ENERGIE-CHRONIK

 


Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

in der vom Bundestag am 28. Juni 2013 beschlossenen Fassung

(Nichtamtliche Arbeitsfassung)

 

§ 1 Errichtung

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für kerntechnische Entsorgung " als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.

(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. Vorab-

§ 3 Aufsicht

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§ 4 Übergangsvorschriften

(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als Übergangspersonalrat wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wahrgenommen.