Dezember 2001 |
011203 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Verbände von Stromwirtschaft, Industrie und Gewerbe unterzeichneten am 13. Dezember die "Verbändevereinbarung II plus". Die Neuregelung ersetzt die zum Jahresende auslaufende zweite "Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie" (991201).
Wie der Verband der Netzbetreiber (VDN) beim VDEW erklärte, erhöht die Vereinbarung die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Netznutzungsentgelte, indem sie die Ursachen für die unterschiedlich hohen Netznutzungsentgelte innerhalb Deutschlands deutlich macht. Zudem werde der Versorgerwechsel für Privatkunden spürbar vereinfacht und der kurzfristige Stromhandel erleichtert. Dies komme vor allem den neuen Markttteilnehmern und Händlern zugute, die sich in der Vergangenheit wiederholt über diskriminierende Praktiken beim Netzzugang beklagt hatten.
Neben den Verbänden VDEW, BDI, VIK, ARE, VKU und DVG/VDN hatte erstmals auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) an den Verhandlungen mitgewirkt. In einer Presseerklärung wertete er es als Gewinn für die Verbraucher, daß diese nunmehr beim Wechsel zu einem neuen Stromlieferanten nicht mehr mit einem besonderen Entgelt rechnen müssen und mit dem neuen Anbieter einen All-inclusive-Vertrag schließen können, der sowohl die Stromlieferung als auch die Netznutzung umfaßt. Der vzbv kritisierte jedoch, daß auch die neue Verbändevereinbarung noch keine wirkliche Transparenz bei den Kosten der Netznutzung ermögliche.
Wichtigste Neuerung ist die Einrichtung von insgesamt 18 Strukturklassen auf der Grundlage der Strukturmerkmale Einwohnerdichte (nur bei Niederspannung), Abnahmedichte (nur bei Mittel- und Hochspannung), Verkabelungsgrad und alte / neue Bundesländer. die Netzbetreiber geben die für ihr Netz relevanten Strukturmerkmale bis Ende Februar öffentlich bekannt. Innerhalb dieser 18 Strukturklassen werden die Preise der Netzbetreiber auf der Basis spezifizierter Abnahmefälle verglichen. Die preislich am oberen Rand einer Strukturklasse liegenden Netzbetreiber haben auf Anforderung die Angemessenheit ihrer Netznutzungsentgelte gegenüber der in der Verbändevereinbarung vorgesehenen Schlichtungsstelle zu begründen.
Über die Zulässigkeit der Erhebung von
Wechselentgelten konnte keine Einigung erzielt werden. Die Netzbetreiber
sind jedoch übereingekommen, bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen
Entscheidung keine gesonderten Entgelte im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel
zu verlangen.
Die im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie will dazu beitragen, dass der Netzzugang auf der Grundlage der neuen Verbändevereinbarung weiter erleichtert wird. Wie das Ministerium am 14. Dezember mitteilte, wird die von ihm ins Leben gerufene "Task Force Netzzugang" (010902) mit Wirkung vom 10. Januar 2002 ein Bürgertelefon einrichten, um Unsicherheiten privater Verbraucher beim Wechsel ihres Stromlieferanten abzubauen. Die Arbeitsgruppe erteilt Auskünfte zum Lieferantenwechsel und nimmt konkrete Beanstandungen entgegen, denen "in einem unkomplizierten Verfahren nachgegangen" werden soll.