ENERGIE-CHRONIK

 

(Entwurf)

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften und Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere hoch radioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Atomgesetz in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.

(2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortauswahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kommission nach den §§ 3 bis 5.

(3) Das Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahr 2031 abgeschlossen sein.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Endlagerung die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 Atomgesetz (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist.

2. Erkundung die über- und untertägige Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle.

3. Rückholbarkeit die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus dem Endlager.

4. Bergung die ungeplante Rückholung von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme.

5. Stilllegung der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung der Sicherheit während der Nachverschlussphase.

§ 3 Bund-Länder-Kommission

(1) Eine Bund-Länder-Kommission „Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe“ (Kommission) bereitet das Standortauswahlverfahren vor. Die Kommission besteht aus sechs Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sechs Vertreterinnen oder Vertretern von Landesregierungen, vier Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissenschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Umweltverbänden, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Religionsgemeinschaften, zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wirtschaft und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerkschaften und hat somit 24 Mitglieder. Die Mitglieder werden einvernehmlich von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Kommission wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese Geschäftsstelle wird beim Deutschen Bundestag eingerichtet.

(2) Die Kommission hat insbesondere einen Bericht gemäß § 4 vorzulegen, in dem sie die für das Auswahlverfahren relevanten Grundsatzfragen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle untersucht und bewertet, sowie Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen nach § 4 und eine entsprechende Handlungsempfehlung für den Bundestag und den Bundesrat erarbeitet.

(3) Hält die Kommission Regelungen dieses Gesetzes für nicht angemessen, so legt sie dies in ihrem Bericht dar und unterbreitet einen Alternativvorschlag.

(4) Im Rahmen ihrer Handlungsempfehlung nimmt die Kommission auch Stellung zu bisher getroffenen Entscheidungen und Festlegungen in der Endlagerfrage.

(5) Die Kommission beschließt bis zum 31.12.2015 den Bericht zum Standortauswahlverfahren möglichst im Konsens, mindestens aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Sie ist berechtigt, diese Frist einmalig um sechs Kalendermonate zu verlängern. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission.

(6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie entscheidet über Geschäftsordnungsfragen mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Bericht der Kommission und Umsetzung der Handlungsempfehlungen

(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens erarbeitet die Kommission einen Bericht. Sie geht in diesem Bericht umfassend auf sämtliche entscheidungserhebliche Fragestellungen ein. Sie unterzieht dieses Gesetz einer Prüfung und unterbreitet Bundestag 8 und Bundesrat entsprechende Handlungsempfehlungen. Sie analysiert hierzu auch die Erfahrungen und die Vorgehensweise anderer Staaten bei der Standortauswahl.

(2) Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten

1. zur Beurteilung und Entscheidung der Frage, ob anstelle einer unverzüglichen Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen andere Möglichkeiten für eine geordnete Entsorgung dieser Abfälle wissenschaftlich untersucht und bis zum Abschluss der Untersuchungen die Abfälle in oberirdischen Zwischenlagern aufbewahrt werden sollen,

2. für die Entscheidungsgrundlagen (allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Lagerung, geowissenschaftliche, wasserwirtschaftliche und raumplanerische Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen im Hinblick auf die Eignung geologischer Formationen für die Endlagerung sowie wirtsgesteinsspezifische Ausschluss- und Auswahlkriterien für die möglichen Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin, und wirtsgesteinsunabhängige Abwägungskriterien und die Methodik für die durchzuführenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen),

3. für Kriterien einer möglichen Fehlerkorrektur (Anforderungen an die Konzeption der Lagerung insbesondere zu den Fragen der Rückholung, Bergung, und Wiederauffindbarkeit der radioaktiven Abfälle sowie der Frage von Rücksprüngen im Standortauswahlverfahren),

4. für Anforderungen an die Organisation und das Verfahren des Auswahlprozesses und für die Prüfung von Alternativen,

5. für Anforderungen an die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit sowie zur Sicherstellung der Transparenz sowie gesellschaftspolitische und technisch-wissenschaftliche Fragen erörtern und dabei Empfehlungen zum Umgang mit bisher getroffenen Entscheidungen und Festlegungen in der Endlagerfrage aussprechen und internationale Erfahrungen und daraus folgernde Empfehlungen für ein Lagerkonzept analysieren.

(3) Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie arbeiten mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann wissenschaftliche Erkenntnisse der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden heranziehen. Sie kann im Rahmen ihrer Arbeit Sachverständige anhören und externe wissenschaftliche Gutachten beauftragen.

(4) Die Kommission legt ihren Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat sowie der Bundesregierung vor. Der Bericht ist Grundlage für die Evaluierung dieses Gesetzes durch den Bundestag.

(5) Die Ausschlusskriterien, die Mindestanforderungen, die Abwägungskriterien und die weiteren Entscheidungsgrundlagen werden von der Kommission als Empfehlungen erarbeitet und vom Deutschen Bundestag als Gesetz beschlossen.

§ 5 Öffentlichkeit der Kommissionsarbeit und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich öffentlich. Über die Sitzungsergebnisse werden Protokolle geführt, die nach ihrer Annahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften veröffentlicht werden.

