Mai 2008 |
080509 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am 29. April die Rechtsbeschwerde zweier Verteilnetzbetreiber gegen den sogenannten GPKE-Beschluß zurück, mit dem die Bundesnetzagentur mit Wirkung ab 1. August 2007 den Lieferantenwechsel vereinfachte, indem sie einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Strombelieferung vorgab (070802). Er bestätigte damit die vorausgegangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2007.
Die Stadtwerke Lemgo GmbH hatte ihre Beschwerde damit begründet, daß
die gewährten Umsetzungsfristen zu kurz und die Umstellungs- und Verwaltungskosten
zu hoch seien. Ihre Netzdaten könnten schon jetzt zwar nicht in Echtzeit, aber
zeitverzögert abgerufen werden. Auch bei unveränderter Beibehaltung ihres
Systems bestehe deshalb nicht die Gefahr, daß Wettbewerber diskriminiert werden
könnten.
Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf sah indessen durchaus ein Diskriminierungspotential
gegeben und wies die Beschwerde zurück. Das interne IT-System der Stadtwerke
bevorteile ihren Vertrieb, da es nur ihr einen Datenabruf in Echtzeit ermögliche.
Dies aber schaffe Zeit- und Qualitätsvorteile. Die übermittelten Netzdaten
seien stets aktuell. Die jederzeitige Abfragemöglichkeit vergrößere
den unternehmerischen Verhaltens- und Organisationsspielraum. Ein direkter Datenzugriff
sei erfahrungsgemäß weniger störanfällig, dialogbedingte Fehlerquellen
würden vermieden. Insgesamt seien die Netzdaten schneller, flexibler und zuverlässiger
zu erlangen.Auch seien die von der Bundesnetzagentur festgelegten Umsetzungsfristen
nicht zu beanstanden. Die Behörde habe die betroffenen Wirtschaftskreise umfassend
angehört und die Interessen ausführlich abgewogen. [Beschluss vom 28. März
2007 - VI-3 Kart 358/06 (V)]
Die jetzige Zurückweisung der Beschwerde auch durch den BGH wurde von der Bundesnetzagentur als wichtiges Signal für die weitere Intensivierung des Wettbewerbs um den Endkunden begrüßt. "Mit Blick auf die derzeit noch immer festzustellenden Verzögerungen beim Wechsel zu einem neuen Lieferanten macht die Entscheidung des BGH deutlich, dass für zögerliches Verhalten der Marktakteure bei der Umsetzung unserer Vorgaben keinerlei Anlass besteht", sagte ihr Präsident Matthias Kurth.