Februar 2004

040203

ENERGIE-CHRONIK


Weitere Niederlage des Kartellamts im Streit um Netznutzungsentgelte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 11. Februar 2004 zum zweitenmal eine Mißbrauchsverfügung des Bundeskartellamts gegen Netzbetreiber aufgehoben. Nach der Niederlage des Kartellamts in der Auseinandersetzung mit RWE um die Meß- und Verrechnungspreise (040105) erklärte der Kartellsenat nun auch die Verfügung für unwirksam, mit der das Amt vor einem Jahr die Thüringer Energie AG (Teag) zur Senkung ihrer Netznutzungsentgelte verpflichtet hatte (030202). Diese Untersagung sei bereits formell zu beanstanden, weil es ihr an der "hinreichenden Bestimmtheit" fehle. Sie sei aber auch materiell in allen sieben Punkten rechtswidrig. So führe die erste Auflage, wonach die jährlichen Netzerlöse der Teag die Summe von 209.448.000 Euro nicht überschreiten dürfen, faktisch zu einer im geltenden Kartellrecht nicht vorgesehenen Preisregulierung. Die übrigen sechs Auflagen seien ebenfalls rechtswidrig, weil das Kartellamt mit der Kontrolle der Kalkulation und einzelner Preisbildungsfaktoren seine Kompetenzen überschreite. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei "nicht eine bestimmte Preiskalkulation, sondern das Fordern mißbräuchlich überhöhter Entgelte verboten".

Gericht rehabilitiert Preisfindungsprinzipien der VV II plus

Das Gericht bezeichnet die Preisfindungsprinzipien nach Anlage 3 der dritten Strom-Verbändevereinbarung ("VV II plus") ausdrücklich als "ein taugliches und betriebswirtschaftlich vertretbares Konzept zur Preiskalkulation". Dies hätten mehrere von der Teag vorgelegte Gutachten bestätigt, deren Seriosität auch das Kartellamt nicht bezweifle. Außerdem habe der Gesetzgeber diese Preisfindungsprinzipien in § 6 EnWG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ausdrücklich als gute fachliche Praxis anerkannt. Insbesondere dürfe die Teag die vom Kartellamt beanstandeten Faktoren "Wagniszuschlag" und "Gewerbeertragssteuern" in die Kalkulation mitaufnehmen.

Die Rechtsprechung des Gerichts hatte sich schon im vorigen Jahr abgezeichnet, als es den Sofortvollzug der beiden Mißbrauchsverfügungen gegen die Teag (030202) und die Stadtwerke Mainz (030405) aufhob. In einem weiteren Prozeß um die Höhe der Netznutzungsentgelte hatte es dem südhessischen Regionalversorger Heag Recht gegeben und die Preisfindungsprinzipien der Strom-Verbändevereinbarung VV II plus gegen den vom Kartellamt geäußerten Mißbrauchsverdacht in Schutz genommen (030809).

Die sieben Punkte der Mißbrauchsverfügung gegen die Teag

Wie aus dem jetzt veröffentlichten Beschluß des OLG Düsseldorf hervorgeht, hat das Bundeskartellamt in der Mißbrauchsverfügung vom 14. Februar 2003 der Thüringer Energie AG (Teag) im einzelnen untersagt

Link (extern, ohne Gewähr)