(2) Von der Kommission beauftragte externe Gutachten werden veröffentlicht.

(3) Die Kommission beteiligt die Öffentlichkeit nach Maßgabe der §§ 9 und 10. Sie bedient sich hierzu der Regulierungsbehörde nach § 7.

(4) Die Kommission stellt den Bericht zum Standortauswahlverfahren im Rahmen ihrer letzten Sitzung öffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im Anschluss.

§ 6 Vorhabenträger

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat als Vorhabenträger die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen. Der Vorhabenträger hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte,

2. die Erstellung der standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1,

3. die Durchführung der übertägigen und untertägigen Erkundung der festgelegten Standorte,

4. die Erstellung der jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen,

5. der Regulierungsbehörde den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen.

Eine Beleihung Dritter für die Aufgaben des Vorhabenträgers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig.

§ 7 Regulierungsbehörde

Die [Regulierungsbehörde für …] reguliert das Standortauswahlverfahren. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien gemäß § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 2,

2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Standortentscheidungen,

3. die Aufsicht über den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 Atomgesetz.

Kapitel 2 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 8 Gesellschaftliches Begleitgremium

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zusammengesetztes gesellschaftliches nationales Begleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen der Regulierungsbehörde und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

§ 9 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Regulierungsbehörde und der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Versammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stellungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialogorientierten Prozesses Stellung. Das Ergebnis der Auswertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen.

(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu denen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören zumindest:

1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen;

2. der Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen und die Auswahl von übertägig zu erkundenden Standorten gemäß § 13 Absatz 3;

3. Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien gemäß § 15 Absatz 1;

4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Erkundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte gemäß § 16 Absatz 2;

5. Vorschläge für die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien gemäß § 18 Absatz 2; 6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 4;

7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1.

(3) Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veranlasst die Regulierungsbehörde Bürgerdialoge. Wesentliche Elemente des Bürgerdialogs sind interaktive Internetplattformen und pluralistisch zusammengesetzte Bürgerkonferenzen. Die Regulierungsbehörde richtet an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein. Diese unterstützen die Bürgerkonferenzen organisatorisch und haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Verfahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fachlichen Beratung erhält. Die Kosten der fachlichen Beratung sowie die Kosten für die Einrichtung und die Tätigkeit der Bürgerbüros sind in angemessenem Umfang notwendiger Aufwand im Sinne von § 21b Atomgesetz.

(4) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen bedienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen.

§ 10 Durchführung von Versammlungen

(1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen der §§ 13 Absatz 4, 15 Absatz 2, 16 Absatz 3, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 2 führt die Regulierungsbehörde Versammlungen durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzubereiten. Die Regulierungsbehörde soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbereitung auf die Teilnahme an den Versammlungen in angemessenem Umfang unterstützen. Zu den Versammlungen sollen neben der Öffentlichkeit auch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2 zu beteiligenden Behörden eingeladen werden.

(2) Die Versammlungen sind im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. Ort und Zeitpunkt der Versammlungen werden im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf der 12 Internetplattform der Regulierungsbehörde sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt spätestens zwei Monate vor Durchführung der Versammlung.

(3) Die wesentlichen den Versammlungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens auszulegen. Die Auslegung ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf der Internetplattform der Regulierungsbehörde sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Auslegung bekannt zu machen.

(4) Über die Ergebnisse jeder Versammlung und das Gesamtergebnis nach Abschluss der mündlichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in welchem Umfang Akzeptanz besteht. Die Regulierungsbehörde überprüft das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnisses. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweiligen Entscheidung durch die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen.

§ 11 Beteiligung der Landesbehörden, der betroffenen Gebietskörperschaften sowie der Träger öffentlicher Belange

(1) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 zu beteiligen.

(2) Die betroffenen Gebietskörperschaften und Träger öffentlicher Belange sind in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen zu beteiligen.

(3) Hält die zuständige Behörde im Rahmen der vor den Entscheidungen nach § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfungen eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erforderlich, findet § 14j Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. Hält die zuständige Behörde im Falle des § 17 Absatz 3 eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erforderlich, findet § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Anwendung.

Kapitel 3 Standortauswahlverfahren

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Erkundung

(1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortauswahlverfahren festgelegten Standorte übertägig und untertägig zu erkunden. Dabei hat er regelmäßig an die Regulierungsbehörde zu berichten und die Erkundungsergebnisse in vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zusammenzufassen und sie zu bewerten.

(2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundesberggesetzes unberührt. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist davon auszugehen, dass die übertägige und untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. Für die Erkundung nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgesetzes.

(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann der Vorhabenträger Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung und den Standortvergleich Geodaten, insbesondere geowissenschaftliche und hydrogeologische Daten, der zuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind diese Daten dem Vorhabenträger bei gleichzeitiger Übertragung der erforderlichen Nutzungs- und Weiterverwendungsrechte geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Funktionen der Länder als amtliche Sachverständige und Träger öffentlicher Belange unberührt.

