| Februar 2019 | 190201 | ENERGIE-CHRONIK | 
Deutschsprachige Fassung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, den das Generalsekretariat des EU-Ministerrats am 11. Februar 2019 den Delegationen als Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament übermittelt hat und den das Parlament mit geringfügigen Änderungen akzeptierte.
Der im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (AStV) hinzugefügte Text ist durch Fettdruck in Rot hervorgehoben; Streichungen sind durch [...] kenntlich gemacht. Frühere Hinzufügungen sind durch Fettdruck und frühere Streichungen durch [ ] kenntlich gemacht.
  2017/0294 (COD)
 Vorschlag für eine
  
  RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie2009/73/EG über gemeinsame 
  Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
  
  (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
    
    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere 
    auf Artikel 194 Absatz 2,
    
    Vorschlag der Europäischen Kommission,
    
    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
    
    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschusses (1),
    
    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
    
    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
    
    in Erwägung nachstehender Gründe:
    
    (1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen 
    wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine 
    echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen eröffnen und faire Wettbewerbsbedingungen bieten, wettbewerbsfähige 
    Preise, effiziente Investitionssignale und einen höheren Dienstleistungsstandard 
    bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
    
    (2) Die Richtlinie2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie die Richtlinie2009/73/EG des Europäischen 
    Parlaments und des Rates (4) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung 
    des Erdgasbinnenmarktes.
    
    (3) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, [ ] Hindernisse für die Vollendung 
    des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der 
    Marktvorschriften der Union auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer 
    ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt, 
    dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden 
    Vorschriften auch für [ ] Gasfernleitungen 
    in der Union aus Drittländern und in Drittländer gelten. Dadurch wird die 
    Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gewährleistet, und gleichzeitig 
    werden Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union und 
    negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit vermieden. Dies 
    wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren 
    und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens 
    geben.
    
    (4) Um dem früheren Fehlen spezifischer Unionsvorschriften für Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer 
    Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften 
    der Richtlinie2009/73/EG für [ ] Gasfernleitungen gewähren können, die zum Zeitpunkt 
    des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellt sind. Das maßgebliche 
    Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen 
    Entflechtung sollte für Gasfernleitungen 
    aus Drittländern und in Drittländer angepasst werden.
    
    (4a) Eine Rohrleitung, die ein Öl-oder Gasgewinnungsvorhaben 
    eines Drittlands mit einer [ ] Aufbereitungsanlage oder [ ] einem an der Küste 
    gelegenen Endanlandeterminal in [ ] einem Mitgliedstaat verbindet, sollte 
    als vorgelagerte Rohrleitung betrachtet werden.
    
    Eine Rohrleitung, die ein Öl-oder Gasgewinnungsvorhaben 
    in einem Mitgliedstaat mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste 
    gelegenen Endanlandeterminal in einem Drittland verbindet, sollte für die 
    Zwecke der vorliegenden Richtlinie nicht als vorgelagerte Rohrleitung betrachtet 
    werden, da solche Rohrleitungen wahrscheinlich keinen wesentlichen Einfluss 
    auf den Energiebinnenmarkt haben.
    
    [ ]
    
    (4b) Fernleitungsnetzbetreibern sollte es 
    freistehen [ ], technische Vereinbarungen mit Fernleitungsnetzbetreibern oder 
    anderen Stellen in Drittländern zu Fragen des Betriebs und der Verbindung 
    von Fernleitungsnetzen zu schließen, sofern der Inhalt dieser Vereinbarungen 
    mit dem [] Unionsrecht vereinbar ist.
    
    (4c) (frühere Nummer 5b, geändert) Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen 
    zwischen Fernleitungsnetzbetreibern in Mitgliedstaaten und Fernleitungsnetzbetreibern 
    oder anderen Stellen in Drittländern sollten ihre Gültigkeit behalten, sofern 
    sie mit dem Unionsrecht und den einschlägigen Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörde 
    vereinbar sind.
    
    (4d) Wenn solche technischen Vereinbarungen bestehen, ist der Abschluss eines 
    internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland 
    oder einer Übereinkunft zwischen der Union und dem 
    Drittland hinsichtlich des Betriebs der betreffenden Fernleitung nach 
    der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.
    
    (5) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasfernleitungen 
    aus Drittländern und in Drittländer ist weiter auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt[ 
    ]. In Bezug auf Offshore-Gasfernleitungen sollte sie im Küstenmeer [ ] des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt 
    mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.
    
