ENERGIE-CHRONIK |
Nichtamtliche Fassung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
Vom 29. Oktober 2007
(mit den Änderungen durch Artikel 4 des
Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, das der Bundestag
am 7. Mai 2009 verabschiedete)
Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10,
§ 24 Satz 1 Nr.
1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
ARTIKEL 1
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beginn des Verfahrens
Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1: Regulierungsperioden
§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
Abschnitt 2: Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
§ 4 Erlösobergrenzen
§ 5 Regulierungskonto
§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
§ 7 Regulierungsformel
§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
§ 10 Erweiterungsfaktor
§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
§ 12 Effizienzvergleich
§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich
§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen
§ 16 Effizienzvorgaben
Abschnitt 3: Ermittlung der Netzentgelte
§ 17 Netzentgelte
Abschnitt 4: Qualitätsvorgaben
§ 18 Qualitätsvorgaben
§ 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
§ 20 Bestimmung des Qualitätselements
§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Teil 3
Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1: Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
§ 23 Investitionsbudgets
Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
Abschnitt 3: Pauschalierter Investitionszuschlag
§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag
Abschnitt 4: Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
Teil 4
Sonstige Bestimmungen
§ 27 Datenerhebung
§ 28 Mitteilungspflichten
§ 29 Übermittlung von Daten
§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten
§ 31 Veröffentlichung von Daten
§ 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 34 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1
Regulierungsperioden
§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.
(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder
2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 4, 6 bis 10 und 13,
13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die
jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach §
11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze
Anwendung finden soll.
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10;
2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn aufgrund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den
vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung
erzielbaren Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto verbucht.
Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich
entstandenen Kosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und den in der Erlösobergrenze
diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Das Regulierungskonto wird von der Regulierungsbehörde
geführt.
(2) Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr
durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag
ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung
nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre
bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite
festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die nach § 4
zulässigen Erlöse des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als
10 Prozent bei Gasversorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Stromversorgungsnetzen,
so ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des §
17 anzupassen.
(4) Die Regulierungsbehörde ermittelt den Saldo des Regulierungskontos im letzten
Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre.
Der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto erfolgt durch gleichmäßig
über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge. Die
Zu- und Abschläge sind nach Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen. Eine Anpassung der
Erlösobergrenzen innerhalb der Regulierungsperiode auf Grund der Änderung
der jährlich verbuchten Differenzen nach Absatz 1 findet nicht statt.
§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung
der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des
Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung
sowie § 3 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung
gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde
liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung.
(2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode ist das Ergebnis der
Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes
vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres
2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen.
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.
§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftliche Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermittelt werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.
(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter
1. Fläche des versorgten Gebiets,
2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
3. Jahreshöchstlast oder
4. sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegten Parameter
dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.
(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung.
§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse
aus
1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
2. Konzessionsabgaben,
3. Betriebssteuern,
4. erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5. Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen sowie die Verzinsung der
Abschläge nach § 5 Abs. 4,
6. genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit sie dem Inhalt der Genehmigung
nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind
und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln
nach § 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter
Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in Investitionsbudgets
nach § 23 enthalten sind und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
8. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen,
soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind,
10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten
für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
12. pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maßgabe des § 25 und,
13. der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung.,
14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2
Abs. 4 des Energieleitungsausbaugesetzes [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen
auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers
ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung
oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr.
2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel (ABl. EU Nr. L 312 S. 59), unterliegen, insbesondere
1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003,
2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach
Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs.
3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen,
einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche
Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben,
die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der
Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
(ABl. EU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne
der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden
Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige
Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde
dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten die mit dem nach
§ 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach
Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In diesen sind die auf nicht
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile
enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft
oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den
in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage
3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§
13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von
Elektrizätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte
für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten
Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise
und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger
gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach §
6 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen
Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht
beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden
ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere
Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von
weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen.
Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt
werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht
nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter
nach § 13 Abs. 1 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt
wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach §
14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten
Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert
von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten
Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor
Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach
den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte für die nach § 54 Abs.
