März 1996 |
960309 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundesgerichtshof hob am 21.3.
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg auf, die dem
Regionalversorger EVM auferlegte, der Stadt Salzwedel eine Konzessionsabgabe
in Höhe von 75 Prozent der Höchstsumme zu zahlen. Die
Sache wurde zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Sie gilt als Musterprozeß für ähnlich gelagerte
Fälle in den neuen Bundesländern (Aktenzeichen: III
ZR 245/94).
Die Verhandlungen über einen regulären Konzessionsvertrag
zwischen beiden Parteien waren gescheitert, weil Salzwedel den
Vertrag nur kurzfristig bis zum Aufbau eigener Stadtwerke abschließen
wollte, während die EVM die übliche Laufzeit von 20
Jahren anstrebte. Nach der jetzigen Entscheidung des 3. Zivilsenats
des BGH haben Gemeinden prinzipiell auch dann einen Anspruch auf
Konzessionsabgaben, wenn kein entsprechender Vertrag zustande
kommt. Die Gemeinde könne dann jenes Entgelt verlangen, das
"üblicherweise" beim Abschluß eines kurzfristigen
Konzessionsvertrags vereinbart werde. Wenn jedoch der vertragslose
Zustand längere Zeit anhalte und der Stromversorger seine
Preise bereits um den nicht gezahlten Konzessionsabgaben-Anteil
gesenkt habe, könne dies den Anspruch der Gemeinde mindern.
Dies habe das OLG Naumburg in seiner Entscheidung nicht hinreichend
berücksichtigt (DPA, 21.3.).