Juni 1996 |
960613 |
ENERGIE-CHRONIK |
Auf der Grundlage einer Initiative Schleswig-Holsteins beschloß der Bundesrat am 14.6. einen Gesetzentwurf, der die im Stromeinspeisungsgesetz enthaltene Härteklausel präzisiert. Er verpflichtet das "vorgelagerte EVU" zur Übernahme der Mehrkosten, wenn der eingespeiste Strom beim EVU des Versorgungsgebiets, in dem der eingespeiste Strom erzeugt wird, mehr als fünf Prozent des Stromabsatzes ausmacht. Bisher enthält das Gesetz lediglich eine allgemein gehaltene Bestimmung, wonach die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms auf das vorgelagerte Elektrizitätsunternehmen übergeht, wenn für das EVU des Versorgungsgebiets die Einhaltung dieser Verpflichtung "eine unbillige Härte darstellen" würde.
Die Härteklausel und ihre Neuregelung sind von Bedeutung für die Einspeisung privat erzeugten Stroms aus Windenergie, die im Norden Deutschlands einseitig die Regionalversorger belastet. Im Falle des am meisten betroffenen Regionalversorgers Schleswag bewirkt sie allerdings lediglich eine Verlagerung der Kosten auf die Muttergesellschaft PreussenElektra (siehe auch 960305).
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, daß bei Anlagen in Küstengewässern - die sich bisher keinem Versorgungsgebiet zuordnen lassen - jenes Energieversorgungsunternehmen abnahmepflichtig ist, dessen Versorgungsgebiet die größte räumliche Nähe zum Standort der Anlage aufweist. Außerdem wird für den Fall, daß im Versorgungsgebiet eines Energieversorgungsunternehmens zeitweilig mehr Windstrom erzeugt wird als Strombedarf besteht, die Abnahmepflicht für das vorgelagerte Unternehmen ausdrücklich festgeschrieben.