Juli 2018

180715

ENERGIE-CHRONIK


"Netztechnische Betriebsmittel" sollen ab 2022 einsatzfähig sein

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben am 29. Juni die technologieoffene Ausschreibung der besonderen netztechnischen Betriebsmittel nach § 11 Abs. 3 EnWG im Umfang von 1200 MW auf der europäischen Vergabeplattforn TED bekanntgegeben. Interessenten sind zunächst aufgefordert, ihre Eignung nachzuweisen. Sie können aber auch schon die von ihnen vorgesehenen Standorte und Anlagen benennen. Die Zuschlagserteilung soll voraussichtlch im April 2019 erfolgen. Die Leistungserbringung ist ab dem 1. Oktober 2022 vorgesehen.

Die "netztechnischen Betriebsmittel" sind ein schwächlicher Ersatz für die "Netzstabilitätsanlagen", wie sie im Juni 2016 dem Energiewirtschaftsgesetz mit dem § 13k eingefügt wurden: An den süddeutschen Netzknotenpunkten sollten schnell hochfahrbare Gaskraftwerke mit einer Leistung von insgesamt rund 2000 Megawatt (MW) errichtet bzw. vor der Stillegung bewahrt werden, um sonst in den Jahren 2020 bis 2025 drohende Störungen der deutschen und europäischen Stromversorgung zu verhindern. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten diese Kraftwerke auch in eigener Regie vorhalten und betreiben können. Daraus wurde aber nichts, weil die EU-Kommission die Entflechtungs-Vorschriften gefährdet sah. Auf ihr Verlangen wurde im Zuge einer im Juni 2017 beschlossenen Novellierung der § 13k im Energiewirtschaftsgesetz komplett gestrichen und durch den § 11 Abs. 3 ersetzt: Begrifflich tauchten nun die "Netzstabilitätsanlagen" gar nicht mehr auf, sondern schrumpften zu "besonderen technischen Betriebsmitteln", derer sich die Netzbetreiber mit Hilfe Dritter bedienen können, die sie aber keinesfalls selber besitzen dürfen (siehe 170604 und Hintergrund, Februar 2018).

 

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