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ENERGIE-CHRONIK |
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Nichtamtliche Arbeitsfassung (Originaltext siehe Bundesgesetzblatt)
vom 25. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
§ 10 Schadensersatz
§ 11 Einspeisemanagement
§ 12 Härtefallregelung
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
§ 14 Kapazitätserweiterung
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
§ 17 Direktvermarktung
§ 18 Vergütungsberechnung
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 20 Degression
Absenkungen von Vergütungen und Boni
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
§ 22 Aufrechnung
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
§ 24 Deponiegas
§ 25 Klärgas
§ 26 Grubengas
§ 27 Biomasse
§ 28 Geothermie
§ 29 Windenergie
§ 30 Windenergie Repowering
§ 31 Windenergie Offshore
§ 32 Solare Strahlungsenergie
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
§ 39 Abschlagszahlungen
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
§ 42 Schienenbahnen
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
§ 44 Auskunftspflicht
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47 Netzbetreiber
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 50 Testierung
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
§ 52 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
§ 54 Abrechnung
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
§ 58 Verbraucherschutz
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Fachaufsicht
§ 63a Gebühren und Auslagen.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
§ 65 Erfahrungsbericht
§ 66 Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1: Technologie-Bonus
Anlage 2: Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage 3: KWK-Bonus
Anlage 4: Wärmenutzungs-Bonus
Anlage 5: Referenzertrag
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen
und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel,
den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf
mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die
Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses
Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte
Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig
vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas nutzt,
3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
Gezeiten-, Salzgradienten-und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und
Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus
Haushalten und Industrie,
4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische,
thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
4a. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach
Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der
Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern
in Betrieb gesetzt wurde,
6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage
bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet
kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen
zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine
Versorgung,
8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für
die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von
mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet
worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste
und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921
Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000) dargestellte
Küstenlinie,
10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3
Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2407), der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erzeugt wird.
11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber
von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation,
die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3166) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung
als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig
werden darf.
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht
zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers
abgewichen werden.
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr
Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene
geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen
mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück
mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt
dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes
zu wählen.
(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt,
der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht,
wenn die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1
nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms
erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes
nach § 9 möglich wird.
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes
sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen
Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen,
insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung
erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen.
(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen
nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von acht
Wochen, Folgendes zu übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.
Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber
nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber
den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.
§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen
oder betrieblichen Einrichtung
a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
und
b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und
2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit
dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung
nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der
Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich
der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen
zu lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit
des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen
technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geändert durch
Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26.März 2007, BGBl. I S. 358) entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt
zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2
der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
entsprechend.
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten
angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich
vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das
Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person,
die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und
der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz
in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen
oder - betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration
der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang
abzuweichen.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung
treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber
ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber,
wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich
ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken
und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus
Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen Anlagenbetreiberinnen
und -betreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass
ihre Anlage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu erwartende
Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber
veröffentlicht die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner
Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen Netzregionen und den Grund
für die Gefahr.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes
notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers
stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie nach § 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können
Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber
seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen
und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und
inwieweit der Netzbetreiber seiner
Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung,
ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich ist
§ 11 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise
berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über
100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung
oder Grubengas zu regeln, soweit
1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen
Strom überlastet wäre,
2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche
Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen
wird, und
3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion
abgerufen haben.
Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur während einer Übergangszeit
bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
(2) Die Rechte aus den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 bestehen gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas
fort, soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen
und -betreibern, deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren,
innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme
vorzulegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahmen
vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.
§ 12 Härtefallregelung
(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit
der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen
und - betreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom
nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen.
Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen
und Wärmeerlöse abzüglich der gesparten Aufwendungen zu leisten.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte
in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht
zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit
er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen
den Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach
§ 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung
des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder
Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt
zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§ 14 Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes
trägt der Netzbetreiber.
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3
entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts
in Ansatz bringen.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus
Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen,
mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung
des Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt
hat. Für Strom aus Anlagen nach § 32 und § 33 besteht die Verpflichtung
zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder
der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur
gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert
worden ist.
(4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für
Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt
den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom
a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,
b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers
angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,
in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber
Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur,
wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.
(6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen
nach § 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§ 17 Direktvermarktung
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten
Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung),
wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats
angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im
gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom.
Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer
nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und - betreiber
einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich
direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach
§ 16 beanspruchen, wenn sie
1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des
jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet
haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat
wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn
des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.
§ 18 Vergütungsberechnung
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit
von der Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich jeweils anteilig
nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
Schwellenwert.
(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten
der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der
Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden
und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich
der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren
Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für
den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher
Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit
von der Leistung der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb
gesetzt worden sind.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren,
die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich
des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche
Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen
im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
§ 20 Degression
Absenkungen von Vergütungen und Boni
(1) Die Vergütungen und Boni nach §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet
des § 66 nur für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen
wurden. Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen
wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze
2, 2a und 3 2, 3 und
5 . Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen
und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.
(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken
(Degression), beträgt für Strom aus
1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23
Abs. 3): 1,0 Prozent,
2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
7. Windenergie
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie
8. solare Strahlungsenergie
a) aus Anlagen nach § 32,
aa) im Jahr 2010: 10,0 11,0 Prozent,
bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent, sowie
b) aus Anlagen nach § 33 Absatz 1
aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:
aaa) im Jahr 2010: 8,0 9,0 Prozent,
bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent, sowie
bb) aus Anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt:)
aaa) im Jahr 2010: 10,0 11,0 Prozent,
bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.
8. solarer Strahlungsenergie
(§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent
(2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8
a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
aa) im Jahr 2009: 1500 Megawatt,
bb) im Jahr 2010: 1700 Megawatt und
cc) im Jahr 2011: 1900 Megawatt
übersteigt;
b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
aa) im Jahr 2009: 1000 Megawatt,
bb) im Jahr 2010: 1100 Megawatt und
cc) im Jahr 2011: 1200 Megawatt
unterschreitet.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz
2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden
Vergütungssätze zum 31.Oktober im Bundesanzeiger.
(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden
nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen
hinter dem Komma gerundet.
(3) Die
Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe
b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe bbb
1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung
der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 2,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 4,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 6,0 Prozentpunkte
oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 8,0 Prozentpunkte;
2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die
Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz
2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung
der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010
nach § 16 Absatz
2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 2 500 Megawatt unterschreitet,um 1,0 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet,um 2,0 5,0 Prozentpunkte,
oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet,um 3,0 7,5 Prozentpunkte;
4. verringern sich ab dem
Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September
des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach
§ 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet,um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet,um 5,0 Prozentpunkte,
oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet,um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie den nach Satz
1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz
und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober
eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) Die Vergütungen sinken
nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr
2010 abgezogen wird,
1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit
Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die
nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb
genommen wurden, einmalig um 15 Prozent 12 Prozent, und wenn die Anlage nach
dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,
2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz
3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig
um 11 Prozent 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in
Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent, und
3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz
1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 16 Prozent
13 Prozent, und wenn die Anlagen nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen
wurde, um weitere 3 Prozent.
Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage
vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor
dem 25. März 2010 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet
wurde.
(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8
1.erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
e) 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;
2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
2. 4500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
3. 5500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
4. 6500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder
5. 7500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger.
(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals
Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in
das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals
nach § 33 Abs. 2 verbraucht worden ist.
(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich
des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen
für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die Dauer von 15 Jahren
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder
2 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er
mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb
genommen wurde.
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt
nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz
1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 22 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder
des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur
zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung
gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde
und
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem
31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von
20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden
ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5
Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde
und
5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5
Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem
31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere
Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den
Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1.
Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für
den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung
nach der bislang geltenden Regelung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 2 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen
worden ist und
2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand
wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen
Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
a) die Stauraumbewirtschaftung,
b) die biologische Durchgängigkeit,
c) der Mindestwasserabfluss,
d) die Feststoffbewirtschaftung oder
e) die Uferstruktur
wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt-
oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln
oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich
sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt
1. für Anlagen nach Absatz 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung
und
2. für Anlagen nach Absatz 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen
Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte
die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese
als Nachweis.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden
oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu
zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden ist.
§ 24 Deponiegas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen
Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas
entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist
worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch
innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, (Technologie-Bonus).
§ 25 Klärgas
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge
von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes
in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch
innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 26 Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde
und
3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken
des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch
innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, (Technologie-Bonus).