Teil 2: Ablauf des Standortauswahlverfahrens

§ 13 Ermittlung in Betracht kommender Standortregionen und Auswahl für übertägige Erkundung

(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 durch Bundesgesetz festgelegten Anforderungen und Kriterien, insbesondere der Sicherheitsanforderungen, sowie unter Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Belange in Betracht kommende Standortregionen zu ermitteln. Der Vorhabenträger ermittelt zunächst ungünstige Gebiete, die nach den Sicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaftlichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen Ausschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigenschaften aufweisen sowie solche, die die gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 festgelegten geologischen Mindestanforderungen nicht erfüllen, und erarbeitet auf dieser Grundlage den Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen.

(2) Der Vorhabenträger hat für die in Betracht kommenden Standortregionen repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen gemäß den nach § 4 Absatz 5 Satz 2 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen.

(3) Der Vorhabenträger hat den Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen mit den zugehörigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und eine auf dieser Grundlage getroffene Auswahl von Standorten für die übertägige Erkundung an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

§ 14 Entscheidung über übertägige Erkundung

(1) Die Regulierungsbehörde überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Betracht kommende Standortregionen mit besonders günstigen geologischen Eigenschaften und die vorgeschlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Erkundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen. Will die Regulierungsbehörde von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vorschlägen in Betracht kommender Standortregionen und den hieraus auszuwählenden Standorten für die übertägige Erkundung. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erforderlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach Satz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. Über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte, wird durch Bundesgesetz entschieden.

(3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

§ 15 Festlegung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien

(1) Der Vorhabenträger hat

1. für die übertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maßgabe der gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und

2. diese der Regulierungsbehörde in einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(3) Die Regulierungsbehörde macht die jeweiligen standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentliche Änderungen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung

(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte übertägig auf der Grundlage der standortbezogenen Erkundungsprogramme zu erkunden.

(2) Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der übertägigen Erkundungen hat der Vorhabenträger gemäß den nach 4 Absatz 5 Satz 2 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen. Die durch Erkundung und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse hat er nach 16 Maßgabe der jeweiligen standortbezogenen Prüfkriterien und im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit sowie die sonstigen möglichen Auswirkungen von Endlagerbergwerken zu bewerten und der Regulierungsbehörde eine sachgerechte Standortauswahl für die Wirtsgesteinsarten, auf die sich die weitere Erkundung beziehen soll, und zugehörige Erkundungsprogramme für die untertägige Erkundung vorzuschlagen.

(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

§ 17 Auswahl für untertägige Erkundung

(1) Die Regulierungsbehörde überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die untertägige Erkundung. Will die Regulierungsbehörde von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte1. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die Standorte für die untertägige Erkundung. Zu den Unterlagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln.

Welche Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Bundesgesetz beschlossen.

(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende 2023 erfolgt sein.

§ 18 Vertiefte geologische Erkundung

(1) Der Vorhabenträger hat

1. für die untertägige Erkundung der durch Gesetz festgelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geologisches Erkundungsprogramm und standortbezogene Prüfkriterien zu erarbeiten und

2. diese der Regulierungsbehörde in einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist zusammen mit den für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. Es macht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentliche Änderungen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

(3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkundungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe der standortbezogenen Prüfkriterien und der gemäß 4 Absatz 5 Satz 2 festgelegten Kriterien und Anforderungen umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstellen sowie die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.

(4) Der Vorhabenträger hat der Regulierungsbehörde über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungsprogramms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten. Die Regulierungsbehörde führt auf Grundlage dieser Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

§ 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag

(1) Die Regulierungsbehörde schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort ein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvorschlag). Der Standortvorschlag muss, unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Absatz 1, vorbehaltlich der Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Standortvorschlag der Regulierungsbehörde muss eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu übermitteln. Vor Übermittlung des Standortvorschlages ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

§ 20 Standortentscheidung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und legt den Standortvorschlag vor.

(2) Über den Standortvorschlag wird unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung der Standorte erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bundestag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu übermitteln.

(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.

Kapitel 4 Schlussvorschriften

§ 21 Bestehender Erkundungsstandort

(1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in Betracht kommende Standort gemäß den nach dem Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt gemäß §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde.

Der Salzstock Gorleben dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkundende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Bewertung einfließen, wie der Umstand, dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkundung geschaffen ist.

Der Ausschluss nach dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben

1. nicht zu den nach § 13 ermittelten Regionen gehört,

2. nicht zu den nach § 14 festgelegten übertägig zu erkundenden Standorten gehört,

3. nicht zu den nach § 17 festgelegten untertägig zu erkundenden Standorten gehört oder

4. nicht der Standort nach § 20 ist.

(2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungsbergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Erhaltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. Der Betrieb eines Salzlabors, insbesondere zur standortunabhängigen Forschung zum Medium Salz als Wirtsgestein, ist ab dem Zeitpunkt nach Satz 1 unzulässig.

(3) Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung des Standortes Gorleben wird spätestens mit In- Kraft-Treten dieses Gesetzes ohne eine Eignungsprognose für den Standort Gorleben eingestellt. Die bisher gewonnenen Daten werden gesichert und können im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 nur im jeweiligen Verfahrensabschnitt genutzt werden.