ENERGIE-CHRONIK

 


Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

(Amtsblatt Nr. L 172 vom 02/07/2009 S. 0018 - 0022)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist, und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "der Vertrag" genannt) sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

(2) Artikel 30 des Vertrags sieht vor, dass in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

(3) Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen [3] werden die Grundnormen für die Sicherheit festgesetzt. Die Bestimmungen jener Richtlinie wurden durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.

(4) In der Rechtsprechung [4] des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Gerichtshof" genannt) wird anerkannt, dass die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten für unter das Übereinkommen über nukleare Sicherheit fallende Bereiche [5] zuständig ist.

(5) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden.

(6) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags auferlegte Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen, nicht bedeutet, dass ein Mitgliedstaat nach deren Festlegung keine weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsehen könnte.

(7) Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation [6] wurde ein Rahmen für die Benachrichtigung und die Bereitstellung von Informationen aufgestellt, den die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um die Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notstands zu schützen. Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen [7] verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung im Fall eines radiologischen Notstands.

(8) Die einzelstaatliche Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist das Grundprinzip, auf dem die Regelung der nuklearen Sicherheit auf internationaler Ebene entwickelt worden ist und die im Übereinkommen über nukleare Sicherheit bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegenden Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage unter der Kontrolle der nationalen Regulierungsbehörde sollten mit dieser Richtlinie ebenso gestärkt werden wie die Rolle und die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.

(9) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit den entsprechenden nationalen Strategien über seinen Energiemix entscheiden.

(10) Bei der Schaffung des angemessenen nationalen Rahmens gemäß dieser Richtlinie wird einzelstaatlichen Umständen Rechnung getragen.

(11) Die Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen umgesetzt, durch die es ihnen möglich ist, ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen.

(12) Auch wenn die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Mittelpunkt dieser Richtlinie steht, ist es auch wichtig, dass eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch bei Zwischen- und Endlagerungen, gewährleistet wird.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten, wenn angebracht, die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze der Internationalen Atomenergie-Organisation [8] in Betracht ziehen, die einen Rahmen für Vorgehensweisen bilden sollten, die die Mitgliedstaaten beachten sollten, wenn sie diese Richtlinie umsetzen.

(14) Es ist zweckmäßig, den Prozess fortzuführen, nach dem die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die Kernkraftwerke in ihrem Hoheitsgebiet haben, im Rahmen des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) zusammengearbeitet und zahlreiche Sicherheitsreferenzniveaus für Leistungsreaktoren festgelegt haben.

(15) Der Rat hatte in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dazu aufgefordert, eine hochrangige Gruppe auf EU-Ebene einzusetzen; daraufhin wurde mit dem Beschluss 2007/530/Euratom der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung [9] die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group — ENSREG) eingesetzt, die zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit beitragen soll.

(16) Es ist zweckmäßig, eine einheitliche Struktur für die Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie zu erstellen. Angesichts der umfangreichen Erfahrung ihrer Mitglieder könnte die ENSREG einen wertvollen Beitrag hierzu leisten und dadurch die Konsultation und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden erleichtern.

(17) Die ENSREG hat in ihrer 5. Sitzung am 15. Oktober 2008 zehn Grundsätze angenommen, die anzuwenden sind, wenn eine Richtlinie über nukleare Sicherheit ausgearbeitet wird (siehe Protokoll der Gruppe vom 20. November 2008).

(18) Fortschritte im Bereich der Kerntechnik, Betriebserfahrung und Erkenntnisse aus der Sicherheitsforschung sowie Verbesserungen am regulatorischen Rahmen könnten potenziell die Sicherheit weiter verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem Bekenntnis zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit diesen Aspekten Rechnung tragen, wenn sie ihre Kernenergieprogramme ausbauen oder sich erstmals für die Nutzung der Kernenergie entscheiden.

(19) Die Etablierung einer ausgeprägten Sicherheitskultur in einer kerntechnischen Anlage ist einer der wesentlichsten Sicherheitsmanagementgrundsätze, die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind.

(20) Die Wahrung und der Ausbau von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit sollten unter anderem auf einem Lernprozess aufbauen, der sich auf vorliegende Betriebserfahrung und die Nutzung methodologischer und wissenschaftlicher Entwicklungen stützt, soweit angemessen.

(21) In der Vergangenheit wurden in den Mitgliedstaaten Selbstbewertungen in enger Verbindung mit Prüfungen durch internationale Experten unter Federführung der IAEO (als Missionen des Internationalen Teams zur Überprüfung der Rechtsvorschriften (IRRT) oder des Integrierten Behördenüberprüfungsdienstes (IRRS)) durchgeführt. Die Durchführung dieser Selbstbewertungen und die Inanspruchnahme dieser Missionen durch die Mitgliedstaaten erfolgten auf freiwilliger Basis im Geiste von Offenheit und Transparenz. Selbstbewertungen und zugehörige Prüfungen durch Experten der Gesetzgebungs-, Vollzugs- und Organisationsinfrastruktur sollten auf die Stärkung und Verbesserung des nationalen Rahmens der Mitgliedstaaten abzielen, während gleichzeitig ihre Zuständigkeit für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet anerkannt wird. Selbstbewertungen und daran anschließende Prüfungen durch internationale Experten sind weder eine Inspektion noch ein Audit, sondern ein System des Voneinanderlernens, bei dem eine zuständige Regulierungsbehörde unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Organisation und Vorgehensweisen verfolgen kann, wenn die regulatorischen und technischen Belange und die grundsätzliche Herangehensweise eines Mitgliedstaats geprüft werden, die dazu beitragen, ein starkes System für die nukleare Sicherheit zu gewährleisten. Prüfungen durch internationale Experten sollten als eine Gelegenheit betrachtet werden, berufliche Erfahrungen sowie gewonnene Erkenntnisse und bewährte Vorgehensweisen im Geiste der Offenheit und Zusammenarbeit auszutauschen, und zwar nicht durch Kontrolle oder Beurteilung, sondern durch Ratschläge von Experten. In Anerkennung des Bedarfs an Flexibilität und Zweckmäßigkeit bei den verschiedenen bestehenden Systemen in den Mitgliedstaaten sollte es einem Mitgliedstaat freistehen, die Elemente seines Systems zu bestimmen, zu denen eine spezifische Prüfung durch Experten mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit veranlasst wird.