2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde
fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§
13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage
3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine
Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt
die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten
einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die
Ergebnisse des Effizienzvergleichs der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung
der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber,
die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und
Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der
Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen
Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen
Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit
des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des
Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend
sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter
können insbesondere sein
1. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte
in Gasversorgungsnetzen,
2. die Fläche des versorgten Gebietes,
3. die Leitungslänge,
4. die Jahresarbeit,
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast oder
6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl
und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder
topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf
Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene
Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf
die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden;
ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter
hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem
Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter soll
die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein.
Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen,
insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen.
Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise
und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.
(4) In der ersten und zweiten Regulierungsperiode hat die Regulierungsbehörde
die Vergleichsparameter
1. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in
Gasversorgungsnetzen,
2. Fläche des versorgten Gebietes,
2a. Leitungslänge (Systemlänge) und
3. zeitgleiche Jahreshöchstlast
zu verwenden. Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe
des Absatzes 3 verwendet werden.
§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden
Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung
des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 ermittelt.
2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht
beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3. Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt
werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen
berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur
der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu
ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten
nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten
die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung
und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der
Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung
von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz
bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz,
wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60
Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen
25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs.
6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung
für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das
verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn
abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den
auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate
nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex
zu ermäßigen.
§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe
bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13
Abs. 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden, und dies die nach §
14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 3 Prozent erhöht, so hat
die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach §§ 12 bis 14 oder
22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert
nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise
zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen
Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten
Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich
nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder
dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen
ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft
nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert
multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde
hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Ineffizienzen
unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch innerhalb einer oder mehrerer
Regulierungsperioden gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
Für die erste Regulierungsperiode wird die individuelle Effizienzvorgabe dahingehend
bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizienzen nach zwei Regulierungsperioden
abgeschlossen ist. Für die folgenden Regulierungsperioden wird die individuelle
Effizienzvorgabe so bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizienzen jeweils
zum Ende der Regulierungsperiode abgeschlossen ist.
(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle
Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen
nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe
abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen,
inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar
sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen,
die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind,
erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten
erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
Abschnitt 3
Ermittlung der Netzentgelte
(1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in
Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt
entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung
und des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§
16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 20, 27 und 28 der
Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgeltverordnung
und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze
nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz
1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung
der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte
berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte
den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Abschnitt 4
Qualitätsvorgaben
Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.
§ 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen
werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit
von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind
nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus
dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei
ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen
zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde.
Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit
der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend
von Satz 1 soll der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen
zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde
hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes,
Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität
zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des
Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
§ 20 Bestimmung des Qualitätselements
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit
nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung,
die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten
Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung
dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind
Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete
Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle
Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung
der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse
nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft
der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder
höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische
Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen
müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen
die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung
oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen
herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür
hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere
die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen
und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei
bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die
Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung
nach § 33 Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den
Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Zwecke dient.
§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.
Teil 3
Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1
Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
(1) Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor Beginn der Regulierungsperiode
zur Ermittlung der Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung von Netzbetreibern
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich)
durchzuführen. Der internationale Effizienzvergleich erfolgt mittels der in Anlage
3 genannten Methoden. Stehen für die Durchführung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse
nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung,
findet ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung. Bei der Durchführung
des internationalen Effizienzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der
zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzustellen, insbesondere auch durch
Berücksichtigung nationaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer und
rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im Lohnniveau. § 12 Abs. 2 bis 4
und § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 1 für
einzelne oder alle Betreiber von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet,
so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative
Referenznetzanalyse durchzuführen, die dem Stand der Wissenschaft entspricht.
Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich
durchgeführt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Referenznetzanalyse
ist ein Optimierungsverfahren zur Ermittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagenmengengerüsten,
die unter den bestehenden Randbedingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Betriebs
eines technisch sicheren Netzes, ein optimales Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen
Leistungen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenznetzanalyse werden durch
einen Vergleich mehrerer Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsächlichen
Anlagenmengen entsprechenden Kosten von den Kosten eines Referenznetzes ermittelt.
