April 2019 |
190403 |
ENERGIE-CHRONIK |
durch den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. 1. 2019 und die Ergänzungen durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 2. 4.2019
§ 13 Systemverantwortung
der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der
Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu
beseitigen durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie,
Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich
vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe
und das Management von Engpässen sowie
3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve
nach § 13e.
Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der
Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz
1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen
auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen.
Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt,
die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die
Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig
ergreifen.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Erzeugungsleistung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach
Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur
Reduzierung der Erzeugungsleistung von Anlagen im Sinn von § 3 Absatz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Bezug auf die Erzeugung von
KWK-Strom nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit für den KWK-Strom
eine Zuschlagszahlung nach § 8a oder finanzielle Förderung nach § 8b
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Anspruch genommen werden oder eine
vertragliche Vereinbarung nach Absatz 6a anzuwenden ist, und
2. kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a
anzusetzen sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die
kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei
der Mindestfaktor mindestens das Fünffache und höchstens das
Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der
Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d
kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen
einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen
die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die
tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis
ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in
der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht
vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer
höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3
Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer
Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche
kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen
Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit
nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve
zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen
nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die
Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12
Absatz 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen,
Stromtransite und Stromabnahmen
Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren
Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs
des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und
Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit möglich – vorab
zu informieren.
(3) Bei
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Verpflichtungen nach § 11
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 und 2
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten und Auswirkungen auf die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage
der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz
1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Bei
Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Einsatz vertraglicher
Vereinbarungen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrangberechtigter
Elektrizität nach Ausschöpfung der vertraglichen Vereinbarungen zur
Reduzierung der Einspeisung von nicht vorrangberechtigter Elektrizität
zulässig, soweit die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von den genannten
Verpflichtungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahmsweise
eröffnen. Beruht die Gefährdung oder Störung auf einer Überlastung der
Netzkapazität, so sind im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 die
speziellen Anforderungen nach den §§ 14 und 15 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung der in
diesem Absatz genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer
Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen
abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor,
soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf
die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine
technisch gleich wirksamen anderen Maßnahmen verfügbar machen können
(netztechnisch erforderliches Minimum). Ausnahmen nach den Sätzen 4 und
5 sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die
besonderen Gründe nachzuweisen.
(3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor,
wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige
Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung
von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden
kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur
Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils
betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu
einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber
eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für
Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3
unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen des Betreibers von
Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und §
16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich
vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und
transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die
die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen
müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von
Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine
gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der
Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen
Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und
Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen
zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von
KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der
Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen
Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der
Wärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 und § 3 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
schließen, wenn die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz
geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Netzausbaugebiet
nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die Lieferung von
elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der
Wärmeversorgung abweichend von § 3 Absatz 1
und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und den §§ 14 und
15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer
2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2
nachrangig eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführen
ist,
2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung vom Betreiber des
Übertragungsnetzes eine angemessene Vergütung zu zahlen ist und die
Kosten für die Lieferung der elektrischen Energie zu erstatten sind; §
13a Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden, und
3. die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische
Wärmeerzeugung vom Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet
werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der
KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1
und 2 geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die
kostengünstig und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen
können. Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre
abgeschlossen werden und ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss
der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den
anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen
nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im
Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1
Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte
elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2
installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht überschreiten. Sofern die
installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund von
vertraglichen Vereinbarungen mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und
2 installiert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird
die Bundesregierung unmittelbar einen Vorschlag für eine
Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit auch andere
Technologien als zuschaltbare Lasten zum Einsatz kommen können, sofern
diese geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen.
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind
die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde
unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen
Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines
Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung
für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des
Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von
Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die
Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine
Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige
Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend
zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die
notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle
zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam
eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die
aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes
Jahr spätestens zum 1. November an die Bundesnetzagentur.
Betrachtungsjahre sowie zugrunde liegende Annahmen, Parameter und
Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr
erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem
Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der
Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält
eine Schätzung der Kosten.
§ 13a Anpassungen
von Einspeisungen und ihre Vergütung
(1) Für die
Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt
verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, gegen
eine angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder
Blindleistungseinspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen. Eine
Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder eines
Bezugs aus Anlagen, die
1. derzeit
nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls erst
betriebsbereit gemacht werden müssen oder
2. zur
Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs eine
geplante Revision verschieben müssen.
(2) Die
Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte Anpassung ist
angemessen, wenn sie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder
besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Eine
angemessene Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst folgende
Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der
Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung oder des
Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines
Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
1. die
notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung
(Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den
Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der
Einspeisung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die
nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese
die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten
übersteigen, und
4. die
notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Ersparte
Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes.
(1)
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie
mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit
fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von
Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den
Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst
auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und
erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine
geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass der Übertragungsnetzbetreiber zur Erhöhung des Wirkleistungsbezugs aufgefordert hat. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung
ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage
zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell
auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber
der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich
weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein
angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile,
wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder
Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers
eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen
Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen
Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten,
wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden
Kosten übersteigen,
4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung
der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung
einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung
aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 95 Prozent der entgangenen
Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber
an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes. Übersteigen die entgangenen
Einnahmen eines Anlagenbetreibers nach Satz 3 Nummer 5 in einem Jahr ein Prozent
seiner Einnahmen dieses Jahres, ist er ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu
entschädigen. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz
1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zu vermarkten ist.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz
2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen
Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren
Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die
Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden
zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung
nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und
eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind
ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden, wobei sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 30. April 2015 nur anzuwenden sind, wenn und soweit die Betreiber von
Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter stehen, als sie durch die tatsächlich
von den Betreibern von Übertragungsnetzen in diesem Zeitraum gezahlte jeweilige
Vergütung stünden.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung
mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist.,
und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die
das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist,
sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen
sind. Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen
nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des
vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen
des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber
eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme
nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt
oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für
den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse
ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.