November 2020

201112

ENERGIE-CHRONIK


Windkraftanlagen dürfen noch bis Ende 2022 dauerblinken

Die Beseitigung des nächtlichen Dauerblinkens von Windkraftanlagen dauert länger als geplant. Am 5. November verlängerte die Bundesnetzagentur ein zweites Mal die Frist zur Umstellung auf die "bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernisssen" gemäß § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie gilt nun für Windkraftanlagen an Land bis 31. Dezember 2022 und für Windenergieanlagen auf See bis 31. Dezember 2023.

Ursprünglich sollte die Umstellung bis 1. Juli 2020 erfolgt sein

Gemäß EEG hätte die "bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung" (BNK) in beiden Bereichen schon zum 1. Juli dieses Jahres verwirklicht sein müssen (181108). Diese Frist war dann bis 30. Juni 2021 verlängert worden (200210). Der Grund für diese und die erneute Verlängerung war, dass die BNK-Systeme für Transpondersignale, die gegenüber den auf Radar basierenden BNK-Systemen wesentlich billiger sind, vorerst nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Bisher gibt es nur zwei Hersteller von BNK-Systemen für Transpondersignalen

Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurden deshalb seit Inkrafttreten der Regelung nur etwa 1.400 landgestützte Anlagen umgerüstet und auf See keine einzige. Die Behörde geht davon aus, dass die herkömmlichen radarbasierten BNK-Systeme aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in nennenswertem Umfang eingesetzt werden. Bei den BNK-Systemen für Transpondersignale hätten bisher aber nur zwei Hersteller das Baumusterprüfverfahren erfolgreich durchlaufen. Die Anlagen von vier weitere Herstellern befänden sich noch im Verfahren.

Insgesamt müssen mehr als 13.000 Windkraftanlagen umgerüstet werden

Nach Angaben der Fachagentur Wind an Land waren Ende August rund 22.500 Windkraftanlagen mit mindestens 500 Kilowatt Nennleistung am Netz, die ab 2001 in Betrieb gingen. Davon haben rund 17.400 Anlagen eine Gesamthöhe von mehr als hundert Meter und müssen deshalb mit Warnlichtern ausgerüstet sein. Die Verpflichtung zur nachträglichen Umstellung auf "bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung" entfällt jedoch für rund 4.000 Anlagen: Bis zu 3.570 ältere Anlagen sind wegen ihrer geringen Restförderdauer von der Nachrüstungsverpflichtung befreit. Für rund 400 weitere Anlagen entfällt die Verpflichtung aus anderen Gründen. Die Behörde geht aufgrund dieser Angaben und ihrer eigenen Recherchen davon aus, dass insgesamt mehr als 13.000 Bestands- und Neuanlagen mit der "bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung" versehen werden müssen.

 

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