März 2006

060308

ENERGIE-CHRONIK


Klagen gegen Genehmigung von "Schacht Konrad" zurückgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies am 8. März 2006 fünf Klagen gegen das geplante Endlager für schwach radioaktive Abfälle im "Schacht Konrad" zurück. Der Bau des Endlagers war nach zwanzig Jahre dauernden Auseinandersetzungen im Juni 2002 von der niedersächsischen Landesregierung genehmigt worden (020605). Gegen die Genehmigung hatten die Gemeinden Salzgitter, Lengede und Vechelde sowie zwei Landwirte geklagt. Die Einsprüche verhinderten bisher die Inbetriebnahme des Endlagers, da das Bundesamt für Strahlenschutz seinen Antrag auf Sofortvollzug zurückgezogen hatte. Das Amt befolgte damit eine Vereinbarung, die im Atomkompromiß zwischen Bundesregierung und Kernkraftwerksbetreibern festgelegt worden war (000601).

Nach Feststellung des Gerichts sind die Klagen der drei Gemeinden "unzulässig" und die der beiden Landwirte "unbegründet". Das Verwaltungsverfahren zur Genehmigung des Endlagers lasse keine Mängel erkennen. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Kläger wollen dagegen jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Mit der Inbetriebnahme des Endlagers ist deshalb auch in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen. (SZ, 9.3.; FAZ, 9.3; DPA, 9.3.)

Gabriel lehnt Baubeginn unter Berufung auf den Koalitionsvertrag ab

Bundeswirtschaftsminister Michael Glos (CSU) nahm das Urteil zum Anlaß, um von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD) die sofortige Inangriffnahme der noch erforderlichen Umbauarbeiten im Schacht Konrad zu fordern. In einem Brief, den das "Handelsblatt" (9.3.) veröffentlichte, äußerte er gegenüber dem Koalitionspartner die Erwartung, "daß Sie alles Notwendige veranlassen werden, um die Umrüstung von Schacht Konrad zu einem Endlager zügig zu beginnen". Gabriel verwies demgegenüber auf den Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD, der in Punkt 5.1. festlegt, daß der am 14. Juni 2000 zwischen Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen vereinbarte Atomkonsens und die darauf basierende Neufassung des Atomgesetzes nicht geändert werden. Dazu gehöre auch, daß im Schacht Konrad vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens keine Baumaßnahmen erfolgen.