März 2004 |
040309 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hob am 17. März eine weitere Mißbrauchsverfügung des Bundeskartellamts auf, mit der die Stadtwerke Mainz zur Senkung ihrer Netznutzungsentgelte gezwungen werden sollten (030405). Zuvor war die Behörde vor demselben Gericht in einem ähnlich gelagerten Prozeß unterlegen, der die Thüringer Energie AG betraf (040203). Ferner hatte das Gericht einen Streit mit RWE Net um die Höhe der Zählerkosten zugunsten des Netzbetreibers entschieden (040105). Damit wurden bisher alle drei Mißbrauchsverfügungen, mit denen das Bundeskartellamt eine Senkung von Netznutzungsentgelten bewirken wollte, für unwirksam erklärt.
Wie schon im Urteil vom 12. Februar, in dem es um
die Thüringer Energie AG ging, beanstandete das Gericht die verfügte
Limitierung der Netzerlöse - hier waren es 40.800.000 Euro - als eine
vom Kartellgesetz nicht gedeckte "präventive Preiskontrolle". Unabhängig
davon habe die Behörde nicht hinreichend durch Tatsachen belegt, daß
die Stadtwerke ihre marktbeherrschende Stellung in der Region mißbrauchten.
Soweit sie auf die niedrigeren Netznutzungsentgelte von RWE Net verweise,
werde "den individuellen Besonderheiten und strukturbedingten Unterschieden
zwischen beiden Unternehmen nicht Rechnung getragen". Soweit sie als Vergleichsmaßstab
die Erlöse je Kilometer Leistungslänge herangezogen habe, sie
auch dies nicht hinreichend differenziert und sachgerecht erfolgt. Zudem
liege auch von der Höhe kein Preismißbrauch vor, denn das geforderte
Netznutzungsentgelt überschreite den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden
- wirklichen oder fiktiven - Wettbewerbspreis nicht erheblich.