April 1994 |
940417 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag hat am 15.4. mit den Stimmen der Koalition ein neues Abfallrecht beschlossen, das die Abfallrahmenrichtlinien der EU mit ihrem neuen Abfallbegriff umsetzt und - die Zustimmung des Bundesrats vorausgesetzt - frühestens 1996 in Kraft tritt. Unter dem Oberbegriff "Rückstand" wird unterschieden zwischen Sekundärrohstoffen (zur Verwertung) und Abfällen (zur Entsorgung). Bei der Verwertung von Rückständen ist auch die "energetische Verwertung" bzw. Verbrennung erlaubt. Nur wenn keinerlei Verwertung möglich ist, müssen die Rückstände als Abfälle entsorgt werden. Allerdings ist die Verbrennung an einen bestimmten Heizwert der Rückstände, einen bestimmten Wirkungsgrad der Feuerung in der Verbrennungsanlage und an die Nutzung der gewonnenen Energie geknüpft. Damit soll verhindert werden, daß die normale Müllverbrennung zum Zweck der Abfallbeseitigung als energetische Verwertung gilt (SZ, 16.4.).
Die Frankfurter Rundschau (12.4.) kritisierte: "Es fehlt die klare Reihenfolge Vermeidung, Verwertung, schadlose Beseitigung. Die Müllverbrennung, irreführend positiv 'thermische Verwertung' genannt, kommt zu neuen Ehren."
Nach Ansicht der Frankfurter Allgemeinen (19.4.) muß die Kritik an anderer Stelle ansetzen: "Es sollen nur solche Stoffe - und zwar in Anlagen mit Wirkungsgraden von über 75 Prozent - verbrannt werden dürfen, die einen Heizwert von mindestens 11 000 Kilojoule je Kilogramm aufweisen. Würde man diesen überzogenen Maßstab für andere thermische Prozesse - etwa für das Verbrennen von Braunkohle in einem Kraftwerk - heranziehen, so müßten zahlreiche Anlagen stillgelegt werden."