Februar 1998

980219

ENERGIE-CHRONIK


Haftungsbegrenzung auf 5000 Mark auch für Sondervertragskunden zulässig

Die Stromversorger sind berechtigt, die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden auch gegenüber ihren Sondervertragskunden auf 5000 Mark zu begrenzen. So entschied am 25.2. der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (AZ VIII ZR 276/96). Er begründete die Wirksamkeit der Haftungbegrenzung mit dem Interesse der Kunden - auch der privaten Haushalte - an einer preisgünstigen Stromversorgung. Es sei nicht geboten, die Sondervertragskunden gegenüber den Tarifabnehmern zu bevorzugen. Dagegen sei zu befürchten, daß die Energieversorger ein erhöhtes Haftungsrisiko gegenüber ihren Sondervertragskunden durch eine Strompreiserhöhung auf die Gesamtheit der Kunden abwälzen würden, was dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung zuwiderlaufe. Außerdem habe der Sondervertragskunde die Möglichkeit, sein höheres Schadensrisiko infolge von Störungen der Stromversorgung über eine entsprechende Versicherung abzudecken (VWD, 25.2.).

Dem Urteil liegt eine Verbandsklage zugrunde, die der Landesverband Bayerische Bauinnung gegen die Isar-Amperwerke angestrengt hatte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München hatten der Klage stattgegeben, worauf die Isar-Amperwerke Revision beim Bundesgerichtshof einlegten.