November 2016 |
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ENERGIE-CHRONIK |
Der vom 4. November 2016 datierte "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz – NEMoG)" sieht die stufenweise Abschaffung der Prämien für "vermiedene Netzentgelte" bis zum Jahr 2030 vor. Hierzu werden das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzentgeltverordnung geändert. Die wesentlichsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt.
Dem Energiewirtschaftsgesetz wird der folgende Paragraph 119 neu hinzugefügt:
§ 119 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf eine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 nur für Erzeugungsanlagen vorgesehen werden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind. In Bezug auf Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen Erstattungen nach Satz 1 nur vorgesehen werden, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ab 1. Januar 2017 dürfen die bei der Ermittlung eines Entgelts für dezentrale Einspeisungen für dessen Kalkulation zugrunde gelegten Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nicht über denen liegen, die für die Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2015 anzuwenden waren. Satz 1 gilt auch für Erzeugungsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind oder werden. Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisungen zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden anhand der nach Satz 1 bestimmten Entgelte ermittelt.
(3) Erzeugungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2015 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen waren, erhalten auch dann keine vermiedenen Netzentgelte, wenn sie nach diesem Zeitpunkt an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen werden oder worden sind. Sofern sonstige Erzeugungsanlagen nach dem [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes] erstmalig an einer Netz- oder Umspannebene in Betrieb genommen werden, die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert ist, erhalten sie keine vermiedenen Netzentgelte mehr, sofern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf der nachgelagerten Anschlussebene nach den für die jeweilige Erzeugungsanlage in Absatz 1 genannten Zeitpunkten liegt.
(4) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen nach Absatz 2 zugrunde zu legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2015 angeschlossen war.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 2 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2015 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile
a) nach § 17d Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b) nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes
in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2015 auf dieser Grundlage fiktiv neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.
(6) Die für die Verteilernetzbetreiber nach Absatz 2 geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls fiktiv neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreiber. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung vermiedener Netzentgelte zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
(7) In der Rechtsverordnung nach § 24 kann die Ermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 näher geregelt werden. Insbesondere können in der Rechtsverordnung für Übertragungsnetzbetreiber die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach Absatz 5 verbindlich festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
(8) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dürfen ab dem 1. Januar 2027 sowie für alle anderen Anlagen ab dem 1. Januar 2030 keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung bis dahin stufenweise abgesenkt wird, und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann in prozentualen Schritten erfolgen.
(9) Soweit im Kalenderjahr 2017 die in die Erlösobergrenze einfließenden Planwerte für Entgelte für dezentrale Einspeisung unterschritten werden, sind die Mehrerlöse bei der Entgeltbildung für das Kalenderjahr 2018 kostenmindernd zu berücksichtigen.
Paragraph 18 der Stromnetzentgeltverordnung wird folgendermaßen geändert (rot die Änderungen):
§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss nach Maßgabe des § 119 des Energiewirtschaftsgesetzes den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
1. nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird oder
2. nach § 6 Absatz 5
Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird
und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.,
3. aus KWK-Anlagen nach [§ 5a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz2] des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt oder erfolgt ist.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen nach Maßgabe des § 118c Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Für die in Anlage 6 genannten Übertragungsnetzbetreiber sind der Ermittlung nach Satz 1 und 2 die in Anlage 6 angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die Entgelte für dezentrale Einspeisung nach Absatz 1, die sich aufgrund der Ermittlung nach Absatz 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 und für alle anderen Erzeugungsanlagen ab dem 1. Januar 2021 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, in Schritten von jeweils 10 Prozent abgesenkt.
Der Stromnetzentgeltverordnung wird die folgende Anlage 6 angefügt:
Schattenpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
Nach § 119 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2017 jeweils die Preisblätter des Jahres 2015 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2015 die Kosten nach § 119 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2015 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2015 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich für die unten aufgeführten Unternehmen die nachfolgenden Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Bis zum Jahr 2029 sind die Werte für das Jahr 2018 die Obergrenzen im Sinne des § 118c Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
50Hertz | TenneT | TransnetBW | Amprion | |
Leistungspreis | 29,76 | 38,21 | 29,88 | 19,01 |
Arbeitspreis |
0,18 | 0,08 | 0,06 | 0,098 |