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ENERGIE-CHRONIK |
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Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bt. Drucksache 18/10353) bzw. gemeinsamer Fraktionsentwurf von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bt. Drucksache 18/10469), den der Bundestag am 15. Dezember 2016 mit den Änderungen der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bt. Drucksache 18/10671) verabschiedete
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Vom…
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Zweck des Fonds ist es, die dem Bund ab dem Übergang
der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden
Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen
und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen
Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu
erstatten sowie die dazu übertragenen Mittel anzulegen
zu sichern.
(3) Sitz des Fonds ist Berlin.
(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.
(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung
und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden
Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes,
des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstattenden
Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie
der damit zusammenhängenden Maßnahmen
erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden
in die Endlager Schachtanlage Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.
(3) Erstattungsberechtigter ist der Bund.
(4) Barmittel sind liquide Mittel.
(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.
(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) (2) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern
und setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter
Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit. Die Mitglieder des Kuratoriums
werden für die Dauer von drei Jahren von den in Satz 1 genannten Bundesministerien
bestellt. Für jedes der drei Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter
zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. sowie aus Mitgliedern
des Deutschen Bundestages.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.
(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) (5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 verbunden
sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht
die Tätigkeiten des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die
über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen.
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des
Kuratoriums dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums
aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit
seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen.
Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung
die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor
und. Der Vorstand
schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.
(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus §§ 11 und 12 sowie den Vorgaben der Satzung.
Das Kuratorium erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Satzung,
.In der Satzung werden in der die Einzelheiten
der Organisation und der Ausführung der Aufgaben Ausgestaltung
des Fonds geregelt werden.
(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.
(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, sieben Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli
2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen
Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten.
Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro
Jahr zu verzinsen. Etwaige Ausgaben
Entsorgungskosten, die einem
Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt
nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang
2 genannten Betrag in Abzug gebracht
abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist.
Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz
2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlages endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Für den Gesamtbetrag bestehend aus den Beträgen gemäß Absatz 2 und 3 kann
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Bundesministerium
der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die letzte
Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen und
der. Der jeweils noch ausstehende Betrag
ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende
eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten
Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrages. Eine Aufrechnung mit
anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind
ausgeschlossen.
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.
(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein
Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht
aber den vollständigen Risikoaufschlag für
dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden
Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre
nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten
zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von
dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang.
Dies Der erforderliche
Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis
zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden
am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang
2 gesetzt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame
Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt
hat. Ein Nachschuss
gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach
dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt
gefordert werden.
(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.
(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein ,
auf denen . Auf den Konten sind jeweils
die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu
verbuchen sind. Bis zur Verwendung der Mittel
nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe der
Absätze von Absatz 2 bis 4 anzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über
die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen
die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien
Vorgaben für die Gewichtung der Anlageklassen, die
regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und die maximale Höhe von Einzelanlagen
aufgenommen werden für.
1. die Gewichtung der Anlageklassen,
2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und
3. die maximale Höhe von Einzelanlagen.
(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.
Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer
dennoch einbehalten und abgeführt worden, obwohl
eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug
Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen
des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen
gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung
unterliegt.
(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.
(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.
(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.
§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan.
Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen
zu erstellen. Er umfasst regelmäßig eine Kurzfristplanung
für das jeweils folgende Kalenderjahr, eine Mittelfristplanung für die jeweils
folgenden fünf Kalenderjahre sowie eine Langfristplanung für die jeweils folgenden
zehn Kalenderjahre. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.
Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien
zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind. Die Planungen nach
den Sätzen 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. Der Finanz-
und Wirtschaftsplan sowie die Szenarien umfassen insbesondere eine auf der Grundlage
der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung
erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.
1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,
2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie
3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.
Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.
(2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.
(3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.
(2) (4) Der Erstattungsberechtigte
Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen
Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der
Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei Monate
vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Erstattungsberechtigte
Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die
für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu
erwartenden Kosten mit.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.