Der Netzbetreiber mit den geringsten Abweichungen vom Referenznetz bildet den Effizienzmaßstab
für die Ermittlung der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetreibers
beträgt 100 Prozent.
(3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden die Effizienzwerte mittels eines
nationalen Effizienzvergleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermittelt. Stehen
für die Durchführung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht
die Daten einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, findet
ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung. § 12 Abs. 2
bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und § 14 finden entsprechend Anwendung. Stehen
für die Durchführung eines nationalen Effizienzvergleichs nach Satz 1 nicht
die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, ist stattdessen
ein internationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzuführen.
(4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 3 Satz
4 für einzelne oder alle Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet,
so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative
Referenznetzanalyse nach Absatz 2 durchzuführen. Die relative Referenznetzanalyse
kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich nach Absatz 3 Satz
4 durchgeführt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
(1) Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur für Kapitalkosten,
die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in
die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu genehmigen, soweit
diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung
in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten
Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes
notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für
1. Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach §
17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
unterfallen,
3. den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,
4. den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft
technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich
zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,
5. Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen nach § 17 Abs. 2a und
§ 43 Satz 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
6. Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs.
4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes,
6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen
auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten
für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren
Freileitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs-
oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet
wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,
7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen,
die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen
Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung
nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren
Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt
wird, oder
8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen.
oder
9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum
Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende
Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotpropjekte, die im Rahmen
der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen
zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet
werden, sind bei der Ermittlung der Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen.
Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel
5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung
von Engpässen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 verwendet werden.
(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets ist spätestens sechs Monate
vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise kostenwirksam
werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des
nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf
Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und
Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt
werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten.
Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen
Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum
der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern
der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden
gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 einschließlich der
Höhe der angesetzten Kosten sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2
Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung
der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen,
dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie
kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch
Nebenbestimmungen finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmigten Investitionsbudgets
festgesetzt werden.
(6) Im Einzelfall können auch Betreibern von Verteilernetzen Investitionsbudgets
durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen
genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen,
die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10
berücksichtigt werden. Investitionsbudgets nach Satz 1 sind nur für solche
Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen
Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Maßnahmen
die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren
Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Die Absätze 3 bis 5 gelten
entsprechend.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden oder an
deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs
zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teilnahme an
dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 wählen.
(2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren beträgt der Effizienzwert
in der ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode
wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten
Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regulierungsperiode
ermittelten und nach § 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert)
gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr.
1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach §
11 Abs. 2. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der
Zuschlag aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die Bundesnetzagentur
übermittelt den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten
Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert
nach Maßgabe des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten
Werte verwenden.
(3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§
19, 21 und 23 Abs. 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.
(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies
bei der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten der Regulierungsperiode
vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag für
die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz
1 muss die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 enthalten.
Die Regulierungsbehörde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb
von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte Verfahren für
die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spätestens zum
1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die
Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde
zu unterrichten.
Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag
§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag
(1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regulierungsperiode bei der
Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalierter
Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 einzubeziehen.
(2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht überschreiten.
(3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers
nach § 28 Nr. 7 zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungsperiode pro jeweiligem Kalenderjahr unter
dem Wert nach Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich
der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend.
Lagen die Kapitalkosten nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2, findet kein
Ausgleich statt.
(4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetreiber zum 31. März des der Regulierungsperiode
vorangehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
keine Anwendung.
Abschnitt 4
Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
(1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden mehrere Energieversorgungsnetze,
für das oder die jeweils eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach §
32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollständig von einem Netzbetreiber auf einen
anderen Netzbetreiber übertragen, so geht die Erlösobergrenze oder gehen
die Erlösobergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netzbetreiber über.
Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammenschlüssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.
(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen
Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf Antrag
der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 neu festzulegen. Im Antrag
ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden
und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile
darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.
Teil 4
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern
die notwendigen Daten
1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6,
2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts nach §
9,
3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen
für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt
sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen
Effizienzvorgaben nach § 16,
4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und
5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23.
