August 2017

170813

ENERGIE-CHRONIK


22.000 Euro Ordnungsgeld wegen Aushebelung des Sonderkündigungsrechts

Bei einigen der mehr als tausend Stromvertriebe in Deutschland scheint sich noch nicht herumgesprochen zu haben, daß der Kunde auch dann ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn die Strompreiserhöhung mit einem Anstieg der staatlichen Belastungen begründet wird (170703). Die in Hannover ansässige e:veen Energie eG wollte das Sonderkündigungsrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zunächst ausdrücklich ausschließen, wenn die "Anpassung" allein auf der Erhöhung von Steuern, Abgaben und Umlagen basiere. Nachdem der "Marktwächter Energie" der Verbraucherzentrale Niedersachsen erfolgreich gegen diese und andere AGB-Klauseln geklagt hatte, veränderte sie in diesem Punkt zwar den Wortlaut, aber nicht den Inhalt. Wie die Verbraucherzentrale am 22. August mitteilte, muß der Stromanbieter deshalb jetzt wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 22.000 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Werbung mit dem "Deutschen Institut für Service-Quallität"

Die Firma e:veen besteht seit 2011 und bietet seit 2013 auch Gas an. Sie hat sich "zum Ziel gesetzt, stets günstigere Konditionen als der örtliche Grundversorger anzubieten", was freilich das mindeste ist, was ein Kunde erwarten kann. Ferner wirbt sie mit einer angeblich unabhängigen Untersuchung, die das "Deutsche Institut für Service-Qualität GmbH & Co. KG" (130316) im Auftrag des privaten Fernsehsenders n-tv durchgeführt hat, wobei sie den "1. Platz für die Konditionen überregionaler Ökostromanbieter" errang.

Auf der Beschwerdeseite "Reclabox" im Internet findet man dagegen zahlreiche Klagen über den Stromanbieter. Sie tragen Überschriften wie "Abzocke ohne Begründung", "Miserabler Service", "verzögerter Strom-Lieferbeginn", "zu hohe Abschläge" oder "Vertragswiderruf wird ignoriert".

 

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