(22) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung [10] sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:

a) einen Gemeinschaftsrahmen zur Aufrechterhaltung und Förderung der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet zu schaffen;

b) zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Niveau der nuklearen Sicherheit treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren ionisierender Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen zu schützen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle zivilen kerntechnischen Anlagen, die auf der Grundlage einer in Artikel 3 Absatz 4 definierten Genehmigung betrieben werden, und für alle Phasen, auf die sich die Genehmigung erstreckt.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zu dem unter diese Richtlinie fallenden Gegenstand in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Diese Richtlinie ergänzt die Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und lässt die Richtlinie 96/29/Euratom unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1. "kerntechnische Anlage"

a) eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, ein Kernkraftwerk, eine Wiederaufarbeitungsanlage, einen Forschungsreaktor, eine Zwischenlagerung für abgebrannte Brennelemente und

b) Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle, die direkt mit unter Buchstabe a aufgeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befinden;

2. "nukleare Sicherheit" die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden;

3. "zuständige Regulierungsbehörde" eine Behörde oder ein System von Behörden, die in einem Mitgliedstaat zur Regulierung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen gemäß Artikel 5 benannt wurden;

4. "Genehmigung" jedes Rechtsdokument, das unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats erteilt wird, um die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme und Betrieb oder Stilllegung einer kerntechnischen Anlage zuzuweisen;

5. "Genehmigungsinhaber" eine juristische oder natürliche Person, die wie in einer Genehmigung angegeben die Gesamtverantwortung für eine kerntechnische Anlage hat.

KAPITEL 2

VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (nachstehend "nationaler Rahmen" genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen schafft Verantwortlichkeiten für

a) die Annahme innerstaatlicher Anforderungen für die nukleare Sicherheit. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Annahmemodalitäten sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Anforderungen zu bestimmen;

b) die Bereitstellung eines Genehmigungssystems und einer Regelung zum Verbot des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung;

c) die Bereitstellung eines Systems der Aufsicht für die nukleare Sicherheit;

d) Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des Betriebs einer Anlage und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen aufrechterhalten und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsanalysen von in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlagen, technologischen Entwicklungen und Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen, soweit diese verfügbar und relevant sind.

Artikel 5

Zuständige Regulierungsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten richten dauerhaft eine zuständige Regulierungsbehörde für den Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie einschließlich der Elektrizitätserzeugung befasst sind, um die tatsächliche Unabhängigkeit von ungebührlicher Beeinflussung bei der regulatorischen Entscheidungsfindung sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen sowie mit den personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem nationalen Rahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erfüllen, wobei der Sicherheit der gebührende Vorrang eingeräumt wird. Dies umfasst Befugnisse und Mittel, um

a) vom Genehmigungsinhaber verlangen zu können, die innerstaatlichen Anforderungen für die nukleare Sicherheit und die Bestimmungen der betreffenden Genehmigung zu erfüllen;

b) den Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen einschließlich der Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 2 bis 5 verlangen zu können;

c) im Vollzug die Erfüllung dieser Anforderungen durch Bewertungen und Inspektionen überprüfen zu können und

d) im Vollzug Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen zu können, einschließlich der Einstellung des Betriebs kerntechnischer Anlagen in Einklang mit den Bedingungen des nationalen Rahmens nach Artikel 4 Absatz 1.

Artikel 6

Genehmigungsinhaber

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.

(3) Die Bewertungen nach Absatz 2 umfassen die Überprüfung, dass Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Überprüfung der physischen Barrieren sowie der administrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen müssen, bevor Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erheblich durch ionisierende Strahlungen geschädigt würden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und anzuwenden, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und die regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzuhalten.

Artikel 7

Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Beteiligten nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, für die Aus- und Fortbildung ihres Personals, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, zu sorgen, um Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Artikel 8

Information der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung über die Regulierungstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit informiert werden. Zu dieser Pflicht gehört, dass sichergestellt wird, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen — wie unter anderem Sicherheitsinteressen —, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.

Artikel 9

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum ersten Mal bis zum 22. Juli 2014 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, wobei sie die Überprüfungs- und Berichtszyklen nach dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit nutzen.

(2) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie vor.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt und dass zu einer Prüfung passender Segmente ihres nationalen Rahmens und/oder ihrer Behörden durch internationale Experten eingeladen wird, mit dem Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern. Über die Ergebnisse der Prüfung durch internationale Experten wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Juli 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Miko

 

[1] Stellungnahme vom 10. Juni 2009

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009

[3] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[4] C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013), C-376/90 (Slg. 1992, I-6153) und C-29/99 (Slg. 2002, I-11221).

[5] ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 21.

[6] ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

[7] ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.

[8] IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No SF-1 (2006).

[9] ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 44.

[10] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.