(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems
und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.
Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit
1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen
zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach §
4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;
2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere
die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des
abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres,
3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten,
insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2
der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der
Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,
4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen
nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar,
5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 zugrunde liegenden
Investitionen tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden
sind sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 jährlich zum 1. Januar,
7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine für einen
sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur
Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich
erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und
8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach
§ 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen
nach § 26 Abs. 1.
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln
einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung
notwendigen Daten. Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden
der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 ermittelten
Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach §
12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres.
Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur
den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten
durch.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2
erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden,
soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur
erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz
1 durch die Landesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine bundesweite
Datenbank. Die Landesregulierungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank.
Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der
Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.
§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten
Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
§ 31 Veröffentlichung von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§
12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter
Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht weiterhin
den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die
nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen
der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten
Effizienzwert.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach
§ 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
(3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt
nicht.
§ 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1
des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde
Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treffen
1. zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Höhe
nach § 4 Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der
Anträge auf Anpassung nach Abs. 4,
2. zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5,
3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach §
10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,
4. zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung
unterliegen; die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode,
5. zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr.
3,
6. über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren
der Bestimmung des Qualitätselements nach den §§ 19 und 20,
7. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten
nach § 21,
8. zu Investitionsbudgets nach § 23, einschließlich der formellen Gestaltung,
Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs.
5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie
zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse,
9. zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt
und Form des Antrags nach § 24 Abs. 4,
10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2
und
11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden
und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und
Übertragungswegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchführung,
näheren Ausgestaltung und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen
Referenznetzanalyse für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
nach § 22.
§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
zum 1. Januar 2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren
Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere
Vorschläge machen
1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden
und zu ihrer sachgerechten Kombination,
2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit
als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich,
3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und
4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder,
der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale
Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen
Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen
Stellungnahmen im Internet.
(3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt die Bundesnetzagentur
einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines technisch-wirtschaftlichen
Anlagenregisters nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. Ein Jahr vor Beginn der zweiten
Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berücksichtigung von Kennzahlen
nach § 20 Abs. 5 sowie von Kennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge
für eine langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des Qualitätselements
vor. Sie hat zur Erstellung dieser Berichte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern
zu hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des
Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen
zur Vermeidung von Investitionshemmnissen vor.
Teil 5
Schlussvorschriften
(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder
§ 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode
als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser
Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung
und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste Regulierungsperiode
verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend
§ 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.
(1a) Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer der ersten Regulierungsperiode
für Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger
Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode
bestimmt.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto
zur zweiten Regulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.
(3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme am vereinfachten Verfahren
nach § 24 wählen, vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, soweit
die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2
keine Erhöhung der Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 beantragt
haben. In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen
aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach §
23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für die
Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7
Prozent anzupassen. Wurde die letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jahres
2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen Inflationsfaktor in Höhe von
1,7 Prozent für das Jahr 2006.
(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hinsichtlich der Betreiber von
Gasverteilernetzen im vereinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, solange
keine Kostenwälzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.
(4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.
(5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die nach einer
Anordnung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gasnetzentgeltverordnung
kostenorientiert gebildet werden müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode
nur dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 bestimmt, wenn die Anordnung
der Bundesnetzagentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegenüber ergangen
ist. Im Falle einer späteren Anordnung werden die Netzentgelte dieser Betreiber
zum 1. Januar 2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger Berücksichtigung
der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt. § 23a
Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung
auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbetreiber die zur Bestimmung
der Erlösobergrenze erforderlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur
gesetzten Frist vorlegt.
Anlage 1 (zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach §§ 4 bis 16 erfolgt nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 - Vt ) * KAb,0 ) * ( VPIt / VPI0 - PFt ) * EFt + Qt
Dabei ist:
EOt
Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
KAdnb,t
Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.
KAvnb,0
Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im Basisjahr. Vt Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
KAb,0
Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.