§ 27 Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen
Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde
und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
notwendig ist, als Biomasse
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen
Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas
aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in
das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-
Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen
Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen
über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit
der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird und
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen,
nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme- Kopplung nach Maßgabe der Anlage
3 zu diesem Gesetz erzeugt wird
(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird
(Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage
2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe), und
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz
erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht
sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl. 200 S. 511) entsprechenden
Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz
entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen.
§ 28 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde
und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen,
die bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent
pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der
in Kombination mit einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils
3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der
auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro
Kilowattstunde.
§ 29 Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent
pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf
Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).
Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages,
um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag
ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen,
die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde
(Systemdienstleistungs- Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen
der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 nachweislich erfüllen.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet,
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten,
für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber
nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens
60 Prozent des Referenzertrages erzielen können.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 ist durch Vorlage eines gemäß den
Bestimmungen der Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens
zu führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden
ist. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle
nach § 57 die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Anhörung
der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
§ 30 Windenergie Repowering
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden
Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden
sind, und
2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten
Anlagen beträgt,
erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen
gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für
Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender
Nachweis geführt worden ist § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 31 Windenergie Offshore
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro
Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt
die Vergütung 13 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen,
die bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die
Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der
Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert sich für Strom
aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen und in einer
Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über
zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für
jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren
Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach
§ 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nach § 57 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt
worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete,
die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
beträgt die Vergütung 31,94
21,11 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn
die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
in der jeweils geltenden Fassung oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist,
errichtet worden ist.
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt
oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers
nur, wenn sie sich sich
die Anlage
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher,
wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im
in einem vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind
und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und
sie vor dem 25. März 2010 1. Januar 2011 in Betrieb genommen
wurde oder
4. auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen
oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 100
Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet wurde.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne des § 8 oder des § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, festgesetzt war. Satz 2 gilt entsprechend bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 des Baugesetzbuches, der zulässige bauliche Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat.
Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im Sinne
von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet werden, beträgt die Vergütung
abweichend von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunden.
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
angebracht sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01
28,74 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91
27,33 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58
25,86 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0
21,56 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom
aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten
Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin,
der Anlagentreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung
bis einschließlich 500 800 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012
in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin,
der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diese Anlagen verringert
sich die Vergütung nach Absatz 1 um12 Cent pro Kilowattstunde.
1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich
an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der
von dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend
den §§ 18 bis 33 verpflichtet.
(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt
entsprechend.
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen
sowie die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzüglich
untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen
nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden
Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8
oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie
nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge
an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im
Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr
an Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen
hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die
anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung
nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge
abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen
nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß
einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach
§ 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und
zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50
Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens
2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50
Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu
bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ
gleichen Anteil erhält. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis
des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher
gelieferten Strom.
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen
Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde
in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach
§ 35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs
nach § 36 entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden
Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und
Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen
Raten.
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten
Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien
oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gleich.
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren
oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach
§ 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden
Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der
jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
§ 39 Abschlagszahlungen
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge
in angemessenem Umfang zu leisten.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag
für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive
Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen
sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser
Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit
zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden
und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar
ist.
(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung
für die Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz
ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt
aus dem Prozentsatz und der Differenz zwischen der für das Folgejahr zu
erwartenden Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den für das Folgejahr
zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05 Cent je Kilowattstunde
beträgt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbesondere
die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung
nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs.
1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden
überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens
nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden
2000, 15 Prozent überschritten hat
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht
und von diesem selbst verbraucht worden ist und
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale
zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die Stromlieferungsverträge
und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,
einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers
auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung
der Zertifizierungsstelle nachzuweisen.
(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden,
können abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr
vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unternehmen sind nur
solche, die nicht durch Umwandlung entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung
gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken
abgenommen wird
(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich
des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus;
der Nachweis ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen.
Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beliefert, gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen
anteilig gemäß dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an
dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen.
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen
Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über
einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden
ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens
entsprechend.
§ 42 Schienenbahnen
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2, 2a
und 3 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden
lag.
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder §
42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils
zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung
ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1.
Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch
eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach §
41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
(2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können
den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden
Jahres stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers aus § 37 gegenüber den betreffenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber
haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.
