August 2004 |
040801 |
ENERGIE-CHRONIK |
Nach Akzeptierung durch den Bundesrat wurde das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der vom Vermittlungsausschuß geänderten Fassung (040602) am 30. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. August in Kraft. Das neue EEG besteht aus insgesamt 21 Paragraphen, während das alte EEG nur 13 hatte und das Stromeinspeisungsgesetz sogar mit nur vier auskam. Es knüpft in der Systematik an die alte Regelung an, differenziert aber stärker und erhöht die Vergütungen insgesamt. Für Windkraftanlagen wurde in § 10 Abs. 4 ein Mindestertrags-Kriterium eingeführt, um die "Verspargelung" windschwacher Standorte zu verhindern. Zu den Neuerungen gehören ferner der "Herkunftsnachweis" in § 17, das "Doppelvermarktungsverbot" in § 18 oder das "Transparenz"-Gebot in § 15, das die Netzbetreiber verpflichtet, detaillierte Auskünfte über die Menge der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen zu veröffentlichen.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungen übersteigen den Marktwert des eingespeisten Stroms um ein Vielfaches. Besonders hoch ist die Subventionierung von Solarstrom (§ 11), die bis zu 62,4 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Die degressiv gestaffelten Vergütungen erreichen für Windstrom (§ 10) bis zu 8,7 Cent/kWh, für Biomasse (§ 8) bis zu 17,6 Cent/kWh, für Wasserkraft (§ 6) bis zu 9,67 Cent/kWh und für Geothermie (§ 9) bis zu 15 Cent/kWh.