VPIt
Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI0
Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
PFt
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die kumulierte Veränderung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt.
EFt
Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Qt
Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs.
Anlage 2 (zu § 10)
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel: Für die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
EFt,Ebene i = 1 + 1 / 2 * max ( ( Ft,i - F0,i ) / F0,i ;0 ) + 1 / 2 * max ( ( APt,i - AP0,i ) / AP0,i ;0 )
Für die Umspannebenen Hochspannung / Mittelspannung und Mittelspannung / Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
EFt,Ebene i = 1 + max ( ( Lt,i - L0,i ) / L0,i ;0 )
Dabei ist:
EFt,Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
Ft,i
Fläche des versorgten Gebiets der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
F0,i
Fläche des versorgten Gebiets der Ebene i im Basisjahr
APt,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
AP0,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr
Lt,i
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
L0,i
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr. Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Anlage 3 (zu § 12)
1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach § 12 sind die
a. Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und
b. Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA).
DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestimmung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich einzubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der einzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze.
Die SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt. Im Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den regressionsanalytisch geschätzten Kosten in einen symmetrisch verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schiefen Verteilung der Restkomponente ausgegangen.
2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert.
3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbeziehung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teileffizienzen für die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.
4. Bei der Durchführung einer DEA sind nicht fallende Skalenerträge zu unterstellen.
5. Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die nichtparametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Ermittelte Ausreißer in dem Sinne, daß sie eine besonders hohe Effizienz aufweisen, werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent festgesetzt. Ausreißer in dem Sinne, daß sie eine besonders niedrige Effizienz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert nach § 12 Abs. 4 Satz 1.
Bei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten würde. Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen. Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der potenziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen, die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Ausreißer sind aus dem Datensatz zu entfernen. Ergänzend ist eine Analyse der Supereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwert den oberen Quartilswert um mehr als den 1,5fachen Quartilsabstand übersteigen. Der Quartilsabstand ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Datensatzes.
Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beeinflusst. Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests durchzuführen, mit denen ein numerisches Wert für den Einfluss zu ermitteln ist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kritischen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden, die zur Anwendung kommen können, sind insbesondere Cooks-Distance, DFBETAS, DFFITS, Covariance- Ratio oder Robuste Regression.
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach
§ 6 Abs. 2" werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fremdkapitalquote" die Angabe „nach
§ 6 Abs. 2" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Eigenkapitalquote" die Angabe „nach
§ 6 Abs. 2" eingefügt.
ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils
vor dem Wort „Finanzanlagen" und vor dem Wort „Umlaufvermögens"
das Wort „betriebsnotwendigen" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der
Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil
von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden
betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil
dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im
Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt
werden," werden durch die Wörter „vor Beginn einer Regulierungsperiode
nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009,"
ersetzt.
bbb) Die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen
ist" werden gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode
nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung
teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben
und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine
Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag
für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen
oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen."
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und danach jeweils in Abständen von
zwei Jahren" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode
nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode
bei der Regulierungsbehörde einzureichen."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach
§ 6 Abs. 2" werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fremdkapitalquote" die Angabe „nach
§ 6 Abs. 2" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Eigenkapitalquote" die Angabe „nach
§ 6 Abs. 2" eingefügt.
ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils
vor dem Wort „Finanzanlagen" und vor dem Wort „Umlaufvermögens"
das Wort „betriebsnotwendigen" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der
Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil
von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden
betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil
dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im
Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt
werden," werden durch die Wörter „vor Beginn einer Regulierungsperiode
nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009,"
ersetzt.
bbb) In Satz 1 werden die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern
festzulegen ist" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode
nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."
3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro Zeiteinheit"
die Wörter „oder in Kilowatt pro Zeiteinheit" eingefügt.
3a. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „unabhängig
von" die Wörter „der Druckstufe und von" eingefügt.
4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens jährlich"
gestrichen.
5. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5a. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung."
6. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das
letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue
Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber,
die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen
können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für
das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der
Netzentgelte begehren."
ARTIKEL 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Michael Glos