November 2018

181108

ENERGIE-CHRONIK


Nächtliches Dauerblinken von Windparks soll aufhören

Das von den Koalitionsparteien beschlossene "Energiesammelgesetz" (181101) will die Akzeptanz von großen Windkraftanlagen dadurch erhöhen, dass die vorgeschriebenen Warnleuchten nachts nur noch bei Annäherung eines Flugzeugs blinken. Die Absicht wird grundsätzlich von allen Seiten begrüßt. Es gibt aber unterschiedliche Meinungen darüber, wie dieses Vorhaben technisch verwirklicht werden soll und welche Kosten dadurch entstehen dürfen.

Nutzung von Transponder-Signalen statt Radar wird ausdrücklich zugelassen


Im schleswig-holsteinischen Windpark Langenhorn wurden die Warnlichter bereits mit einer radargestützten Steuerung gekoppelt. Sie gehen deshalb nur an, wenn sich ein Luftfahrzeug im Umkreis von vier Kilometern nähert.
Foto: Enertrag

Durch das Gesetz wird dem § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der die Technischen Vorgaben für den Betrieb von Windkraftanlagen regelt, ein neuer Absatz 8 eingefügt. Demnach müssen "Betreiber von Windenergieanlagen an Land und auf See ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausstatten". Die Pflicht gilt ab 1. Juli 2020. Ergänzend heisst es, dass sie "durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen" erfüllt werden kann. Sofern die Nachrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist, kann die Bundesnetzagentur "auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen". Laut § 52 Abs. 1 entfällt die EEG-Förderung, solange die Nachrüstungspflicht nicht erfüllt wird.

Die ausdrückliche Zulassung der Nutzung von Transponder-Signalen wird damit begründet, dass heute alle nachts fliegenden Flugzeuge mit solchen Geräten ausgerüstet seien, deren Signale mit sehr einfachen und kostengünstigen Antennen empfangen werden können. Diese technische Lösung biete große finanzielle Vorteile. Die Kosten für die Empfänger der Transpondersignale lägen für einen gesamten Windpark nur bei rund 30.000 Euro. Bei diesen geringen Beträgen könnten sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen grundsätzlich entsprechend ausgerüstet werden, ohne dass eine Erhöhung der EEG-Umlage notwendig werde.

Bisher seien zur Verhinderung des nächtlichen Dauerblinkens nur sehr teure Radaranlagen zugelassen, die in herkömmlicher Weise hochfrequente Impulse aussenden, die von einem sich annähernden Objekt reflektiert und vom Radargerät wieder empangen werden. Deren Installierung koste aber pro Windkraftanlage rund 100.000 Euro. Außerdem sei für das derzeit am häufigsten genutzte System die Zuweisung einer Radarfrequenz durch die Bundesnetzagentur erforderlich. Nach derzeitiger Einschätzung seien solche Radarfrequenzen nicht flächendeckend vorhanden.

Bundesrats-Ausschüsse sehen nicht alle alle Sicherheitsbedenken ausgeräumt

Die vier zuständigen Ausschüsse des Bundesrats sahen das anders und empfahlen am 16. November die Streichung der Transponder-Zulassung. Die anzuwendende Technik für die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (BNK) sollte nicht im Gesetz festgeschrieben werden, hieß es in ihrer Stellungnahme. Die BNK mit Radar sei zugelassen und habe sich bereits in der Praxis bewährt. Dabei sei sie erheblich weniger teuer als in der Gesetzesbegründung behauptet werde. Auch bestehe keine allgemeine Transponderpflicht für Flüge bei Nacht, wie in der Gesetzesbegründung behauptet werde. Die Möglichkeit der BNK mittels Transponder würde deshalb Nachrüstungspflichten für Luftfahrzeugbetreiber nach sich ziehen. Auch dann seien noch nicht alle alle Sicherheitsbedenken ausgeräumt, denn ein Windenergieanlagenbetreiber könne nicht überprüfen, ob bei einfliegenden Luftfahrzeugen die Transponder vorhanden, intakt und eingeschaltet sind. Er könne somit nicht für die Sicherheit seines Befeuerungssystems garantieren, die Voraussetzung für dessen Zulassung sei. Falls sich mit fortschreitender Technik zukünftig ein sicheres BNK-System auf der Basis von Transpondern entwickeln lasse, könne dies immer noch unterhalb der Gesetzesebene zugelassen werden, indem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) und die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) entsprechend geändert werden. In der offiziellen Stellungnahme zum Energiesammelgesetz, die der Bundesrat am 23. November beschloss und in der er die "bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung" begrüßt, ist von solchen Bedenken allerdings nicht die Rede.

 

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