    (5a) Bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland 
    über den Betrieb von Fernleitungen können im Einklang mit den Bestimmungen 
    der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.
    
    (5b) [ ] Mit Blick auf Abkommen oder Teile von [ ] Abkommen mit Drittländern, 
    die gemeinsame Vorschriften der Union [ ] beeinträchtigen können, sollte ein 
    kohärentes und transparentes Verfahren eingeführt werden, um einem Mitgliedstaat 
    auf dessen Antrag hin zu gestatten, ein Abkommen mit einem Drittland über 
    den Betrieb einer Fernleitung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland 
    zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen. [ ] 
    
    
    Dieses Verfahren sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Union 
    und der Mitgliedstaaten unberührt lassen; es sollte für bestehende und für 
    neue Abkommen gelten.
    
    [ ]
    
    (5c) Fällt der Gegenstand eines Abkommens offensichtlich zum Teil in die Zuständigkeit 
    der Union und zum Teil in die eines Mitgliedstaats, ist es von wesentlicher 
    Bedeutung, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen 
    der Union zu gewährleisten.
    
    (5d) Der Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch 
    (5), der Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung 
    in Fernleitungsnetzen (6), der 
    Beschluss der Kommission zu den Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 
    (7) sowie die Kapitel III, V undVI, Artikel 28 und KapitelIX 
    des Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (8) gelten vorbehaltlich des Beschlusses der zuständigen 
    nationalen Regulierungsbehörde für Einspeisepunkte aus Drittländern und Ausspeisepunkte 
    in Drittländer, während der Netzkodex für die Gasbilanzierung  (9) 
    ausschließlich für Bilanzierungszonen innerhalb der Grenzen der 
    Union gilt.
 (6) Die Richtlinie 2009/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden 
    –
    
    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel1
 Die Richtlinie2009/73/EG wird wie folgt geändert:
    
    1. Artikel 2 Nummer17 erhält folgende Fassung:
"17. 'Verbindungsleitung' eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten [ ] quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Länder zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat [...] und einem Drittland [ ] bis [...] zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder dem Küstenmeer des Mitgliedstaats;"
 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
    
    a) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(8) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:
a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3.September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;
b) in Bezug auf [ ] den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats [ ]und dem ersten Kopplungspunkt mit dem [ ] Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [OP: Datum der Annahme dieses Vorschlags] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte."
b) Absatz9 erhält folgende Fassung:
"(9) In den Fällen, in denen Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Kapitels IV, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz1 nicht anzuwenden:
a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3.September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;
b) in Bezug auf [ ] den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats [ ] und dem ersten Kopplungspunkt mit dem [ ] Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [OP: Datum der Annahme dieses Vorschlags] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte."
3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 9 Absatz 1 nicht anzuwenden, und können auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber benennen:
a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3.September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;
b) in Bezug auf [ ] den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats [ ]und dem ersten Kopplungspunkt mit dem [ ] Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [OP: Datum der Annahme dieses Vorschlags] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte.
Die Benennung bedarf der Zustimmung der Kommission."
4. In Artikel 34 Absatz 4 wird folgender dritter Satz angefügt:
"[ ]
Beginnt das vorgelagerte Rohrleitungsnetz in einem Drittland und ist es mit mindestens einem Mitgliedstaat gekoppelt, so konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander und der Mitgliedstaat, in dem sich der erste Einspeisepunkt in das Netz der Mitgliedstaaten befindet, konsultiert das betreffende Drittland, in dem das vorgelagerte Rohrleitungsnetz beginnt, um hinsichtlich des betroffenen Netzes dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.[ ]"
5. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ist [ ] die betreffende Infrastruktur mit dem Netz der Union gekoppelt und fällt sie unter die Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats und beginnt oder endet sie in einem Drittland (oder mehreren Drittländern), so [ ] konsultiert bzw. konsultieren die nationale Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden dieser [ ] Drittländer.
Wenn die konsultierten Behörden dieser Drittländer innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer gesetzten Frist nicht auf die Konsultation reagieren, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde die nötige Entscheidung treffen."
b) In Absatz 4 Unterabsatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ist [ ] die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, bevor eine Entscheidung angenommen wird, [ ], so können [ ] die nationalen Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten befindet, vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und gegebenenfalls im Küstenmeer des Mitgliedstaats [ ] einheitlich angewandt werden. Wenn die konsultierten Behörden dieser Drittländer innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer gesetzten Fristnicht auf die Konsultation reagieren, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde die nötige Entscheidung treffen."
6. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen.
[ ] Bei Fragen der Infrastruktur, die in ein Drittland [ ] hinein- oder aus einem Drittland [ ] herausführt, kann die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten befindet, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes zusammenarbeiten, nachdem sie die Regulierungsbehörden der anderen betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten [ ] zu sorgen."
7. In Artikel 42 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden können [ ] die zuständigen Behörden von Drittländern hinsichtlich des Betriebs von [ ] Gasinfrastruktur aus Drittländern und in Drittländer konsultieren und [ ] mit ihnen zusammenarbeiten, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer eines Mitgliedstaats [ ] einheitlich angewandt werden."
8. Der folgende neue Artikel 48a wird eingefügt:
"Artikel 48a (neu)
    
    Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen 
  
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit 
  der Fernleitungsnetzbetreiber oder anderer Wirtschaftsakteure, technische Vereinbarungen 
  über Fragen zum Betrieb von Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem 
  Drittland aufrechtzuerhalten oder zu schließen, solange diese Vereinbarungen 
  mit dem Unionsrecht und einschlägigen Entscheidungen der nationalen Regierungsbehörden 
  der betreffenden Mitgliedstaaten vereinbar sind."
  
  9. Der folgende neue Artikel 49a wird eingefügt: 
"Artikel 49a (neu)
    
    Ausnahmeregelungen in Bezug auf Fernleitungen 
    aus Drittländern und in Drittländer 
  
Für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat 
    und einem Drittland [ ], die vor dem [OP: Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] 
    fertiggestellt wurden, kann der Mitgliedstaat, in dem sich der erste Kopplungspunkt 
    besagter Fernleitung mit dem Netz eines Mitgliedstaats befindet, beschließen, 
    in Bezug auf die Abschnitte solch einer in 
    seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Gasfernleitung aus objektiven 
    Gründen – wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen 
    zu ermöglichen –  aus Gründen der Versorgungssicherheit [ ] 
    von den Artikeln 9, 10, 11 und 32 und von Artikel 41 Absätze 6, 8 und10 abzuweichen, 
    sofern die Abweichung sich nicht in wesentlichem Umfang negativ auf den Wettbewerb 
    in der Union oder das effektive Funktionieren 
    des Erdgasbinnenmarktes in der Union oder auf die Versorgungssicherheit in 
    der Union auswirkt.
    
    Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt auf bis zu 20Jahre auf der Grundlage einer objektiven 
    Begründung, kann – falls gerechtfertigt – verlängert werden 
    und kann an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der oben genannten 
    Bedingungen beitragen.
    
    Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Gasfernleitungen 
    zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das im Rahmen einer mit 
    der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet ist und 
    diese Richtlinie in seiner Rechtsordnung effektiv umsetzt [...]. [ ]
    
    Befindet sich die betreffende Gasfernleitung im Hoheitsgebiet von mehr als 
    einem Mitgliedstaat, entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet 
    der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten 
    gelegen ist, nach Konsultation aller beteiligten 
    Mitgliedstaaten über eine Ausnahmeregelung für die Gasfernleitung [ ].
    
    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jedwede Entscheidung über eine Ausnahmeregelung 
    im Einklang mit diesem Absatz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser 
    Richtlinie."
    
    10. Der folgende neue Artikel 49 aa wird 
    eingefügt: 
  
"Artikel49 aa (neu)
    
    Ermächtigungsverfahren  
  
(0) Unbeschadet anderer Verpflichtungen 
    nach dem Unionsrecht und der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer 
    Mitgliedstaaten können bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und 
    einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung aufrechterhalten werden, 
    bis eine weitere Übereinkunft zwischen der Union und demselben Drittland in 
    Kraft tritt oder das Verfahren gemäß den folgenden Absätzen gilt. 
    
  (01) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten 
  muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Verhandlungen mit einem Drittland 
  aufzunehmen, um ein Abkommen über den Betrieb einer Fernleitung mit einem Drittland 
  in Bezug auf Angelegenheiten, die ganz oder teilweise in den Geltungsbereich 
  der vorliegenden Richtlinie fallen, zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu 
  verlängern oder zu schließen, die Kommission schriftlich von seiner Absicht 
  unterrichten.
    
    Die Unterrichtung umfasst sachdienliche Unterlagen und Angaben über die Bestimmungen, 
    die in den Verhandlungen zu behandeln oder neu zu verhandeln sind, die Ziele 
    der Verhandlungen und alle sonstigen einschlägigen Informationen und wird 
    der Kommission mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der 
    Verhandlungenübermittelt.
    
  (1) Auf die Unterrichtung nach Absatz 01 hin erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat 
  die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit einem Drittland für 
  den Abschnitt, der möglicherweise gemeinsame Regeln der Union betrifft, es sei 
  denn sie ist der Ansicht, solche Verhandlungen würden
    
  a) gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten 
  handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union 
  und ihren Mitgliedstaaten ergeben;
    
  b) das Funktionieren des Gasbinnenmarktes, den Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit 
  in einem Mitgliedstaat oder in der Union beeinträchtigen;
    
  c) die Ziele laufender Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen der Union 
  mit einem Drittland untergraben;
    
  d) diskriminierend sein.
    
    1a. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen erteilt 
    die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme solcher Verhandlungen, 
    wenn das beabsichtigte Abkommen eine Fernleitung betrifft, die zur Diversifizierung 
    der Gasversorgung durch neue Erdgasquellen beiträgt.
    
  (2) Die Kommission erlässt solche Genehmigungsentscheidungen oder Entscheidungen 
  zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Änderung, Erweiterung, 
  Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland 
  innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 01 genannten Unterrichtung. 
  (verschoben als 2aa) [ ][...] 2a)Erteilt die Kommission keine Genehmigung 
  nach Absatz1, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und 
  teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
    
  (2aa)(ehemals Absatz 2 zweiter Teil) 
  Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen 
  benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen 
  Informationen. [Die Entscheidung erfolgt nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel4 
  der Verordnung[ ]182/2011].
    
  (3) Die Kommission kann Leitlinien vorschlagen und die Aufnahme bestimmter Klauseln 
  in das beabsichtigte Abkommen fordern, um deren Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften 
  der Union sicherzustellen.
    
  (4) Die Kommission wird im Verlauf der verschiedenen Verhandlungsphasen über 
  die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, 
  Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss des Abkommens informiert und kann 
  beantragen, an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland 
  teilzunehmen.
    
  (5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die 
  nach Absatz1 gefassten Entscheidungen." 
Artikel2
 (1)Die Mitgliedstaaten setzen unbeschadet 
  der möglichen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 49 Absatz9 die Rechts-und 
  Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie 
  bis zum [OP: ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen 
  der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
    
    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften 
    selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese 
    Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
    
  Abweichend von Absatz1 Unterabsatz1 sind Binnenmitgliedstaaten, 
  die weder über geografische Grenzen mit Drittländern noch über Fernleitungen 
  mit Drittländern verfügen, nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen in Kraft zu setzen, 
  die notwendig sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. 
    
    Darüber hinaus sind Zypern und 
    Malta aufgrund ihrer geografischen Lage nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen 
    in Kraft zu setzen, die notwendig sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, 
    solange sie über keine Infrastrukturen – einschließlich vorgelagerte 
    Rohrleitungen – verfügen, die sie mit Drittländern verbinden.
    
    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten 
    nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie 
    fallenden Gebiet erlassen. 
  
Artikel3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel 
    am [...] 
    
    Im Namen des Europäischen Parlaments
    Der Präsident
    
    Im Namen des Rates
    Der Präsident 
  
------------------------------------------
(1) ABl. C vom , S. .
    
    (2) ABl. C vom , S. 
    
    (3) Richtlinie2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 
    vom 26.Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 
    L176 vom 15.7.2003, S.57).
    
    (4) Richtlinie2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 
    2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung 
    der Richtlinie2003/55/EG (ABl. L211 vom 14.8.2009, S.94)
    
    (5) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex 
    mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch
    
    (6) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex 
    über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung inFernleitungsnetzen und zur 
    Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
    
    (7)Beschluss der Kommission zu den Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 
    [2012/490/EU]
    
    (8) Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16.März2017 zur Festlegung 
    eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
    
    (9) Verordnung (EU) Nr.312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex 
    für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen