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ENERGIE-CHRONIK |
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vom 17. Oktober 2008
(Artikel 1 der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich vom 17. Oktober 2008 – aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, das am 2. September 2016 in Kraft trat)
TEIL 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vertragliche Grundlagen
§ 3 Messstellenvertrag und Messvertrag
§ 4 Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
oder Messdienstleister
§ 5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters
§ 6 Durchführung des Übergangs
§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
TEIL 2
Messstellenbetrieb und Messung
§ 8 Messstellenbetrieb
§ 9 Messung
§ 10 Art der Messung beim Stromnetzzugang
§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang
§ 12 Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung
TEIL 3
Festlegungen der Bundesnetzagentur, Übergangsregelungen
§ 13 Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 14 Übergangsregelungen
Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Bedingungen des Messstellenbetriebs
und der Messung von Energie.
§ 2 Vertragliche Grundlagen
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen vom
Anschlussnutzer beauftragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes
erfolgen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beachtung des Energiewirtschaftsgesetzes
und dieser Verordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen vollziehbaren Entscheidungen
der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge
und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen
mit Dritten Verträge abzuschließen.
§ 3 Messstellenvertrag und Messvertrag
(1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten regelt die Durchführung
des Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf die Messstelle, die in dem
Vertrag bestimmt ist. Er regelt in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchführung
der Messung.
(2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag zwischen dem Netzbetreiber
und dem Dritten die Durchführung der Messung durch den Dritten in Bezug auf die
in dem Vertrag bestimmte Messstelle.
(3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber zu verlangen, dass die Verträge
über den Messstellenbetrieb und die Messung als Rahmenvertrag abgeschlossen werden
(Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die Durchführung
der Aufgabe in einem Netzgebiet für Anschlussnutzer, die nach dem Vertragsschluss
im Rahmen der Durchführung des Vertrages benannt werden können.
§ 4 Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber
und Messstellenbetreiber oder Messdienstleister
(1) Die Verträge nach § 3 müssen mindestens Folgendes regeln:
1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung, soweit Vertragsgegenstand,
2. Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Messung einschließlich des Vorgehens
bei Mess- und Übertragungsfehlern, soweit Vertragsgegenstand,
3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4. Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Datenübermittlung sowie gegebenenfalls
die Datenübermittlung an Energielieferanten, Netznutzer, Anschlussnutzer und
von dem Anschlussnutzer in seinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetreiber
oder Messdienstleister Benannte, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte
sowie die hierfür geltenden Fristen,
5. Haftungsbestimmungen,
6. Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten
des Dritten bei der Beendigung des Vertrages,
7. im Falle eines Rahmenvertrages die An- und Abmeldung einer Messstelle zu diesem
Vertrag.
(2) In den Verträgen ist insbesondere zu regeln, dass die Vertragsparteien sich
verpflichten,
1. mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstellenbetriebs oder der Messung
durch Dritte keine Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferantenwechsel behindern,
2. im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs
a) dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen,
insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtung
und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen, vollständig
oder einzelne dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen angemessenes Entgelt
zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten,
b) soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Buchstabe a keinen Gebrauch
macht, die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber
zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen
durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt,
dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen
Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Dritte ist verpflichtet, die von ihm ab- oder ausgelesenen Messdaten an den
Netzbetreiber zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung
eigener Verpflichtungen unter Beachtung von Festlegungen nach § 13 vorgibt. §
18a Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die
durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert
worden ist, und § 38a Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl.
I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 693) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Anforderungen, die sich
aus Vereinbarungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben,
sind zu beachten. Verpflichtungen des Dritten zur Datenübermittlung aus seinem
Rechtsverhältnis mit dem Anschlussnutzer bleiben unberührt.
(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet,
1. die Zählpunkte zu verwalten,
2. durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Messdaten an den Netznutzer zu übermitteln
sowie
3. die übermittelten Daten für den im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen
Zeitraum zu archivieren.
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistungen für den Dritten zu
erbringen.
(5) Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte auf Wunsch
des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten
verpflichtet, den Messstellenbetrieb oder die Messung gegen ein vom Netzbetreiber
zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbetrieb
oder die Messung auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfolgt. Andernfalls gilt § 7 Abs. 1.
(6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen,
insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und
24 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder
den §§ 17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006
(BGBl. I S. 2477, 2485), vom Dritten die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen
zu verlangen. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Dritten
von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich aus einer
unberechtigten Handlung ergeben können.
(7) Der Dritte ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen angemessenes und
diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilungsnetz des Netzbetreibers
zu erhalten, soweit und für den Teil des Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst
eine solche Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies gilt
nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng
befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt.
§ 5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters
(1) Ein Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber in Textform zu erklären,
dass er beabsichtigt, nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Dritten
mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu beauftragen. Die Erklärung nach
Satz 1 muss Angaben enthalten über
1. die Identität des Anschlussnutzers (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister
eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer),
2. die Entnahmestelle (Adresse, Zählernummer) oder den Zählpunkt (Adresse,
Nummer),
3. den Dritten, der aufgrund des Auftrages des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb
oder die Messung durchführen soll (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister
eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer), und
4. den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder die Messdienstleistung durchgeführt
werden soll.
Die Erklärung kann auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden. In diesem
Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den
Netzbetreiber.
(2) Sobald die erforderliche Erklärung des Anschlussnutzers und die erforderlichen
Angaben des Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines Monats mitzuteilen,
ob er dessen Angebot zum Abschluss eines Vertrages annimmt,
2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen nach der
Anmeldung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer hinzukommenden
Messstelle zurückweist.
(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters darf
kein gesondertes Entgelt erhoben werden.
(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Beziehungen zwischen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die Aufgabe
des Messstellenbetreibers oder der Messung nicht an den Netzbetreiber zurückfällt.
§ 6 Durchführung des Übergangs
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer, bezogen auf die betroffene
Messstelle,
1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen
neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und
2. die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters
unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder fällt
der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der
Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt,
ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufgabe des
Messstellenbetriebs oder der Messung zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen
hierfür keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt,
den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung
und des § 41 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen.
TEIL 2
Messstellenbetrieb und Messung
§ 8 Messstellenbetrieb
(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und
Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher
Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten in einem angemessenen
Verhältnis stehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung
vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversorgungsverordnung
vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom
Grundversorger verlangte Messeinrichtung einzubauen und zu betreiben.
(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen
und eine Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die Möglichkeit,
zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, ist für den ordnungsgemäßen
Messstellenbetrieb verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen
der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem Netzbetreiber in Textform
mitzuteilen und zu beheben.
(4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung
des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages
andere Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber
berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit einer Frist von zwei Monaten eine Anpassung
zu verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen, ist
der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag nach § 3 für diese Messstelle
bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden.
(5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch
ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber
ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet
haben.
§ 9 Messung
(1) Der Messstellenbetreiber führt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch
die Messung durch.
(2) Die Durchführung der Messung kann auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen
als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister), sofern die
Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten
auch Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen werden.
(3) Wer die Messung durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie
Messung der entnommenen Energie sowie die form- und fristgerechte Datenübertragung
gewährleistet sind. Er kann unter diesen Voraussetzungen auch Messungen durchführen,
die über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen hinausgehen.
§ 10 Art der Messung beim Stromnetzzugang
(1) Die Messung der entnommenen Elektrizität erfolgt bei Letztverbrauchern im
Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der entnommenen
elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am
Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme.
(2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung,
erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung.
(3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung ist
als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber
eine Messung nach Absatz 2 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber
die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen
in den Verträgen nach § 3 verpflichtet.
§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang
Die Messung des entnommenen Gases erfolgt
1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie,
2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung
handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende
Leistungsmessung.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung Datenübertragungssysteme
einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer
Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die
an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen
an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
§ 12 Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung
(1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen
Format zu ermöglichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, muss das
Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den
Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für
den Wechsel des Lieferanten. Der Dritte ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen
Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist verpflichtet, dem Netzbetreiber
die Messdaten fristgerecht entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den Festlegungen
der Regulierungsbehörden nach § 13 elektronisch zu übermitteln.
(3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Netzbetreiber
jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung
nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),
die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eichbehörde oder eine staatlich
anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen.
Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf,
so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der
Netzbetreiber. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung
nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
TEIL 3
Festlegungen der Bundesnetzagentur, Übergangsregelungen
§ 13 Festlegungen der Bundesnetzagentur
Zur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des Messstellenbetriebs und des
Messbetriebs für den Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung der
Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung durch einen Dritten oder
der Mindestanforderungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen
durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder technischen Mindestanforderungen,
die Netzbetreiber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die Durchführung
des Messstellenbetriebs und der Messung stellen können,
2. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 3 und 4, insbesondere auch
zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters einzuhaltenden
Fristen,
3. zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2,
4. zu den Zeiträumen für eine Übermittlung nach § 11 Satz 2,
5. zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12 Abs. 2,
6. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netzbetreibern gegenüber Dritten
im Sinne des § 2 Abs. 1 bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und
Messung zur Förderung einer größtmöglichen Automatisierung einzuhalten
sind, sowie zu bundeseinheitlichen Regelungen, um den Datenaustausch und die Datenkonsistenz
nach § 12 zu ermöglichen.
§ 14 Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Verträge nach § 21b Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes, die bis zum 9. September 2008 geschlossen worden sind.
(2) § 12 Abs. 1 ist ab dem 1. April 2010 anzuwenden.