Januar 2010

100117

ENERGIE-CHRONIK


Bundesgerichtshof untersagt Klauseln zum Nachteil der Gaskunden

Der Bundesgerichtshof erklärte am 27. Januar fünf Klauseln für unwirksam, die bisher die Erdgas Mark Brandenburg (EMB) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tarifkunden beziehungsweise Sonderkunden verwendete. Es handelt sich um "ergänzende" und "besondere" Bedingungen zur Gasgrundversorgungs-Verordnung (GasGVV). Vier der Klauseln verwarf das Gericht, weil sie zum Nachteil von Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweichen. Außerdem erklärte es eine Preisanpassungsklausel für unwirksam, mit der die EMB ihre Sondervertragskunden schlechter stellt, als dies nach der GasGVV zulässig ist, da sie keine schriftliche Mitteilung von Preisänderungen vorsieht (AZ VIII ZR 326/08).

Eine Preisanpassungsklausel im Sonderkundenvertrag sei zwar zulässig, wenn sie das in § 5 GasGVV geregelte gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt, stellte das Gericht unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung fest (090712). Diese unveränderte Übernahme müsse aber auch die darin enthaltenen Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen (u. a. briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen). Der Gasversorger habe in seiner Klausel indessen nur den ersten Satz von § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich wiedergegeben. Deshalb sei nach der maßgeblichen "kundenfeindlichsten Auslegung" davon auszugehen, daß die Regelung über die Mitteilungspflichten nicht gelten solle.