§ 44 Auskunftspflicht
Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf
Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung
erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach §§
34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§
46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. §
38 gilt entsprechend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Nr. 9 einzurichtenden
Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Daten nicht mehr nach §§ 45 bis 52 zu
übermitteln
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach §
33 Abs. 3 mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27
Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien
nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3. mitzuteilen und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 47 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach
§ 46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die
sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, nachdem sie verfügbar
sind, zusammengefasst mitzuteilen und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber
auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die
Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als
auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an
Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs.
1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr
Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich
sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage
der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und
nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und
2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich
sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§ 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen
oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis
zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§ 50 Testierung
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen,
dass die Endabrechnungen nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 48 und 49 bei Vorlage
durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte
Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von
den Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach §
47 Abs. 2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie §
48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen
Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer
Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies
hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Differenzkosten nach
Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz zu bringenden
Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren
Energien keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen,
sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur
bis zum 31. Mai die Menge dieses Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach Absatz
1 und 2 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke
sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattung nach § 65 zur
Verfügung gestellt.
§ 52 Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
auf ihren Internetseiten
1. die Angaben nach §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung
und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach §§ 45
bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; §
48 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in
die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im
jeweils betrachteten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und
den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten
anzuzeigen.
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer
Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien
und aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt
wurden. Die Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie
ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können,
dürfen nicht als Differenzkosten angezeigt werden.
§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen,
müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens
bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen
Strombezugskosten zu Grunde legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz
zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen,
ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils
maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange
AG in Leipzig zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist dabei jeweils der
Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahres vorangegangenem
Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden
zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete
tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die
Richtigkeit derAbrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus
Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter
einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit
es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich
um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet
worden ist sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach
Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als
Nachweis der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.
(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Sie überträgt oder entwertet Herkunftsnachweise auf Antrag. Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien an, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) ausgestellt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze
1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.§ 56 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach
verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder §
36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert werden.
(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung
für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen,
dürfen Nachweise Herkunftsnachweise oder sonstige
Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom
nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen
Nachweis Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis,
der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung
in Anspruch genommen werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden
Fassung für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten
erzeugt werden können, darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht
nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
Clearingstelle errichten.
§ 58 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten
für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für
die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige
Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§
5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage
vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren,
zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen
als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten
hat.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den
§§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorliegen.
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach
§ 16 geltend machen, können sie die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb
der Anlagen nutzen.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten
Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht
werden und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54
angezeigt werden.
Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des
Erfahrungsberichts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften
des achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs.
1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des sechsten
Abschnitts entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern
getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes
gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren
und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit
§ 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 62 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt
oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4
an dritte Person veräußert, oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 §
61 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs.
7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.oder
3. einer Rechtsverordnung nach
a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
c) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zu- widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt.
§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen
sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,
3. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen der zuständigen Behörde
im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung
von Herkunftsnachweisen nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64 Absatz
4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Umweltbundesamt übertragen.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu regeln:
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1
Nr. 6 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung(Systemdienstleistungs-Bonus).
Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit
die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
a) Für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- an die Frequenzhaltung,
- an das Nachweisverfahren,
- an den Versorgungswiederaufbau und
- bei der Erweiterung bestehender Windparks.
b) Für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- an die Frequenzhaltung,
- an das Nachweisverfahren,
- an den Versorgungswiederaufbau und
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks
2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen
Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen
dabei einzuhalten sind.
3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf
den Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur
innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich
der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und
der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär-
und Biogas.
4. ergänzend zu Anlage 3 und Anlage 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen.
5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung
des Referenzertrages.
6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung
und Abrechnungsmodalitäten insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte
Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus
Erneuerbaren Energien und
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt;
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung
der zu liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich
nachvollziehbar zu machen.
8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die Systemstabilität
zu gewährleisten.
9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus, insbesondere
a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren
sind (Anlagenregister),
b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen,
die zu der Übermittlung Verpflichteten,
c) Regelungen zum Datenschutz, sowie die Erhebung von Gebühren, die gebührenpflichtigen
Amtshandlungen und Gebührensätze.
Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen
Bundestages.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln
1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht,
wenn nachweislich
a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz
natürlicher Lebensräume beachtet worden sind,
b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte
Treibhausgasminderung erreicht wird,
einschließlich der Anforderungen im Sinne der
Buchstaben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im
Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen Nachweise;
2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten
oder nicht als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte
gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung oder die Boni für Strom aus Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
a) bestimmte ökologische Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume oder Flächen, die als Kohlenstoffspeicher dienen,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss;
hierbei können abweichend von Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 auch Fälle geregelt werden, in denen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nicht dazu führt, dass der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen endgültig entfällt;
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise,
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist;
4. mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu betrauen; im Falle einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- rung abweichend von § 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung
des Bundestages. Änderungen dieser Rechtsverordnung bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundestages, soweit die Änderungen der Umsetzung von
verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel
17 Absatz 3 Unter- absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4
Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG
dienen. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz
auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- schutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1,
b) die Anerkennung, Übertragung und Entwer- tung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie
c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2;
hierbei kann als Anforderung auch festgelegt werden, dass für Strom, der gesetzlich vergütet worden ist oder werden soll, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden dürfen;
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen,
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,
5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf das Umweltbundesamt übertragen.
(5) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3
der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig
gemacht werden, ob Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt
der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von
sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
insbesondere mit folgendem Inhalt zu
erlassen:
1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden,
den Strom nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen
durchzuleiten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient
zu vermarkten.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur
Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und
der Vergütungszahlungen, ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.
4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs.
1 Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage
der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für
das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für
das folgenden Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für
das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln
und zu veröffentlichen.
6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, werden verpflichtet, die jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen;
dabei sind Abschläge zu leisten.
7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber auf
Dritte; Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren
einschließlich der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern
im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen,
Vorgaben für die Vermarktung einschließlich der Möglichkeit,
die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize
abzugelten, die Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an die Vermarktung,
Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs-
und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den
finanziellen Ausgleich, einschließlich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die entsprechenden
Festlegungen zu treffen.
8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie
die erforderlichen Anpassungen der besonderen Augleichsregelung für stromintensive
Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichenKorrekturmöglichkeit,
der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
sowie der Differenzkostenregelungen an den weiter entwickelten Ausgleichsmechanismus.
§ 65 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag
bis zum 31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen
worden sind, sind an Stelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2,
§ 23 Abs. 1 und 3, §§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27,
28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen
1 und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen
ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
. Im Rahmen der Anlage 2 gelten nicht
a) die Nummern I.2, I.4 und
b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei
im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere Verwertungspflicht
nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
besteht.
3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals
in Kraft- Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden
ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde
(KWK-Bonus). Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung
nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent
pro Kilowattstunde.
4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der
nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für
Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige
Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge
und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe
den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.
4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der
Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0
Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte
eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes
Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen
5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über
20 Megawatt gewonnen wird, die
a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,
b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
von mindestens 70 Prozent erreichen,
c) mindestens 5000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,
besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem
zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten
Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt.
Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Vergütung
nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die
Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach
Satz 1 Buchstaben a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber
jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das
Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft
– AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung
von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung
erfolgt.
6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember
2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich
für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus),
sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen
der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erstmals einhalten.
(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlagen gelten mehrere Anlagen, die
1. aus mehreren Generatoren und
2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und
3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 tritt, soweit
in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August
2005 (BGBl. I S. 2419) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent
der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli
2004 in Betrieb genommen worden sind.
(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
(5) Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren Antrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 (Ausschlußfrist) stellen. Bei Antragstellungen für das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weiter gereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weiter gereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, daß eine Zertifizierung spätestens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.
(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die
vom Umweltbundesamt nach § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder beliehene
juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in
Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am… [einsetzen: letzter Kalendertag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes] bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages
des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den
Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 32 in der bis zum... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33, die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung.
(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Anlagen
Anlage 1: Technologie-Bonus
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, §
26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer
Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der
folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach §
24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität
aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden
pro Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung
des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme
der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler
Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem
Rohgas pro Stunde.
2. Bonushöhe
Der Technologiebonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage
von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde
und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. Innovative Anlagentechnik
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom soweit er mit einer
der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt
worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt, oder ein
elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren,
h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer
halmgutartiger Biomasse oder
i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar
mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden
sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
2. Bonushöhe
Der Technologiebonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde
Anlage 2 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 2): Bonus für
Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach §
27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober
Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination
mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch
mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten
Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen
gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen
wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur,
wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt
wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und
Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des
Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei
anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und
Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der
Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge
zu ermitteln und
nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters zu führen.
