Dezember 2014 |
141219 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Energie Baden-Württemberg (EnBW) und der Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW haben kurz vor Weihnachten die bundesweit ersten Netzreserveverträge unterzeichnet. Sie regeln zunächst bis zum 31. März 2018 die Einsatzweise sowie die Erstattung der Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb der Kraftwerksblöcke Walheim 1 und 2 sowie Marbach II und III , die seit Juli 2014 unter dem Einsatzregime der TransnetBW stehen (140106). Die von der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur) genehmigten Verträge werden als Muster für künftige Reservekraftwerksverträge dienen. Die TransnetBW GmbH ist die Fortsetzung der EnBW Transportnetze AG, die im März 2012 einen neuen Firmenmantel bekam. Im Unterschied zu den anderen drei Übertragungsnetzbetreibern, die inzwischen neben neuen Namen auch neue Eigentümer haben, gehört sie aber nach wie vor der Energie Baden-Württemberg.
Die EnBW hatte am 5. Juli 2013 die Außerbetriebnahme der Kraftwerksblöcke Walheim 1 und 2 sowie Marbach II und III mit einer Gesamtleistung von 668 Megawatt bei der TransnetBW als zuständigem Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur angezeigt. Diese Außerbetriebnahme hatte die Regulierungsbehörde auf Antrag des Übertragungsnetzbetreibers Ende 2013 abgelehnt und die Kraftwerksblöcke als systemrelevant eingestuft. Dies bedeutet, daß sie aus Gründen der Versorgungssicherheit zunächst für die Dauer von mindestens 24 Monaten nicht stillgelegt werden dürfen. Die vier Kraftwerksblöcke werden deshalb seit dem 6. Juli 2014 als Reservekraftwerke unter dem Einsatzregime der TransnetBW geführt. Damit entscheidet ausschließlich die TransnetBW, wann die Anlagen zur Vermeidung kritischer Versorgungssituationen angefahren werden. Im Gegenzug dazu hat die EnBW als Kraftwerksbetreiber gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" der durch die Vorhaltung und den Betrieb der Kraftwerke entstehenden Kosten.
Wie die EnBW am 19. Dezember mitteilte, konnte für die Kosten der Herstellung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Personal, Instandhaltung) sowie für die Erzeugungsauslagen (einsatzabhängige Kosten wie Brennstoffe und CO2-Emissionsberechtigungen) eine Einigung erzielt werden. Die von ihr geforderte Erstattung der Kapitalkosten sei dagegen von der Bundesnetzagentur grundsätzlich abgelehnt worden. Hier bestehe ihrer Ansicht nach eine gesetzliche Regelungslücke und weiterer Klärungsbedarf.
Hintergrund der nun geschlossenen Reservekraftwerksverträge ist die im Juni 2013 beschlossene Reservekraftwerksverordnung (130605). Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, daß ein Kraftwerksbetreiber eine beabsichtigte Kraftwerksstilllegung der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mindestens zwölf Monate im voraus anzeigen muss. Während dieser zwölf Monate bleibt das Kraftwerk unverändert in Betrieb und nimmt am Marktgeschehen teil. Nach Eingang der Anzeige prüfen der Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur, ob das Kraftwerk systemrelevant ist und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit weiterhin benötigt wird. Im Falle einer Systemrelevanz soll ein Netzreservevertrag geschlossen werden, der die Details zum künftigen Einsatz und hinsichtlich der Erstattung der beim Kraftwerksbetreiber anfallenden Kosten regelt.