Mai 2008

080509

ENERGIE-CHRONIK


BGH bestätigt einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate für den Lieferantenwechsel

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am 29. April die Rechtsbeschwerde zweier Verteilnetzbetreiber gegen den sogenannten GPKE-Beschluß zurück, mit dem die Bundesnetzagentur mit Wirkung ab 1. August 2007 den Lieferantenwechsel vereinfachte, indem sie einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Strombelieferung vorgab (070802). Er bestätigte damit die vorausgegangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2007.

Die Stadtwerke Lemgo GmbH hatte ihre Beschwerde damit begründet, daß die gewährten Umsetzungsfristen zu kurz und die Umstellungs- und Verwaltungskosten zu hoch seien. Ihre Netzdaten könnten schon jetzt zwar nicht in Echtzeit, aber zeitverzögert abgerufen werden. Auch bei unveränderter Beibehaltung ihres Systems bestehe deshalb nicht die Gefahr, daß Wettbewerber diskriminiert werden könnten.

Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf sah indessen durchaus ein Diskriminierungspotential gegeben und wies die Beschwerde zurück. Das interne IT-System der Stadtwerke bevorteile ihren Vertrieb, da es nur ihr einen Datenabruf in Echtzeit ermögliche. Dies aber schaffe Zeit- und Qualitätsvorteile. Die übermittelten Netzdaten seien stets aktuell. Die jederzeitige Abfragemöglichkeit vergrößere den unternehmerischen Verhaltens- und Organisationsspielraum. Ein direkter Datenzugriff sei erfahrungsgemäß weniger störanfällig, dialogbedingte Fehlerquellen würden vermieden. Insgesamt seien die Netzdaten schneller, flexibler und zuverlässiger zu erlangen.Auch seien die von der Bundesnetzagentur festgelegten Umsetzungsfristen nicht zu beanstanden. Die Behörde habe die betroffenen Wirtschaftskreise umfassend angehört und die Interessen ausführlich abgewogen. [Beschluss vom 28. März 2007 - VI-3 Kart 358/06 (V)]

Die jetzige Zurückweisung der Beschwerde auch durch den BGH wurde von der Bundesnetzagentur als wichtiges Signal für die weitere Intensivierung des Wettbewerbs um den Endkunden begrüßt. "Mit Blick auf die derzeit noch immer festzustellenden Verzögerungen beim Wechsel zu einem neuen Lieferanten macht die Entscheidung des BGH deutlich, dass für zögerliches Verhalten der Marktakteure bei der Umsetzung unserer Vorgaben keinerlei Anlass besteht", sagte ihr Präsident Matthias Kurth.

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