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung
des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen
für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in
der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden,
und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der
Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 379 S. 98), sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut
und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide,
Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker-
und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh
als Grüngut, Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die
Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben
anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen- oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen,
und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste,
die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen,
sowie aussortierte Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der
Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und
Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, es genügt den Anforderungen der
Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
7. Bioethanol,
8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien
und Abfällen aus der Forstwirtschaft und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Rein pflanzliche Nebenprodukte | Standard-Biogaserträge (Kilowattstunden elektrisch pro Tonne Frischmasse) |
Biertreber (frisch oder abgepresst) | 231 |
Gemüseabputz | 100 |
Gemüse (aussortiert) | 150 |
Getreide (Ausputz) | 960 |
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion | 68 |
Getreidestaub | 652 |
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen | 1346 |
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 220 |
Kartoffeln (aussortiert) | 350 |
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) | 251 |
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 43 |
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 11 |
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 229 |
Kartoffelschalen | 251 |
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 63 |
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung | 629 |
Obsttrester (frisch, unbehandelt) | 187 |
Rapsextraktionsschrot | 1038 |
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) | 1160 |
Schnittblumen (aussortiert) | 210 |
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 242 |
Zuckerrübenschnitzel | 242 |
VI. Bonushöhe
1. Allgemeiner Bonus
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich
einer
Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent proKilowattstunde und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro
Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die
Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
2. Bonus für Strom aus Biogas
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus
Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung vo 500 Kilowatt nach §
27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis
einschließlich einer Leistung von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent
beträgt.
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen,
die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis
einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und
2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen
oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt
werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
nachzuweisen.
3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3
und Absatz 5 gelten entsprechend
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.soweit sich nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2 etwas anderes ergibt.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.
VIII. Übergangsbestimmung
In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der
Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember
2009, geltwen die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagsen, die vor dem 5. Dezember
2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.
Anlage 3 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 3): KWK-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich
einer Anlagenleistung von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
handelt und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem
Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt
und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar
sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln
der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft
- AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWKAnlagen
- Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden.
Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl
hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I.2 und 3 ist durch ein
Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der
KWK-Bonus geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz
von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter
und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent
des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März
1997 (BGBl. I S. 504) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.Oktober
2007 (BGBl. I S. 2470) und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff
,
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn
die Voraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden,
5. Die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro
Ferkel
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein, sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen,
wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden und
7.die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck
der Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I.2. und I.3 gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer
III.4. bis 6. erfasst werden,
2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung insbesondere in Organic-Rankine-
und Kalina-Cycle-Prozessen und
3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise
für den Wärmeeigenbedarf einsetzen .
Anlage 4 (zu § 28 Abs. 2): Wärmenutzungs-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt
wird und
2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem
Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals
geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz
von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter
und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent
des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBL. I S. 2470) geändert
worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
nicht Gegenstand der Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandbehandlung
von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung
von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der
Positivliste.
Anlage 5 (zu § 29): Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für
die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie,
an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich
der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung
an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie
in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden
verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für
Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags
geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW).
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche,
die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung
mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe
von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer
Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte
Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von
der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden
sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen,
Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der
Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach
einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese
anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung
von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische
Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare
Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine
prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.
Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung
der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge
von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren
Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses
Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
(DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich anerkannten
oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten
Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
8. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums
der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen,
höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen
Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre
Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.
ARTIKEL 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die Wörter „oder
die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist“ eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“ die Wörter
„oder bei dem Aufsichtsausschuss“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen
des § 16 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf Grund einer Finanzierung
durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“
gestrichen.
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „ auf Grund einer Finanzierung
durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“
gestrichen.
6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder
juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine
natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im
Inland zu benennen.“
ARTIKEL 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“ durch „Nr.
3“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch
„§ 3 Nr. 9“ ersetzt.
4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2015“
ersetzt.“.
ARTIKEL 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl.
I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I
S. 2550) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2“
durch „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.
ARTIKEL 5
Änderung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes
In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S.
1788) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 3 Abs. 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein
Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes besteht“ durch
die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, die
ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.
ARTIKEL 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1330) geändert worden ist, wird in Nummer 7 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55
Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.“
ARTIKEL 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) außer Kraft.