(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Kernkraftwerk | |
Kernkraftwerk Gundremmingen A | KRB A |
Kernkraftwerk Obrigheim | KWO |
Kernkraftwerk Würgassen | KWW |
Kernkraftwerk Stade | KKS |
Kernkraftwerk Biblis A | KWB A |
Kernkraftwerk Biblis B | KWB B |
Kernkraftwerk Philippsburg 1 | KKP 1 |
Kernkraftwerk Philippsburg 2 | KKP 2 |
Kernkraftwerk Brunsbüttel | KKB |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 | GKN 1 |
Kernkraftwerk Unterweser | KKU |
Kernkraftwerk Krümmel | KKK |
Kernkraftwerk Isar 1 | KKI 1 |
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich | KMK |
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld | KKG |
Kernkraftwerk Grohnde | KWG |
Kernkraftwerk Brokdorf | KBR |
Kernkraftwerk Gundremmingen B | KRB B |
Kernkraftwerk Gundremmingen C | KRB C |
Kernkraftwerk Isar 2 | KKI2 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 | GKN 2 |
Kernkraftwerk Emsland | KKE |
Kernkraftwerk Lingen | KWL |
Einzahlungsbeträge* gemäß
§ 7
Kernkraftwerk | Grundbetrag Mio. EUR (1) | Risikoaufschlag 35,47 Prozent Mio. EUR (2) | Gesamtbetrag Mio. EUR (1)+(2) | |
Kernkraftwerk Gundremmingen A | KRB A | 178 | 63 | 241 |
Kernkraftwerk Obrigheim | KWO | 305 | 108 | 413 |
Kernkraftwerk Würgassen | KWW | 364 | 129 | 492 |
Kernkraftwerk Stade | KKS | 405 | 144 | 549 |
Kernkraftwerk Biblis A | KWB A | 907 | 322 | 1.229 |
Kernkraftwerk Biblis B | KWB B | 980 | 348 | 1.328 |
Kernkraftwerk Philippsburg 1 | KKP 1 | 681 | 241 | 922 |
Kernkraftwerk Philippsburg 2 | KKP 2 | 983 | 349 | 1.332 |
Kernkraftwerk Brunsbüttel | KKB | 671 | 238 | 909 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 | GKN 1 | 612 | 217 | 829 |
Kernkraftwerk Unterweser | KKU | 1 | 367 | 1.402 |
Kernkraftwerk Krümmel | KKK | 995 | 353 | 1.348 |
Kernkraftwerk Isar 1 | KKI 1 | 668 | 237 | 905 |
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich | KMK | 383 | 136 | 519 |
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld | KKG | 1 | 365 | 1.393 |
Kernkraftwerk Grohnde | KWG | 1 | 377 | 1.441 |
Kernkraftwerk Brokdorf | KBR | 1 | 377 | 1.441 |
Kernkraftwerk Gundremmingen B | KRB B | 971 | 344 | 1.315 |
Kernkraftwerk Gundremmingen C | KRB C | 998 | 354 | 1.351 |
Kernkraftwerk Isar 2 | KKI 2 | 975 | 346 | 1.321 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 | GKN 2 | 912 | 323 | 1.235 |
Kernkraftwerk Emsland | KKE | 1 | 399 | 1.523 |
Kernkraftwerk Lingen | KWL | 46 | 16 | 62 |
Versuchsatomkraftwerk Kahl | MZFR | 32 | 12 | 44 |
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe | MZFR | 7 | 2 | 9 |
Summe | 17.389 | 6.167 | 23.556 |
* Die hier aufgeführten Beträge wurden zu einem fiktiven
Zahlungsstichtag (1. Januar 2017) auf Basis von Planzahlen errechnet. Die sieben
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 7 Absatz 2 zu leistenden Beträge
werden im Rahmen eins Soll-/Ist- Abgleichs an die endgültig von den Betreibern
vorgenommenen Ausgaben angepasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die endgültigen Einzahlungsbeträge
spätestens vier Wochen vor dem Zahlungsstichtag im Bundesanzeiger veröffentlichen.
§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Die künftigen Verpflichtungen des Einzahlenden nach
§ 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes zur Entrichtung von Kosten oder Entgelten
aufgrund von § 21a des Atomgesetzes und von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund
von § 21b des Atomgesetzes sowie von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes
gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn der Einzahlende
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz
4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt
hat.
Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:
1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;
2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie
3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes.
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung,
dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, deren
Betreiber Einzahlender nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist
für die der nach § 7 Absatz 2 des
Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag
oder die erste Rate auf Grundlage einer nach §
7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes
wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt
wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit
der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden.
Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter
des Dritten ist der Bund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung
auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit.
(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 über.
(3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestrahlte Kernbrennstoffe und
radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem
1. Januar 2019 erfolgen. Der Einzahlende nach § 2 Absatz
Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten
Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn er den
für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
fälligen Grundbetrag oder die erste Rate
auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen
Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat
erfüllt wurde und
1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird;
2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingen des jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entsprechen und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.
Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität können
sollen an das jeweilige am Standort befindliche Standortzwischenlager
abgeliefert abgegeben
werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager
abgeliefert abgegeben
werden.
(4) Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
hat Der Betreiber einer in Anhang 1 des
Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität sowie
die RWE AG für die dem Versuchsatomkraftwerk
Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle
und die Energie Baden-Württemberg AG für
die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe
zugeordneten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf die Annahme
radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, wenn er
den für die Anlage der nach § 7
Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen
Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3
des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt
hat erfüllt wurde und die radioaktiven
Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt
mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebene
und am Standort betriebene Lager. Wenn am Standort kein vom Dritten
nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme
zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes
5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an
den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. Im
Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt
die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung
für die Lagerung der radioaktiven Abfälle
bis zum Transport an ein vom Dritten nach
Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager bei dem Betreiber
des Zwischenlagers. Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an
ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten
finanziellen Ausgleich des Bundes an den Einzahlenden
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
Betreiber der Anlage.
