Februar 2019 |
190201 |
ENERGIE-CHRONIK |
Deutschsprachige Fassung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, den das Generalsekretariat des EU-Ministerrats am 11. Februar 2019 den Delegationen als Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament übermittelt hat und den das Parlament mit geringfügigen Änderungen akzeptierte.
Der im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (AStV) hinzugefügte Text ist durch Fettdruck in Rot hervorgehoben; Streichungen sind durch [...] kenntlich gemacht. Frühere Hinzufügungen sind durch Fettdruck und frühere Streichungen durch [ ] kenntlich gemacht.
2017/0294 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie2009/73/EG über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 194 Absatz 2,
Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen
wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine
echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen eröffnen und faire Wettbewerbsbedingungen bieten, wettbewerbsfähige
Preise, effiziente Investitionssignale und einen höheren Dienstleistungsstandard
bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
(2) Die Richtlinie2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie die Richtlinie2009/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (4) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung
des Erdgasbinnenmarktes.
(3) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, [ ] Hindernisse für die Vollendung
des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der
Marktvorschriften der Union auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer
ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt,
dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden
Vorschriften auch für [ ] Gasfernleitungen
in der Union aus Drittländern und in Drittländer gelten. Dadurch wird die
Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gewährleistet, und gleichzeitig
werden Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union und
negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit vermieden. Dies
wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren
und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens
geben.
(4) Um dem früheren Fehlen spezifischer Unionsvorschriften für Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer
Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften
der Richtlinie2009/73/EG für [ ] Gasfernleitungen gewähren können, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellt sind. Das maßgebliche
Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen
Entflechtung sollte für Gasfernleitungen
aus Drittländern und in Drittländer angepasst werden.
(4a) Eine Rohrleitung, die ein Öl-oder Gasgewinnungsvorhaben
eines Drittlands mit einer [ ] Aufbereitungsanlage oder [ ] einem an der Küste
gelegenen Endanlandeterminal in [ ] einem Mitgliedstaat verbindet, sollte
als vorgelagerte Rohrleitung betrachtet werden.
Eine Rohrleitung, die ein Öl-oder Gasgewinnungsvorhaben
in einem Mitgliedstaat mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste
gelegenen Endanlandeterminal in einem Drittland verbindet, sollte für die
Zwecke der vorliegenden Richtlinie nicht als vorgelagerte Rohrleitung betrachtet
werden, da solche Rohrleitungen wahrscheinlich keinen wesentlichen Einfluss
auf den Energiebinnenmarkt haben.
[ ]
(4b) Fernleitungsnetzbetreibern sollte es
freistehen [ ], technische Vereinbarungen mit Fernleitungsnetzbetreibern oder
anderen Stellen in Drittländern zu Fragen des Betriebs und der Verbindung
von Fernleitungsnetzen zu schließen, sofern der Inhalt dieser Vereinbarungen
mit dem [] Unionsrecht vereinbar ist.
(4c) (frühere Nummer 5b, geändert) Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
zwischen Fernleitungsnetzbetreibern in Mitgliedstaaten und Fernleitungsnetzbetreibern
oder anderen Stellen in Drittländern sollten ihre Gültigkeit behalten, sofern
sie mit dem Unionsrecht und den einschlägigen Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörde
vereinbar sind.
(4d) Wenn solche technischen Vereinbarungen bestehen, ist der Abschluss eines
internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland
oder einer Übereinkunft zwischen der Union und dem
Drittland hinsichtlich des Betriebs der betreffenden Fernleitung nach
der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.
(5) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasfernleitungen
aus Drittländern und in Drittländer ist weiter auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt[
]. In Bezug auf Offshore-Gasfernleitungen sollte sie im Küstenmeer [ ] des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt
mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.
(5a) Bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland
über den Betrieb von Fernleitungen können im Einklang mit den Bestimmungen
der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.
(5b) [ ] Mit Blick auf Abkommen oder Teile von [ ] Abkommen mit Drittländern,
die gemeinsame Vorschriften der Union [ ] beeinträchtigen können, sollte ein
kohärentes und transparentes Verfahren eingeführt werden, um einem Mitgliedstaat
auf dessen Antrag hin zu gestatten, ein Abkommen mit einem Drittland über
den Betrieb einer Fernleitung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland
zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen. [ ]
Dieses Verfahren sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Union
und der Mitgliedstaaten unberührt lassen; es sollte für bestehende und für
neue Abkommen gelten.
[ ]
(5c) Fällt der Gegenstand eines Abkommens offensichtlich zum Teil in die Zuständigkeit
der Union und zum Teil in die eines Mitgliedstaats, ist es von wesentlicher
Bedeutung, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen
der Union zu gewährleisten.
(5d) Der Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch
(5), der Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung
in Fernleitungsnetzen (6), der
Beschluss der Kommission zu den Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
(7) sowie die Kapitel III, V undVI, Artikel 28 und KapitelIX
des Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (8) gelten vorbehaltlich des Beschlusses der zuständigen
nationalen Regulierungsbehörde für Einspeisepunkte aus Drittländern und Ausspeisepunkte
in Drittländer, während der Netzkodex für die Gasbilanzierung (9)
ausschließlich für Bilanzierungszonen innerhalb der Grenzen der
Union gilt.
