Oktober 2020

201015

ENERGIE-CHRONIK


Fast nur Solarprojekte bei der ersten "Innovationsausschreibung"

Bei der ersten sogenannten Innovationsausschreibung, die zum 1. September stattfand, wurde das angebotene Volumen von 650 MW mit 133 Geboten im Umfang von 1.095 MW deutlich übertroffen. Wie die Bundesnetzagentur am 30. September mitteilte, bezogen sich 50 Gebote (310 MW) auf Solar-Einzelanlagen und 83 Gebote (785 MW) auf Anlagenkombinationen. Aufgrund von Formfehlern mussten 14 Gebote (71 MW) ausgeschlossen werden.

Den Zuschlag erhielten insgesamt 73 Gebote mit 677 MW. Davon entfielen 394 MW auf 28 Anlagenkombinationen, von denen wiederum 27 aus Kombinationen von Solaranlagen mit Speichern bestehen. Nur ein einziger Zuschlag betraf eine Kombination aus Windanlagen und Speichern. Aber auch die MVV-Tochter Juwi, die ihn bekam, war ansonsten mit drei Solarprojekten erfolgreicher.

Mit dieser Solarlastigkeit zeichnet sich bei den Innovationsausschreibungen eine ähnliche Entwicklung ab wie bei den "technologieneutralen" Ausschreibungen, die bisher faktisch reine Solar-Ausschreibungen waren und zum 1. November ein letztes Mal stattfinden sollen (200511). Beide Arten von Ausschreibungen sind aufgrund von EU-Vorschriften seit dem EEG 2017 in den Paragraphen 39i bzw. 39j verpflichtend vorgesehen.

Start der neuen Ausschreibungskategorie wurde zweimal verschoben

Dem EEG zufolge sollten schon in den Jahren 2018 bis 2020 drei Innovationsausschreibungen stattfinden. Tatsächlich durchgeführt wurden jedoch nur die technologieneutralen Ausschreibungen, obwohl diese ihren eigentlichen Zweck in keiner Weise erfüllten, sondern in dieser Hinsicht durchweg ein Flop waren. Die Innovationsausschreibungen wurden dagegen auf die Jahre 2019 bis 2021 verschoben. Aber auch diese neue Vorgabe konnte nicht eingehalten werden, denn erst zu Anfang dieses Jahres trat eine diesbezügliche Ausführungsverordnung in Kraft. Das lag offenbar an der großen Unsicherheit, wie der vage Begriff "Innovation" überhaupt mit Inhalt erfüllt werden könnte.

"Innovativ" sind jetzt vor allem die Ausschreibungsbedingungen

Die erwähnte Ausführungsverordnung birgt nun aber keinerlei Überraschungen, was technische Innovationen oder entsprechende Vorgaben betrifft. Stattdessen nutzt sie die neue Ausschreibungskategorie für allerlei "innovative" Änderungen der Ausschreibungsbedingungen: Keine Förderung bei negativen Preisen, fixe statt gleitender Marktprämie und eine endogene Mengensteuerung bei Unterzeichnung. Im Unterschied zur bisherigen Ausschreibungspraxis erhalten die erfolgreichen Bieter keinen limitierten Ausgleich der Differenz zwischen Erlösen und Marktpreisen, sondern einen festen Geldbetrag je eingespeister Kilowattstunde, der zusätzlich zum Börsenpreis gezahlt wird.

Zuschlagswerte sind mit Regelausschreibungen kaum vergleichbar

Die Zuschlagswerte dieser Innovationsausschreibungen sind deshalb mit den bisher bei den Regelausschreibungen für Solar- oder Windkraftanlagen erzielten Ergebnissen kaum vergleichbar. Bei der nunmehr stattgefundenen Premiere lagen die fixen Marktprämien für die Einzelanlagen zwischen 0,96 und 3 Cent pro Kilowattstunde. Der mengengewichtete Durchschnittswert in diesem Segment war 2,65 Cent pro Kilowattstunde. Bei den Anlagenkombinationen lagen die fixen Marktprämien zwischen 1,94 und 5,52 Cent pro Kilowattstunde, während der mengengewichtete Durchschnittswert 4,50 Cent pro Kilowattstunde betrug.

Es geht hauptsächlich um die Erprobung neuer Auktionsmodelle

Unter diesen Umständen dürfte es den Verordnungsgeber wenig stören, wenn auch die folgenden acht Innovationsausschreibungen im Umfang von 5.400 MW, die der Entwurf der EEG-Novelle bis 2028 vorsieht (200901), vor allem zu Solarausschreibungen werden. Schließlich geht es ihm weniger um technische Innovationen als um die Erprobung neuer Ausschreibungsverfahren, wie das auch schon bei den ersten sechs Pilotprojekten für Solaranlagen der Fall war (150101).

Ab 2021 darf nur noch für Anlagenkombinationen geboten werden

Bei der ersten Ausschreibung konnten Gebote sowohl für Einzelanlagen als auch für Anlagenkombinationen abgegeben werden (Anlagenkombinationen sind Zusammenschlüsse mehrerer erneuerbaren-Energien-Anlagen oder Speicher, die über denselben Netzverknüpfungspunkt einspeisen). Ab 2021 sind dann gemäß der Ausführungsverordnung nur noch Anlagenkombinationen zugelassen.

 

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