(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig wenn:
1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat und
2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind.
Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die auf Grund von
§ 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden
Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen,
die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Schachtanlage Konrad
erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die
Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung.
Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Entsorgungsfondgesetz
Betreiber einer in Anhang
1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragssteller hat Anspruch
auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz
2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach
Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung zu übergeben.
(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.
(2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die in Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.
(3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2 die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längstens 5 Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2 genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauftragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager für das Endlager Schachtanlage Konrad errichten.
(4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den Zwischenlagern nach Absatz
2 im Rahmen der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen auch Abfälle,
die noch nicht die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen,
geeigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamination ausgeschlossen ist,
aufbewahrt werden. Im Fall von Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch
sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis und jede Komponente muss
dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben
werden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch den Einzahlenden
nach § 2 Absatz Betreiber einer in Anhang
1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage
zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität darf in den durch den Dritten nach §
2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Einzahlende
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
Betreiber der
Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich
unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesentliche negative
Rückwirkungen auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Rückbau
Abbau und mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungsverordnung
vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Einzahlende
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
Betreiber der
Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1
unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem
Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Einzahlenden
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
Betreibers der
Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Einzahlende
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
Betreiber der
Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen,
die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz
5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.
(5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem Betreiber eines im Anhang
Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber
den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder
die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes
wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
den notwendigen Aufwand für den Betrieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst
auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgrund geänderter Anforderungen an den Betrieb erforderlich werden, solange
der Betreiber noch die Genehmigung innehat. Die
Für
die im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten
Zwischenlager endet die Erstattung des notwendigen Aufwands endet
jeweils mit der Übertragung des
Zwischenlagers nach Absatz 1 oder 2; die Erstattung
des notwendigen Aufwands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten
Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet
mit Ablauf des Jahres 2026.
(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betreiber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zahlungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzusetzen.
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.
(2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.
Anhang zum Entsorgungsgesetz
Tabelle 1: Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 Atomgesetz (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
Zwischenlager
Biblis Brokdorf Brunsbüttel*
Grafenrheinfeld
Grohnde
Gundremmingen
Isar
Krümmel
Emsland
Neckarwestheim
Obrigheim**
Philippsburg
Unterweser
Ahaus***
Gorleben***
* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.
** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.
Tabelle 2: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei.
Standort | Zwischenlager | Genehmigung |
Biblis* | LAW-Lager | § 7 Absatz 1 AtG |
LAW 2 | § 7 StrlSchV | |
Brunsbüttel | LASMA | § 7 StrlSchV |
Grafenrheinfeld | BeHa | § 7 StrlSchV |
Krümmel | LASMA a.Z. | § 7 StrlSchV |
Neckarwestheim | SAL GKN | § 7 StrlSchV |
Obrigheim** | Bau 39/52 | § 7 Absatz 3 AtG |
Philippsburg | SAL KKP | § 7 StrlSchV |
LUW (Lager Unterweser) | § 7 StrlSchV | |
Unterweser | LUnA | § 7 StrlSchV |
Stade** | LarA (Lager für radioaktive Abfälle) | § 7 Absatz 3 AtG |
Würgassen | Transportbereitstellungshalle | § 7 StrlSchV |
Ahaus*** | Lagerbereich I | § 7 StrlSchV |
Gorleben*** | ALG Abfalllager Gorleben | § 7 StrlSchV |
* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.
** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.
Tabelle 3: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird.
Standort | Zwischenlager | Genehmigung |
Brunsbüttel | Transportbereitstellungshalle I | § 7 StrlSchV |
Transportbereitstellungshalle II | § 7 StrlSchV | |
Neckarwestheim | UKT | § 7 Absatz 1 AtG |
Philippsburg | Transportbereitstellunghalle | § 7 StrlSchV |
Mitterteich | EVU-Lagerhalle | § 7 StrlSchV |
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach
Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und
deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
sind, sind unverzüglich stillzulegen und rückzubauen
abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus
Gründen des Strahlenschutzes für Anlagenteile vorübergehende
Ausnahmen von Satz 4 zulassen.,
soweit und solange dies aus Gründen
des Strahlenschutzes erforderlich ist.“
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen.“
b. In Absatz 1a wird folgender Satz 2 eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind.“
c. Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
d. Dem Absatz 2a wird folgender Satz eingefügt: „Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
4. § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
Änderung des Standortauswahlgesetzes
Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsfondsgesetz übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsfondsgesetz anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.“
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.“
2. In § 6 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Fonds nach § 1
Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für die Summe
des den nach Absatz 3 auf
die Inhaber von Genehmigungen Genehmigungsinhaber,deren
Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen
ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.“
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverursacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.
