September 1995 |
950901 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Stromeinspeisungsgesetz ist verfassungswidrig. Zu dieser Ansicht gelangte das Landgericht Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen dem Badenwerk Karlsruhe und dem Betreiber eines Wasserkraftwerks an der Tauber (siehe 950501 u.950803). Es setzte deshalb am 29.9., das Verfahren aus, um die Zulässigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes direkt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen (DPA, 29.9.; FAZ, 30.9.).
Das Landgericht stützt seine Beurteilung des Stromeinspeisungsgesetzes ausdrücklich auf die Entscheidung, mit der das Bundesverfassungsgericht den "Kohlepfennig" als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe verworfen hat (siehe 941201). Das Stromeinspeisungsgesetz sei zwar formal keine derartige Sonderabgabe, komme ihr aber in der Wirkung gleich, weil es für die Einspeisung von Strom aus regenerativen Energien erhöhte Vergütungen zu Lasten von Stromversorgern und -kunden vorschreibt, die dem Wert dieses Stroms nicht entsprechen.
Für die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) begrüßte deren Vorsitzender Horst Magerl die Entscheidung. Das Landgericht habe die verfassungsrechtlichen Bedenken der Stromversorger bestätigt. Jetzt komme es im Interesse aller Beteiligten auf eine möglichst schnelle Klärung durch das höchste deutsche Gericht an.
Am 7.9. hatte das Landgericht Freiburg in einem ähnlich gelagerten Streitfall eine Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes verneint und die Kraftübertragungswerke Rheinfelden (KWR) zur Zahlung der vollen Vergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz verurteilt (DPA, 7.9.).