Juni 2012 |
120615 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Europäische Gerichtshof erster Instanz hat die Geldstrafe für das Gas-Kartell, das zeitweilig zwischen E.ON-Ruhrgas und GDF Suez bestand, um insgesamt 466 Millionen Euro reduziert. Er bestätigte zwar im wesentlichen die vor drei Jahren ergangene Entscheidung der EU-Kommission (090704), stellte aber fest, daß die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung auf den Märkten Deutschland und Frankreich falsch beurteilt habe. Wie er am 29. Juni mitteilte, verringern sich deshalb die von den beiden Unternehmen zu zahlenden Geldbußen jeweils von 553 auf 320 Millionen Euro.
Das Kartell entstand aus den Vereinbarungen, die 1975 von den Vorläufer-Unternehmen Ruhrgas und GDF zum Bau der Gas-Pipeline Megal getroffen wurden, die von der tschechischen Grenze durch Deutschland nach Frankreich führt. Die beiden Unternehmen hatten damals auch vereinbart, das über die Megal transportierte russische Erdgas nicht im jeweils anderen Land zu verkaufen. Nach der Liberalisierung der europäischen Gasmärkte stellte das ein verbotenes Kartell dar. Dennoch hielten beide Konzerne an der vereinbarten Praxis fest. Erst am 13. August 2004 distanzierten sie sich in einem Papier förmlich von der getroffenen Marktabsprache, wobei sie behaupteten, sie würden die wettbewerbswidrigen Teile der Megal-Vereinbarung schon seit langem für nichtig erachten. Die EU-Kommission war jedoch der Ansicht, daß sie die Marktabsprache sogar bis Ende September 2005 praktiziert hätten.
Der Europäische Gerichtshof stellte demgegenüber fest, daß die EU-Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung in zwei Punkten falsch beurteilt habe: Zum einen lasse sich die Fortführung der Marktabsprache bis Ende September 2005 nur für Deutschland durch entsprechende Schriftstücke und das Verhalten der GDF belegen. Für Frankreich sei dagegen anzunehmen, daß E.ON das Kartell ab 13. August 2004 nicht mehr praktiziert hat. Ein weiterer Fehler sei der EU-Kommission bei der Beurteilung der Marktverhältnisse von der Inbetriebnahme der Megal am 1. Januar 1980 bis zur Liberalisierung unterlaufen: Sie habe hier nur für Frankreich ein zulässiges, gesetzlich verankertes Gasmonopol gesehen. Dagegen habe sie für Deutschland, wo es kein solches gesetzliches Gasmonopol gab, potentiellen Wettbewerb unterstellt, der durch die Megal-Vereinbarung hätte beeinträchtigt werden können. Tatsächlich habe aber auch in Deutschland bis zur Ungültigkeit der Demarkationsverträge am 24. April 1998 ein faktisches und rechtlich zulässiges Gasmonopol bestanden. Die Höhe der Strafe wird aber durch die Ungültigkeit der EU-Entscheidung in diesem zweiten Punkt nicht beinflußt, da die Kommission den fraglichen Zeitraum bei der Bemessung der Geldbuße ohnehin nicht berücksichtigt hatte.