2. § 78 wird folgender Satz 3 angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich,
spätestens und zwar bis zum letzten Werktag des sechsten auf den
Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß §
2 Absatz 1, 2, Satz 1 und 2, Absatz 3 und und 4 Satz 1 und 3 vorzulegen
§§ 2 Absatz 1 und 3, 3
Absatz 1 und 2, 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung
gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, für
den sie zu erstellen und vom jeweils bestellten Abschlussprüfer zu prüfen ist
zu
dem diese zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder einem Wirtschaftsprüfer
zu prüfen ist.
(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.
§ 2 Gegenstand des Auskunftsrechts
(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf der Grundlage des Jahresabschlusses
jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen
für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene
Verpackung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) vorzunehmen. In
der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge
nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden
dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. Die
in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen
Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam
werden. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.
(2) Der Aufstellung nach Absatz 1 ist eine Liste beizufügen,
die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes
für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen
haften (Haftungskreis). Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen
nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen
des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Bilanzierungsvorschriften
gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung abzubilden.
Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen
die für die Aufstellung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.
(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen Aufstellung nach
Absatz 1 zugrunde liegenden Schätzungen und Berechnungsgrundlagen
vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten
Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen
Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt
wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine
ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen
entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen
und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu
der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte
Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.
(5) (4) Der Betreiber hat die Aufstellung
gemäß Absatz 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft
Witschaftsprüfungsgesellschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die
Aufstellung den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen Rückstellungsbeträgen
entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag
erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht
werden.
§ 3 Darstellung des Haftungskreises
(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften (Haftungskreis).
(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.
(3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.
§ 3 (§ 5)
Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
§ 4 Datenverwendung und -weitergabe
§ 6 Datennutzung und -übermittlung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1
erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung
zu verwenden nutzen
und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit weiterzugeben
zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen
Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit und an sonstige sachverständige Dritte weitergeben
übermitteln. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung
und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung
zuständige Finanzamt weiterzugeben
zu übermitteln. Eine Weitergabe
Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen.
§ 7 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. November 2018 zu erstellen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung des
Auskunftsrechts der Auskunftspflicht
gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß § 2 zu erlassen.
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen eines Betreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den sicheren Einschluß und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Kapitel vier des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfondsgesetzes haften herrschende Unternehmen der jeweils anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Betreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben werden sowie für den Fall der Ratenzahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfondsgesetzes.
(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Handlung vor
oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Betreiber
aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden
Rechtsverordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine Kostentragungspflicht
aus der Vollstreckungshandlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung
entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen neben dem Betreiber auferlegen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten der
Betreiber zum Abbau aus § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie hinsichtlich der
Entsorgungspflichten bis zum Übergang nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes.
Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch
für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten
Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.
1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie
2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes nicht übergangen sind.
Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.
(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr entstehen oder
dem Betreiber nicht mehr auferlegt werden, weil
der Betreiber als Rechtsträger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte
Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unternehmen in dem Umfang
auferlegen, in dem diese
sie dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können, wenn er
noch fortbestehen würde. Nimmt eine Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers
eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen,
zu der der erloschene Betreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund
des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung
verpflichtet gewesen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch
fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden
Kosten dem herrschenden Unternehmen auferlegen.
(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Unternehmen neben einem Betreiber
haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Einrede
der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens
setzt eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung eines Betreibers,
dessen Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit
beziehungsweise oder
Überschuldung oder sonstige besondere Umstände voraus, die die Inanspruchnahme
eines herrschenden Unternehmens rechtfertigen.
(5)Mehrere herrschende Unternehmen eines Betreibers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
(1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört, oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gelten die § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.
(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.
(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.
§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen
(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 endet.
(2) Die Übertragung
Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen Dritten nach dem 1.
Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung.
(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz
2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses
Gesetzes auch ein Rechtsträger, dem Teile des Vermögens
auf den das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im Sinne des
§ 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 im
Wege einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz (§ 1 des Umwandlungsgesetzes)
übertragen worden
übergegangen sind. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
bleiben unberührt.
(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwerber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegenleistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt insbesondere als angemessen, wenn der Übertragung auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
Die Haftung nach § 1 und § 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.
Evaluierung, Inkrafttreten
§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.
§ 1 § 2 Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2021
2022 hinsichtlich der Effizienz des
Verwaltungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung prüfen,
ob die beabsichtigten Wirkungen ganz, teilweise oder nicht erreicht worden sind.
Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen
Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die
Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen der Regelungen
einschließen.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.