(6) Die Richtlinie 2009/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden
–
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel1
Die Richtlinie2009/73/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer17 erhält folgende Fassung:
"17. 'Verbindungsleitung' eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten [ ] quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Länder zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat [...] und einem Drittland [ ] bis [...] zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder dem Küstenmeer des Mitgliedstaats;"
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(8) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:
a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3.September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;
b) in Bezug auf [ ] den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats [ ]und dem ersten Kopplungspunkt mit dem [ ] Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [OP: Datum der Annahme dieses Vorschlags] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte."
b) Absatz9 erhält folgende Fassung:
"(9) In den Fällen, in denen Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Kapitels IV, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz1 nicht anzuwenden:
a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3.September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;
b) in Bezug auf [ ] den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats [ ] und dem ersten Kopplungspunkt mit dem [ ] Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [OP: Datum der Annahme dieses Vorschlags] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte."
3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 9 Absatz 1 nicht anzuwenden, und können auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber benennen:
a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3.September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;
b) in Bezug auf [ ] den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats [ ]und dem ersten Kopplungspunkt mit dem [ ] Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [OP: Datum der Annahme dieses Vorschlags] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte.
Die Benennung bedarf der Zustimmung der Kommission."
4. In Artikel 34 Absatz 4 wird folgender dritter Satz angefügt:
"[ ]
Beginnt das vorgelagerte Rohrleitungsnetz in einem Drittland und ist es mit mindestens einem Mitgliedstaat gekoppelt, so konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander und der Mitgliedstaat, in dem sich der erste Einspeisepunkt in das Netz der Mitgliedstaaten befindet, konsultiert das betreffende Drittland, in dem das vorgelagerte Rohrleitungsnetz beginnt, um hinsichtlich des betroffenen Netzes dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.[ ]"
5. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ist [ ] die betreffende Infrastruktur mit dem Netz der Union gekoppelt und fällt sie unter die Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats und beginnt oder endet sie in einem Drittland (oder mehreren Drittländern), so [ ] konsultiert bzw. konsultieren die nationale Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden dieser [ ] Drittländer.
Wenn die konsultierten Behörden dieser Drittländer innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer gesetzten Frist nicht auf die Konsultation reagieren, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde die nötige Entscheidung treffen."
b) In Absatz 4 Unterabsatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ist [ ] die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, bevor eine Entscheidung angenommen wird, [ ], so können [ ] die nationalen Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten befindet, vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und gegebenenfalls im Küstenmeer des Mitgliedstaats [ ] einheitlich angewandt werden. Wenn die konsultierten Behörden dieser Drittländer innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer gesetzten Fristnicht auf die Konsultation reagieren, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde die nötige Entscheidung treffen."
6. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen.
[ ] Bei Fragen der Infrastruktur, die in ein Drittland [ ] hinein- oder aus einem Drittland [ ] herausführt, kann die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten befindet, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes zusammenarbeiten, nachdem sie die Regulierungsbehörden der anderen betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten [ ] zu sorgen."
7. In Artikel 42 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden können [ ] die zuständigen Behörden von Drittländern hinsichtlich des Betriebs von [ ] Gasinfrastruktur aus Drittländern und in Drittländer konsultieren und [ ] mit ihnen zusammenarbeiten, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer eines Mitgliedstaats [ ] einheitlich angewandt werden."
8. Der folgende neue Artikel 48a wird eingefügt:
"Artikel 48a (neu)
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit
der Fernleitungsnetzbetreiber oder anderer Wirtschaftsakteure, technische Vereinbarungen
über Fragen zum Betrieb von Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem
Drittland aufrechtzuerhalten oder zu schließen, solange diese Vereinbarungen
mit dem Unionsrecht und einschlägigen Entscheidungen der nationalen Regierungsbehörden
der betreffenden Mitgliedstaaten vereinbar sind."
9. Der folgende neue Artikel 49a wird eingefügt:
"Artikel 49a (neu)
Ausnahmeregelungen in Bezug auf Fernleitungen
aus Drittländern und in Drittländer
Für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat
und einem Drittland [ ], die vor dem [OP: Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]
fertiggestellt wurden, kann der Mitgliedstaat, in dem sich der erste Kopplungspunkt
besagter Fernleitung mit dem Netz eines Mitgliedstaats befindet, beschließen,
in Bezug auf die Abschnitte solch einer in
seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Gasfernleitung aus objektiven
Gründen – wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen
zu ermöglichen – aus Gründen der Versorgungssicherheit [ ]
von den Artikeln 9, 10, 11 und 32 und von Artikel 41 Absätze 6, 8 und10 abzuweichen,
sofern die Abweichung sich nicht in wesentlichem Umfang negativ auf den Wettbewerb
in der Union oder das effektive Funktionieren
des Erdgasbinnenmarktes in der Union oder auf die Versorgungssicherheit in
der Union auswirkt.
Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt auf bis zu 20Jahre auf der Grundlage einer objektiven
Begründung, kann – falls gerechtfertigt – verlängert werden
und kann an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der oben genannten
Bedingungen beitragen.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Gasfernleitungen
zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das im Rahmen einer mit
der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet ist und
diese Richtlinie in seiner Rechtsordnung effektiv umsetzt [...]. [ ]
Befindet sich die betreffende Gasfernleitung im Hoheitsgebiet von mehr als
einem Mitgliedstaat, entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet
der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten
gelegen ist, nach Konsultation aller beteiligten
Mitgliedstaaten über eine Ausnahmeregelung für die Gasfernleitung [ ].
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jedwede Entscheidung über eine Ausnahmeregelung
im Einklang mit diesem Absatz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie."
10. Der folgende neue Artikel 49 aa wird
eingefügt:
"Artikel49 aa (neu)
Ermächtigungsverfahren
(0) Unbeschadet anderer Verpflichtungen
nach dem Unionsrecht und der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer
Mitgliedstaaten können bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung aufrechterhalten werden,
bis eine weitere Übereinkunft zwischen der Union und demselben Drittland in
Kraft tritt oder das Verfahren gemäß den folgenden Absätzen gilt.
(01) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten
muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Verhandlungen mit einem Drittland
aufzunehmen, um ein Abkommen über den Betrieb einer Fernleitung mit einem Drittland
in Bezug auf Angelegenheiten, die ganz oder teilweise in den Geltungsbereich
der vorliegenden Richtlinie fallen, zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu
verlängern oder zu schließen, die Kommission schriftlich von seiner Absicht
unterrichten.
Die Unterrichtung umfasst sachdienliche Unterlagen und Angaben über die Bestimmungen,
die in den Verhandlungen zu behandeln oder neu zu verhandeln sind, die Ziele
der Verhandlungen und alle sonstigen einschlägigen Informationen und wird
der Kommission mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der
Verhandlungenübermittelt.
(1) Auf die Unterrichtung nach Absatz 01 hin erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat
die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit einem Drittland für
den Abschnitt, der möglicherweise gemeinsame Regeln der Union betrifft, es sei
denn sie ist der Ansicht, solche Verhandlungen würden
a) gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten
handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union
und ihren Mitgliedstaaten ergeben;
b) das Funktionieren des Gasbinnenmarktes, den Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit
in einem Mitgliedstaat oder in der Union beeinträchtigen;
c) die Ziele laufender Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen der Union
mit einem Drittland untergraben;
d) diskriminierend sein.
1a. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen erteilt
die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme solcher Verhandlungen,
wenn das beabsichtigte Abkommen eine Fernleitung betrifft, die zur Diversifizierung
der Gasversorgung durch neue Erdgasquellen beiträgt.
(2) Die Kommission erlässt solche Genehmigungsentscheidungen oder Entscheidungen
zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Änderung, Erweiterung,
Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland
innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 01 genannten Unterrichtung.
(verschoben als 2aa) [ ][...] 2a)Erteilt die Kommission keine Genehmigung
nach Absatz1, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und
teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
(2aa)(ehemals Absatz 2 zweiter Teil)
Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen
benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen
Informationen. [Die Entscheidung erfolgt nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel4
der Verordnung[ ]182/2011].
(3) Die Kommission kann Leitlinien vorschlagen und die Aufnahme bestimmter Klauseln
in das beabsichtigte Abkommen fordern, um deren Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften
der Union sicherzustellen.
(4) Die Kommission wird im Verlauf der verschiedenen Verhandlungsphasen über
die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung,
Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss des Abkommens informiert und kann
beantragen, an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland
teilzunehmen.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die
nach Absatz1 gefassten Entscheidungen."
Artikel2
(1)Die Mitgliedstaaten setzen unbeschadet
der möglichen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 49 Absatz9 die Rechts-und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
bis zum [OP: ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen
der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Abweichend von Absatz1 Unterabsatz1 sind Binnenmitgliedstaaten,
die weder über geografische Grenzen mit Drittländern noch über Fernleitungen
mit Drittländern verfügen, nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen in Kraft zu setzen,
die notwendig sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen.
Darüber hinaus sind Zypern und
Malta aufgrund ihrer geografischen Lage nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen
in Kraft zu setzen, die notwendig sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen,
solange sie über keine Infrastrukturen – einschließlich vorgelagerte
Rohrleitungen – verfügen, die sie mit Drittländern verbinden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel
am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
------------------------------------------
(1) ABl. C vom , S. .
(2) ABl. C vom , S.
(3) Richtlinie2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26.Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl.
L176 vom 15.7.2003, S.57).
(4) Richtlinie2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli
2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie2003/55/EG (ABl. L211 vom 14.8.2009, S.94)
(5) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex
mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch
(6) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex
über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung inFernleitungsnetzen und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
(7)Beschluss der Kommission zu den Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
[2012/490/EU]
(8) Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16.März2017 zur Festlegung
eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
(9) Verordnung (EU) Nr.312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex
für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen