Februar 2018 |
180211 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das EU-Parlament hat einen Vorstoß zur Abschaffung der Zeitumstellung unternommen, mit der die Bürger der Europäischen Union zweimal jährlich genötigt werden, die Uhren um eine Stunde vor- bzw. zurückzustellen. Mit 384 gegen 153 Stimmen bei 12 Enthaltungen forderte es am 8. Februar die EU-Kommission auf, "eine gründliche Bewertung der Richtlinie 2000/84/EG vorzunehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung vorzulegen". Mit dieser Richtlinie war die Einführung der Sommerzeit ab dem Jahr 2002 in allen Mitgliedsstaaten der EU vorgeschrieben worden.
Als populäres Hauptargument für die europaweite Einführung der Sommerzeit dienten die Energieeinsparungen, die sich durch bessere Ausnutzung der Tageshelligkeit erzielen lassen würden. Tatsächlich war aber schon beim Erlaß der EU-Richtlinie klar, dass der Rückgang des Licht-Stromverbrauchs nur im Promille-Bereich zu Buche schlagen und dass durch andere Faktoren wie verändertes Freizeitverhalten der Energieverbrauch durch Einführung der Sommerzeit sogar steigen würde. Die Zementierung der auf nationaler Ebene bereits eingeführten Zeitumstellungen durch Brüssel glich insofern eher einem Schildbürgerstreich (siehe Hintergrund).
Die Sommerzeit wird in Deutschland durch die Sommerzeitverordnung (SoZV) vom Juli 2001 näher bestimmt, welche die damals erlassene EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzte. Sie beginnt demnach jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit und endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Sommerzeitverordnung war § 3 des 1978 in Kraft getretenen "Gesetzes über die Zeitbestimmung" (ZeitGV), der 2008 von § 5 des "Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) abgelöst wurde.