April 2011

110411

ENERGIE-CHRONIK


EWE zahlt mehr als hundert Millionen Euro an Gaskunden zurück

Der norddeutsche Gasversorger EWE bietet rund 600.000 Normsondervertragskunden die Rückzahlung des Gaspreises an, soweit er ab dem 1. April 2007 mehr als 4,11 Cent pro Kilowattstunde betragen hat. Dies beschloß der Vorstand des Unternehmens am 18. April. Die Kunden haben dafür auf weitere Forderungen zu verzichten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen.

Mit dem Rückzahlungsangebot zieht EWE die Konsequenzen aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010, das die Preisanpassungsklausel in den Verträgen mit den Normsondervertragskunden für unwirksam erklärt hat. Im Herbst vorigen Jahres hatte sich das Unternehmen zu einem ersten Kompromiß bereitgefunden, der die Rückzahlung von insgesamt rund hundert Millionen Euro brutto an die Kunden vorsah. Die nunmehr angekündigte Erstattung wird mit Zahlungen verrechnet, die aufgrund dieser Regelung bereits erfolgt sind.

Preisanpassungsklausel benachteiligte Normsondervertragskunden

In den seit 1. April 2007 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die EWE den Sondertarif "EWE Erdgas Classic" an Preisänderungen in der Grundversorgung gekoppelt. Dies ist nach Feststellung des BGH zwar zulässig, sofern das in § 5 Abs. 2 GasGVV geregelte Preisanpassungsrecht unverändert übernommen wird (100117). Im vorliegenden Fall sei die verwendete Formulierung jedoch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, weil sie die Normsondervertragskunden unangemessen benachteiligt: Zwar lasse sich der Klausel entnehmen, daß dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es komme aber auch ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspreche auch im übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Zum einen fehle die Bestimmung, daß die Bekanntgabe der Preisänderung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muß. Unerwähnt blieben ferner die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).

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