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes
tritt.
(4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu
sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,
2. sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,
3. ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032
vorgesehen sein und
4. sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:
a) Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind,
sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt
der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission
genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert
sind,
b) Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere
Projekte von gemeinsamem Interesse,
c) Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten
Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von
großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb
mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern
von Wasserstoff ermöglichen,
d) Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung
von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder
e) Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen
vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
(5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen,
die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport
von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte
bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, in
dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz
zu gewährleisten, dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung
erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern
von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informations-
und Zusammenarbeitspflichten gelten für Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen,
die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben.
Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes
nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind sie
berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander
auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes
erforderlich ist. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern
von Gasverteilernetzen, den Betreibern von Wasserstoffnetzen und den Betreibern
von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.
(6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze
1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden
diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur
gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur
gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen
als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur
angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur
zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen
in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur
alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren
unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils
betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen
sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen
für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen
des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen,
das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind.
Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt.
Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag
aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als
nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung
nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen,
wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten.
Die mit der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen
sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65 Absatz 2a ist entsprechend
anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt haben,
dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz
einverstanden sind.
(8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes
7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung
erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist
durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1
ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche
Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten
Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas
anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass
sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im
überragenden öffentlichen Interesse liegen. Projekte, die nach Satz 1 als Teil
des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als
Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines
zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend
von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte,
deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen
soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.
§ 28r Grundsätze der Finanzierung
des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur
und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird
über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden
kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag
des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend
geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz
2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz
1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus
zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang
zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich
auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen,
die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt
werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell
nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch
Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern
durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle
Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
(2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland
zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen,
hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus
nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts
nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz
4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts
auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen.
Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau
des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten
Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
(3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse
und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander
ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus
Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1
Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen,
wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht,
soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine
Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird
dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird
gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen
Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos
zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl
oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische
Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich
sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und
Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung
des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen
Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen
sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen
sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos
sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an
den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten
des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen
Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei
sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu
deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden
Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen
der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht
rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der
kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos
entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren
Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr
insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach
Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des
Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden
Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus
entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär
abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells
nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31.
Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im
Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der
Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Die kontoführende
Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos
als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im
Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche
hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte
werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.
(4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich
der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes
ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die
Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für
den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich
darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte
zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus
und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter
der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus
einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden
Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung
von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu
ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich
der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers,
die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz
4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder
teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes
auf den Erwerber über.
(5) Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur
eine Überprüfung des Hochlaufentgelts durch. Stellt die Bundesnetzagentur bei
der Überprüfung fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs
oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht, die der vorangegangenen
Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt
im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des
Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055
durch Entgelte ermöglicht wird. Ist ein Ausgleich des Amortisationskontos bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht
erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen
höchstmöglichen Gesamterlös ermöglicht.
(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen
Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung
vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und
4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes
bestimmt.
(7) Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf
absehbar scheitert, ist der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung
des Amortisationskontos zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum
31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu beenden.
Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes
wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur
genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf
des 31. Dezember 2055 noch deutlich über dem als marktgängig einzuschätzenden
Entgelt liegen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die für
das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten
zur Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos
unterstellte Transportkapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder
eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen wird. Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern
ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung
des Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3
wird der Bund jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
vertreten.
(8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere
Wasserstoffnetze betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz
eine getrennte Buchführung nach § 28k Absatz 2 vorzunehmen mit der Maßgabe,
dass sie getrennte Konten führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss für den
Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im Rahmen
der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.
(9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft
über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige
Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte
entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
§ 28s Ausgleich des Amortisationskontos
durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
(1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7
Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen
gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden,
die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen
Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich
aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und
verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch
die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos
oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz
1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
(2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen
aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3
Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten
und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die
Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung
insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche
Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit
der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die
Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen
der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen
Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung,
der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen
entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig
30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik
Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach
Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung
nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit
der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem
vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen
der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland
kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche
gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig
festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
(3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik
Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet,
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag
des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt
Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse
durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der
Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des
31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland
auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober
2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern
im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten
Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt
zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe
des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung
ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung
fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend
von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich
um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember
2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren
Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur
des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder
einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich
des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung
einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt
beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des
Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit
der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur
Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber
in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers
bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des
Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist
verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung,
die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die
damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen
und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende
Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung
der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, eine von der Bundesnetzagentur
bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten
nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen
4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung
des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung
des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur
des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung
des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz
8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die
betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben
werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall
ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht
in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich
des Selbstbehalts nach Satz 2.
(5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos
durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen
Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber,
die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung
des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen,
gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz
gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der
sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes
fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige
Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen
Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt
nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte
entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.