November 2023 |
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ENERGIE-CHRONIK |
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus
Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht
überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen
Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch
zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach
den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto
erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.
Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle
Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen
Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf
der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und
den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze,
regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund
eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten
werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung
der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes
zu erfolgen.
Keine Auswirkungen hat das aktuelle Urteil
des Bundesverfassungsgerichts auf das "Sondervermögen" von 100 Milliarden Euro
zur Aufrüstung der Bundeswehr, das mit einer separaten Regelung durch den neu
eingefügten Absatz 1a in Artikel 87a im Grundgesetz verankert wurde:
(1) Der Bund stellt
Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die
Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a)
Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein
Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe
von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die
Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2
nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3)
Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die
Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages
erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle
und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei
mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.