Oktober 1997 |
971006 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die RWE Energie muß dem Land Hessen 5,52 Millionen Mark Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Genehmigung von Block C im Kernkraftwerk Biblis zahlen, obwohl der ursprünglich geplante dritte Block des Kernkraftwerks nie errichtet und der 1980 gestellte Antrag 1994 förmlich zurückgezogen worden war. So entschied jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Kostenpflichtig sei nicht nur eine Sachentscheidung, wie die Ablehnung oder Genehmigung des Antrags, sondern vor allem auch der durch den Antrag ausgelöste Verwaltungsaufwand, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Diese Kostenpflicht entstehe schon mit Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags und bestehe folglich auch dann, wenn der Antrag später zurückgezogen werde (FR, 29.10.; FAZ, 29.10.).
Der Gebührenbescheid des Landes Hessen war 1995 vom Verwaltungsgericht Wiesbaden erst im Eilverfahren (siehe 950706) und anschließend im Hauptverfahren (siehe 951113) bestätigt worden. RWE Energie hatte die Summe damals überwiesen, bestand aber auf einer höchstinstanzlichen Klärung der Streitfrage.