Juni 2017

170613

ENERGIE-CHRONIK


100.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter E.ON-Werbung

Die Bundesnetzagentur hat die E.ON Energie Deutschland GmbH und ein von ihr beauftragtes Call-Center mit Geldbußen von insgesamt 100.000 Euro belegt, weil sie Verbraucher mit unerlaubten Werbeanrufen belästigt haben. "Wir ahnden unerlaubte Telefonwerbung und gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die sich unseriös erhobener Daten bedienen", erklärte der Behördenchef Jochen Homann am 21. Juni. Insgesamt habe die Bundesnetzagentur in diesem Jahr bereits Bußgelder in Höhe von 465.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt.

Angebliche Zustimmung zu Werbeanrufen war nur vorgetäuscht

Im aktuellen Fall hatte die Call-Center RegioCom Halle GmbH im Auftrag des E.ON-Stromvertriebs Verbraucher angerufen und diesen angeboten, ihren Stromanbieter zu wechseln. Daraufhin beschwerten sich viele Verbraucher bei der Bundesnetzagentur. Die Behörde ermittelte, daß die Kontaktdaten der Verbraucher von den Adressenhändlern Brackmann Data & Communication Limited und adpublisher AG stammten. Angeblich hatten die Betroffenen auf Internetseiten der Adressenhändler an Gewinnspielen teilgenommen und dabei ihr Einverständnis mit Telefonanrufen erklärt. In Wirklichkeit hatten sie aber weder diese Internetseiten besucht noch im Rahmen eines Gewinnspiels ihre Einwilligung erteilt.

Vorfabrizierte Erklärungen wären sowieso rechtlich unwirksam gewesen

Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur ergaben somit, daß die Werbeanrufe ohne die erforderliche Einwilligung der Verbraucher erfolgten. Unabhängig davon wären die von den Adressenhändlern vorformulierten Einwilligungserklärungen rechtlich unwirksam gewesen, weil das Einverständnis mit Telefonwerbung voraussetzt, daß die Verbraucher auf den ersten Blick genau erkennen können, welche Unternehmen für welche Produkte bzw. Dienstleistungen werben wollen.

Mit der Nicht-Überprüfung des Täuschungsmanövers verletzte E.ON seine Sorgfaltspflicht

Weder die E.ON-Vertriebsgesellschaft noch das Call-Center hatten vor der Telefonkampagne überprüft, ob die Verbraucher tatsächlich eine Werbeeinwilligung abgegeben hatten und ob die auf den Gewinnspielseiten enthaltenen Einwilligungserklärungen den rechtlichen Anforderungen genügten. Insofern sind beide Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn.

 

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