Juni 2016 |
160609 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesregierung verabschiedete am 1. Juni die "Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" (GEEV). Damit werden die ab 2017 stattfindenden Ausschreibungen von EEG-Projekten (160605) zu mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet. Diese Öffnungsklausel ist dem seit 1. August 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes kurz vor seiner Verabschiedung in § 2 Abs. 6 eingefügt worden (140601). Sie war Bestandteil der Auflagen, welche die Bundesregierung zu erfüllen hatte, um von der EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für das neue EEG zu bekommen (140704).
Auf Grundlage der neuen Verordnung werden künftig entweder gemeinsame Ausschreibungen mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt, oder es werden nationale Ausschreibungen für Anlagen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten geöffnet.
Die Ausschreibungen setzen jeweils eine völkerrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitgliedstaaten voraus, welche die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Förderung im Interesse aller Beteiligten regelt. Hierzu werden derzeit Gespräche mit anderen Mitgliedstaaten geführt. Die völkerrechtlichen Vereinbarungen müssen außerdem auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen und sicherstellen, daß die im Ausland geförderten Anlagen einen vergleichbaren Beitrag zum realen Umbau der Energieversorgung in Deutschland haben wie inländische Anlagen.
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung wird so angepasst, daß künftig bei geöffneten nationalen Ausschreibungen und bei gemeinsamen Ausschreibungen für das Verwaltungshandeln der Bundesnetzagentur Gebühren verlangt werden können, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden ist. Ferner wird die Anlagenregisterverordnung so angepaßt, daß auch Freiflächenprojekte, die sich außerhalb Deutschlands befinden, registriert und ihr Realisierungsverlauf für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden kann.