Februar 2016 |
160208 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesnetzagentur verlangt von den Netzbetreibern künftig eine Begründung, wenn diese mit der ungeschwärzten Veröffentlichung einer sie betreffenden Entscheidung nicht einverstanden sind. Sie reagiert damit auf die Kritik an ihrer Veröffentlichungspraxis, wie sie vor kurzem in einer Studie geübt wurde, die das Beratungsunternehmen Infracomp im Auftrag der Initiative "Agora Energiewende" erstellt hat (150609).
Geradezu hanebüchen wirken die Schwärzungen in diesem Dokument der Bundesnetzagentur. Gleich zu Beginn der veröffentlichten Fassung wurden sogar das Aktenzeichen und der Name des Unternehmens als angebliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse getilgt. |
Nach § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Regulierungsbehörden nicht nur berechtigt, ihre Entscheidungen zu veröffentlichen, sondern in fast allen Fällen sogar verpflichtet. Die damit angestrebte Transparenz der Regulierungspraxis setzt voraus, daß die Dokumente möglichst vollständig und unzensuriert veröffentlicht werden. Trotzdem geschah dies in der Vergangenheit oft gar nicht oder nur mit Schwärzungen, die von den Netzbetreibern mit der angeblich notwendigen Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet wurden.
Die Bundesnetzagentur will nun zumindest die Willkür etwas eindämmen, mit der die Netzbetreiber bisher bei den Schwärzungen verfuhren. Die 8. Beschlußkammer der Behörde hat dazu am 17. Februar entsprechende "Hinweise" erlassen. Grundsätzlich muß künftig jede zu schwärzende Passage einzeln beantragt und begründet werden. In jedem Falle unzulässig ist die Schwärzung von Stellen, die mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen offensichtlich nichts zu tun haben. Zum Beispiel dürfen folgende Bestandteile der Dokumente nicht mehr angetastet werden: